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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Hörden dadurch, baß in diesem Gesetze gesägt würde, es soll eine Compensatio» nicht ekntreten , sich leicht autori- sirt glauben würden, in andern Fällen um so eher Compen- sation eintreten zu lassen. Der Zweck würde eher durch einen Antrag zu erreichen sein- daß das Ministerium den Be hörden einschärfen möchte, daß man die Compensatio» nicht so oft eintreten lasse. Mein eine bestimmte Grenzlinie wird sich nicht geben lassen. Referent Roux: Ich habe, zumal nach der Aeußerung des Herrn Staatsministers, Nichts weiter hinzuzufügen. ' Der Präsident schreitet zur Abstimmung und zwar zu nächst über das Gutachten der Deputation. Zn Folge dersel ben wird der Zusatz unter «) mit 34 gegen 28 Stimmen, die Fassung unter A und die unter 7) (f. dieselben Nr.66. d.Bl. S. 976.) einstimmig angenommen. Der Antrag des Abgeordneten Wieland (s.denselben oben S. 978.) wird mit 51 gegen 11 Stimmen übgeworfen, und, nachdem derAbg. Sahrer v. Sahr seinen Antrag zurückgenommen, wird die 39. Paragraphe selbst (s. dieselbe Nr. 66. S. 976.) mit die sen Abänderungen einstimmig genehmigt. Referent verliest §. 40., welche lautet: „(Verhältniß des Verfahrens zu andern Prozeßarten, inson derheit: s. zu den Urkundenprozeffen.) Auch wenn die Richtig keit eines nach §. 2. und ff. für ganz gering zu achtenden An spruchs durch Urkunden nachgewiesen werden kann^ ist nach den in gegenwärtigem Gesetze ertheilten Vorschriften, nicht aber rach denen des Exekutivprozesses, zu verfahren. Es bleibt je- pdoch gestattet, wegen dergleichen Forderungen s. aus öffentli- clen Urkunden den Exekutionsprozeß und d. aus Wechseln den Bechselprozeß anzustellen." Referent Roux: Die Deputation hat Nichts erinnert, und ichselbst könnte ebenfalls Nichts weiter bemerken, als was in den Dputations-Erläuterungen zu dieser Paragraphe enthalten ist. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie die §. 40. urwrändert annehmen wolle? Einstimmig angenommen. H. 41. lautet: ,(b. zu dem Handelsgerichtsprozeß.) Auf das Verfahren beim Handelsgerichte zu Leipzig sind die Bestimmungen dieses Gesetzs nicht anzuwenden." Seferent Roux: Es ist der Kamnier bekannt, daß ein be sondere Handelsprozeß besteht, welcher ebenfalls auf kurzem Wege znn Ziele führt. Mit der Paragraphe selbst ist die Depu tation ünigens ganz einverstanden. Präsident: Ich richte ferner die Frage an die Kammer: Ob sie de §.41. annehme? Einstimmig angenommen. h. 42 ist folgenden Inhaltes: „(e. udem Verfahren nach demMandatevom28.Novem- ber1753.)Die Vorschriften des Mandats vom 28. November , 1753 und dx darauf sich beziehenden spateren Gesetze und Ver ordnungen snd zwar bei den ganz geringen Forderungen, we gen welcher urch gegenwärtiges Gesetz ein besonderes Verfah ren angeordnt worden ist, nicht weiter in Anwendung zu brin gen; im Uebtgcn aber ist denselben bis zu Erlassung eines voll ständigem Paßgesetzes, unter Beobachtung folgender Bestim mungen, nochkernerbin nachzugehen: 1)Statt des in der erläu terten Prozeßordnung zu Lit.1. tz.6. u. in dem erwähnten Man date §. 1. festgesetzten Betrags von Fünfzig und von Einhun dert Meißnischen Gülden soll künftig nicht bloß in derObM lausitz, sondern auch in den Kreislanden die Summe von Fünf zig Thal ern und, wenn eine Klage mehrere auf verschiede nen Gründen beruhende Ansprüche umfaßt, von Einhundert Thalern, als diejenige angenommen werden, nach welcher zu bestimmen ist, ob der Gegenstand einer Klage, sofern der selbe nicht zu den im Mandate §. 1. unter s. bezeichneten Ge rechtsamen gehört, für wichtig oder minder wichtig zu achten sei. 2. Bei der zu diesem Zwecke erforderlichen Berechnung sind Zinsen und andere mit dem Hauptgegenstande zugleich ein geklagte Nebenforderungen auch dann nicht in Anschlag zu brin gen, wenn sie den Betrag der Hauptforderung übersteigen soll ten. 3. Wenn in einer nach dem erwähnten Mandate zu be handelnden Rechtssache der Verklagte einen Gegenanspruch vor schützt, welcher die Summe von 50 Thlr. übersteigt, so ist Das jenige, was in diesem Gesetze §.21. wegen Gegenforderungen von mehr als 20 Thlr. bestimmt worden ist, gleichmäßig anzu wenden." Die Deputation erlaubt sich nochfolgendeAnträge:«) Zeile 4. statt: „bei den ganz geringen Forderungen" zu setzen: „bei denjenigen ganz geringen Rechtsachen." fi) Zeile 14. und 16. hinter dem Worte: „Thalern" das Wort: „Sächsisch" ein zuschalten, und Zeile 20. am Schlüsse des Satzes Nr. 1. beizu fügen: „Das Verhältniß des Preussischen Courant zum Säch sischen Gelde wird in der §. 3. dieses Gesetzes angeordneten Maße bestimmt." Hiernächst dürfte /) in Gemäßheit der Aus einandersetzung zur §. 34. hier in der §. 42. als 4ter Satz beizu fügen sein: „Gegen Appellationserkenntnisse in geringfügigen Rechtsachen findet, ebenso, wie in den in dem Gesetze über die höhern Justizbehörden und denJnstanzenzug vom 28.Jan-1835 §. 18. gedachten Fällen, nur insoweit eine Appellation an das Oberappellationsgericht statt, als das Erkenntniß erster Instanz in Folge des dagegen eingewendeten Rechtsmittels in dem darauf erfolgten Erkenntnisse abgeändert worden ist. Es hat aber bei dem, was hierauf in der dritten Instanz entschieden wird, un bedingt sein Bewenden, und wird sonach die in dem gedachten Gesetze §. 19. enthaltene Bestimmung, in soweit sie sich auf die Appellationen in geringfügigen Rechtsachen mit bezieht, hier durch aufgehoben." Endlich dürfte es S) durch die Bemerkun gen zu der §. 39. so wie durch die in Lienor proo. §. 240. not. 4. enthaltene Angabe gerechtfertigt erscheinen, wenn die Deputation auch noch, alsötenSatz inder§.42. solgendeHinzu- fügung vvrfchlagt: „Die prozeßgesetzliche Vorschrift, daß die Kosten, wenn nicht ein besondrer erheblicher Grund zu einer Ausnahme vorhanden ist, nicht leichtlichcompensirt werden sollen, ist auch in geringfügigen Nechtsachen in Anwendung zu bringen. Kosten, welche die Sachwalter nicht vor dem Erkenntnisse zu den Akten liquidirt haben, dürfen dieselben auch von ihren Auf tragsgebern nicht fordern, und ist der in der Praxis zeither bis weilen beobachteten gegentheiligen Auslegung der diesfalls im Mandate vom 29. November 1753 §. 10. enthaltenen Anord- nung.weiterhin keine Folge zu geben." Staatsminister v. Könneritz: Es wird wohl in einer bestimmten Reihenfolge abzustimmen sein. Bei dem 1. und 2. Puncte hat das Ministerium kein Bedenken. Bei dem 3. Punkte würde ich Etwas erwähnen. Hierauf werden zuvörderst die Anträge der Deputation un ter «. undfi. einstimmig angenommen. Staatsminister v. Könneritz: Bei dem Anträge, der jetzt an der Reihe ist, weicht die Deputation von dem Gesetzentwürfe
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