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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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WS und derStaatsregierung darin ab, daß nach dem Gesetzentwürfe geringfügige Rechtssachen nicht bis an das Oberappellations- gericht gelangen können, sondern daß, wenn die eine oder die an dere Partei sich bei der Entscheidung des Untergerichts nicht beru higt,bloß dieEntscheidung desMittelappellatwnsgerichts erforder lich sein soll, daß aber dieses Erkenntniß, es möge nun die frühere Entscheidung bestätigen oder nicht, die Sache ausmachen soll, während nach dem Anträge der Deputation, wenn die Entschei dung des Mittelapellationsgerichts die Entscheidung des Un tergerichts geändert hat, noch bis an das Oberappellativnsgericht appellirt werden kann. Das Ministerium muß sich gegen diese Erweiterung aussprcchen. Es hat die StaatSregierung nur erst am vorigen Landtage in Ucbcreinstimmung mit denStandenden Jnstanzenzug, und wie viel Entscheidungen in feder Sache erfol gen können, genau regulirt, und im Einverständnisse zwischen der Regierung und den Ständen ist bestimmt worden, daß in gerin gen Sachen nicht das Erkenntniß des OberappellalwnsIerichts erforderlich sei, sondern daß es schon bei dem Erkenntniß des Mittelappellaiionsgerichts bewenden solle. Die Staatsregie rung legte einen Gesetzentwurf vor, wonach die Gelegenheit, bis ans Oberappcllationsgericht zu gelangen, viel mehr erweitert war; allein die Kammern trugen darauf an, die Möglichkeit, bis an das Oberappellationsgericht,zu gehen, ausdrücklich zu beschranken. Das Ministerium wird sich vielleicht veranlaßt finden, den Kam mern eine gänzliche oder theilweise Wiederaufhebung jener Be schränkungen anzuempfehlen, allein in keinem Falle bei den gering fügigen Rechtssachen, in Ansehung deren auch der Gesetzentwurf damals schon die Beschränkung enthielt. Dies liegt schon indem Mandate von 1753. Im Jahrs 1822 hat man zwar Etwas daran geändert, aber wohl hauptsächlich aus dem Grunde, weil die Sache an eine ganz andere Behörde überging, als bisher, und man nicht daran gewöhnt war, daß auch ein Erkenntniß ohneJustisikarionsvcrfahren gegeben werden könnte. Die haupt sächlichsten Grunde, die dem Anträge entgegenstehen, sind einmal, daß so geringe Sachen die Kosten nicht tragen, und dann, daß das Oberappellationsgericht zu sehr mit Geschäften überhäuft werden würde. Es ist zwar ein schöner Grundsatz, daß auch die geringsten Rechtssachen dasselbe Recht haben sollen; er ist aber in der That nicht ausführbar, weil man die Kosten nicht darauf verwenden kann, und die oberste Behörde die Muße nicht ha ben wird. Man hat daher in allen Staaten eine bestimmte Summe feststellen müssen, unter welcher die Sache nicht bis an die obersten Gerichte zu bringen sei. In Sachsen hat man eine niedere Summe, während in andern Staaten diese bis zu 50V Thlr. angenommen ist. Ich habe die geehrte Kammer noch darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn solche bis anS'Ober appellationsgericht gelangen, man mit dem Personale bei-dem Letzteren kaum ausreichen und man dann wieder in den Fall kommen würde, mehrere Senate bestellen zu müssen, was der Einheit des Rechtes, Eintrag thut. Dieses sind die Gründe, aus denen das Ministerium sich gegen diesen Antrag erklären muß. Präsident: WennNiemand weiter zu sprechen wünscht, würde ich die Kammer fragen: Ob sie das Deputations-Gut achten unterannehme? Wird mit41 gegen 22 Stimmen ab geworfen. . - . , Man geht nun zum Puncte des Deputations-Berichtes un ter ö., (s. dens. oben S. 981.) über, Königl. Commissair 0. Kreyßig: Gegen den ersten Satz würde die Regierung sich aus denselben Gründen erklären müs sen, die ich schon bei einer andern Gelegenheit geltend gemacht habe. Es scheint nicht ganz passend, einen Satz, der im All gemeinen besteht, in besonderm Bezug auf diese Sachen einzu schärfen, zumal wenn eine erhebliche Veranlassung dazu nicht vorhanden ist. Es würden demnach beide Sätze zu trennen fein, denn wider den zweiten ist Seiten der Regierung Mchts zu er innern. Hierauf wird aufdie deshalb vom Präsidenten gestell ten Fragen der erste Abschnitt mit 54,gegen 8 Stimmen, her zweite einstimmig, und eben so mit diesen Veränderungen dieParagraphe genehmigt.. , . §.43. lautet: -- „(Verwandlung eines großem Anspruchs in einen geringem nach erhobener Klage.) Wenn der ursprünglich beträchtlichere Gegenstand einer Klage durch Erklärungen-oder Handlungen der Parteien, oder auch ohne deren Zuthun, sich soweit vermin dert, daß nur ein ganz geringer Anspruch übrig bleibt, so ist, da fern sich dies ->. noch vor dem Termine oder in demselben bei dem mündlichen Verhöre erzieht, die Sache sofort-nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu behar- deln und zu entscheiden, k. Erfolgt aber die Veränderung erst dann, "wenn die Parteien ein schriftliches Verfahren anze- rreren haben, so ist zwar der Rechtsstreit in den Formen, welche das Mandat von 1753 vorschreibt, fortzustellen; die Entsäei- dung aber ist mit Rücksicht aus die wegen Begründung dersel ben in gegenwärtigem Gesetze gegebenen Bestimmungen zuer- theilm und nach Bekanntmachung des Bescheids das wetere Verfahren ebenfalls diesem Gesetze gemäß cinzurichtcn." Von der Deputation ist hierzu bemerkt worden: Zur §.43., deren Bestimmungen übrigens für ganz sach gemäß zu erachten sein dürften, ist nur für die Stelle Zele 11. und 12. im Satze: b. „in den Formen, welche das Maniat von 1753 vorschreibt, fortzustellen" folgende Fassungsveränterung: „in den Formen fortzustellen, welche zu beobachten sein vürden, wenn diese Veränderung nicht eingetrcten wäre." Die Kammer nimmt dies Gutachten sind die f. 43. in der gedachten Maße einstimmig an. . §.44. lautet: „(Compromisse -auf das Verfahren nach diesen Gesetze.) Streitigkeiten über höhere Forderungen, als die ^."angege benen,' können nach den Vorschriften dieses Gesetze- behandelt werden, wenn die Betheiligten mit-Zustimmung 'ds Gerichts sich dazu vereinigen. Der Kläger hat sylchensiM bei Anmel dung -des Anspruchs (§. 10.) zugleich seines Gegnrs Einwilli gung -in die, gewählte- Verfahrungsart beizubmgen. Findet das Gericht nicht sofort ein erhebliches Bedenken, dem gemein schaftlichen Anträge Statt zu geben, so hat daselbe die Par teien auf die §. 12. vorgeschriebene Weise vorzulsen. Es steht jedoch demselben frei, noch im Verhandlungstemine, nach An hörung .des genseitigcn Vorbringens, die Geiehmigung. des Compromiffes zu versagen und die Parteien «Meinen förmliche ren Rechtsweg zu weisem wenn ihm dies weM der Wichtig-
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