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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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67S Ms Hartnäckigkeit, aus bösem.Willen; hier wird es der Ab ¬ geordnete durch seinen Antrag dahin bringen , daß die Hart näckigkeit Wgt, und Jeder.genöthigb werden-wird, gerechte Forderungen einklagen zu müssen. Mancher Schuldner wird -eiw Vergnügen darin finden, daß er den Kläger lange.Hin halten,- Wege und Versäumniß machen und dies ohne Ko sten bewirken kann. Ich weiß nicht, ob man solchen. Ge sinnungen Vorschub leisten soll:, indem man eine-kosten freie- Expedition im - Allgemeinen beantragt. Wo augen blicklicher Mangel vorhanden, wird der Richter'vermit telnd' Eintreten und den Kläger zur Nachsicht vermögen. Hick gerade tritt das richterliche Wirken meinem schönen Lichte hervor, - und hierzu reicht-ihm dieses Gesetz die Mittel , dar. Was den 2. Antrag anlangt, so kann ich diesem nicht beistim- mtn, weilich ihn für unausführbar halte. Ich kann auch nicht einen.großen Vortheil für die Betheiligten darin finden; denn wird die gerichtliche Mittheilung durch die Post zugesendct, so ist zu bemerken, daß das Postgeld, auchbicht billig ist, und diese Maßregel nur für die Staatsbürger, welche in den Städten wohnen, wo Postämter sind, einen Vörtheil hatte. Hat der Abgeordnete aber solche Interessenten im Auge, die auf dem Lande wohnen, so muß das Postamt immer auch einen Bo ten absenden, und es fragt sich, ob ein Postbote Wohlseiler .sei, als ein Amts,- oder Gerichtsbote. Ferner muß das Gericht zuverlässige Nachricht haben, ob der Postbote den Bestellzettel eingehändigt hat, die wird es aber bei den kurzen Fristen selten pünktlich erlangen. Die Worte: „so weit thunlich", welche der Herr Abgeordnete gebraucht hat, möchten wohl bestimmter gefaßt werden. Ich wünschte, daß der Herr Abgeordnete sich deutlicher darüber ausspräche; in dieser Maße bin ich nicht im Stande, dem Anträge beizustkmmen.f . Abg. Sahrer v. Sahrr Ich verstehe die Wsrte-„so- weit thunlich" so: wenn, der Betheiligte am Orte des: Post amts selbst oder in einer nahe dabei gelegenen Stadt oder Dorfe wohnt. Es ist übrigens ein großer Unterschied zwischen 2 Gr. Botenlohn für das Postamt, und 16 Gr. Bestellgeld für den Gerichtsboten. - . Abg. S a'chß-e: Ich erkläre mich ebenfalls gegen den I. An- trag.und zwaraus den Gründen,, wie sie von dem Hm. Staats minister und dem Hrn. Secr. Richter angegeben worden sind, habe aber noch Etwas auf das zu erwiedern, - was von dem Antragsteller in Bezug auf die vormundschaftlichen Verhält nisse erwähnt worden ist. Er . bemerkte, daß eine gewisse Summe des Vermögens der Mündel unentgeltlich verwaltet würde, und. daß daher, auch bei Rechtssachen unter 5 Thlr. unentgeldlich zu expediren sei. Der Grund, warum im ersten Falle das Vermögen der Mündel unentgeldlich? verwaltet wer den soll, ist aber doch ein.anderen, als bei kleinen Rechtsstrei tigkeiten. Die Erstem sind arme.Personen, die vom Unglück dadurch betroffen wurden, da sie ihre Eltern verloren oder an ihren. Verstandeskrästen litten, weshalb deren Ver mögen unter vormundschaftliche Verwaltung genommen ward. Ueberhaupt betrachte ich die Kosten in einem Rechts streite als ein Sicherungsmittel zu Erfüllung der eingegange- nen Verbindlichkeiten, Ich besorge, daß, wenn die Rechts streitigkeiten, umntgeldlich,geführt..würden, die Verbindlich keiten weit Weniger erfüllt-werden würden, weil Diejenigen, welche sie zu-erfüllen hüben./ aus Furcht vor den Kosten, wel che sie. sich .durch den Prozeß-zuzichen, «»gehalten werden, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Sollten aber bloß die Verlage entrichtet werden, so bliebe in den fraglichen geringfügigen Sachen Wenig oder Nichts an Kosten zu bezahlen. Zudem weiß ich nicht, was der-Antragsteller unter Verlägen versteht. Versteht er nur Botenlöhne, Reinschriften? Dergleichen Werden-jedoch jn solchen Angelegenheiten wenig vorkommen; ein Sachfälliger möchte daher kaum Etwas zu bezahlen haben, das ihn von ähnlichen grundlosen Streitigkeiten abfthreckte. Abg. Wieland: Ich habe mit Fleiß dm Antrag so all gemein gehalten., weil ich glaubte, daß es- Sache der hohen Staatsregierung .sei, bei der-Vollziehungsverordnung zu be stimmen, was unter Verlagen verstanden werden solle. Ich will jedoch sagen, .was ich. beispielsweise darunter verstehe; ich rechne dahin Botenlöhne; denn das Gericht muß den Bo ten unterhalten; sie qualisiziren sich also vollkommen als Ver lag; ferner das Porto, die Briefträgergebühren, die Gebüh ren für die Lokalgerichte bei Auspfändungen- ferner die Kopi- alien, also die Gebühren für Reinschriften-, und Abschriften, welche schon nach andern Bestimmungen bxi den Behörden als Verläge betrachtet werden. ' Hindurch wird immer eine mäßige Summe zusammen kommen , um dem Beklagten fühl bar zu machen, daß er sich nicht hartnäckig straube, seineOb- liegenheit zu erfüllen. Auch ist ja zu erwägen, daß nicht alle Schuldner hartnäckig sind; ein großer Theil hat vielleicht den besten Willen, aber er befindet sich außer Stande, den Klä ger zu befriedigen; er ist aber auch wohl häufig in einer Lage, wochm das Armenrecht nicht ertheilt werden kann. Ich kann aus dem/ was meinem Anträge entgegen gestellt worden ist, mich nicht überzeugen, daß er nicht in der Sache begründet wäre, und ich komme immer darauf zurück, daß der Grund satz bei der Verbindlichkeit.der Zghlung -der Gerichtskosten der sein müsse, daß zwischen dem Streitobjekt ugd den. aufzuwen denden. Kosten eine richtige Proportion, hergestellt werde. Uebrigens-kann ich der Überzeugung Nichtsein, daß dir Ko sten ein Zwangsmittel sein dürsten, böse Schuldner zur ^Zah lung zu bringen. Abg. v. Schröder: Ich muß mir nur einige Worte ge gen das Amendement.des Abgi v. Sahr erlauben^ ' Ich finde darin,nichts Anderes, -als. eine Rechtsungleichheit, die durch dasselbe.herbeigeführt würde/ -Die Gründe sind, vorhin schon angedeutet worden., indem die Erleichterung sich nur auf die Städte beziehen würde, in denen sich Poststationen befinden, .nicht aber auf die Dörfer und Städte, die keine Postanstalten haben. Auf diese Orte müßten die Zufertigungen durch Bo ten bestellt werden. Der Richter muß aber: die Gewißheit ha ben, ob die Schriften richtig bestellt worden sind oder nicht. Der Richter muß dies namentlich dann wissen,- wenn er für
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