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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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990 schenLandtagsordnung formell begründet. Was aber die Materialien anlangt, so stand zur Zeit, als der Bittsteller verabschiedet wurde, noch das Werbemandat vom 21. April 1792 in Kraft, welches zwar den verabschiedeten Unteroffiziers und den Gemeinen nach einer resx. 9., 15. und 18jährigen Dienstzeit auch noch jetzt gültige Vorzüge in Absicht auf Zunft- und Heimathsverhaltniffe, so wie gewisse Befreiungen von Staats- und Gemeindelasten zugesichert und gewährt. Was aber die Ertheilung von Pensionen an Invaliden anlangt, so ent halt jenes Gesetz darüber keine Bestimmungen, vielmehr war solche in jedem einzelnen Falle bloße Gnadensache des Regenten. Wenn daher die hohe Staatsregierung erklärt hat, daß nach den zur Zeit der Verabschiedung Voglers in Kraft gewesenen Bestim mungen die ihm ertheilte Pension nach ihrer Höhe der Art sei, daß allen von ihm aus seinem Militairdienste herzuleitenden An sprüchen Genüge geschehen sei, so würde, wie es scheint, Vogler insofern dabei Beruhigung zu fassen haben. Es ist jedoch das Gesuch des Letztem noch in anderer Beziehung zu beleuchten. Das unterm 28. September 1816 an die Kriegsverwaltungs- Kammer rücksichtlich der Militairpensionen erlassene allerhöchste Reskript bestimmt unter andern, daß in der Regel wegen der erst nach der Verabschiedung eintretenden Unfähigkeit zum fernem Erwerbe eine Erhöhung der Pensionen nicht statt finde, eskönnte denn glaubwürdig dargethan werden, daß das in der Folge erst sich veroffenbafte Unvermögen des Verabschiedeten, sich selbst fortzühelfen, ganz unzweifelhaft in Folge während der frühem Dienstleistung erlittener Verwundung oder anderer die Gesund heit untergrabender Zufälle sei, und daß der Pensionair wegen zugmommener Hülfslosigkeit einiger Zulage ganz unumgänglich bedürfe. Die Frage nun, ob diese Bestimmungen, angenom men, daß der vorausgesetzte Fall der erst nach der Zeit der Pen- sionirung eingetretenen großem Hülfslosigkeit gegründet wäre, auch auf den vorliegenden frühem Verabschiedungsfall Rückan wendung erleide, möchte billig zu bejahen sein; es müßte nur auch der als Bedingung vorausgesetzte Umstand nachgewiesen werden. Dies ist aber in gegenwärtiger Sache nicht geschehen. Aus den Unterlagen des von Voglern beigebrachten Gesuchs geht keineswegs hervor, ja es ist in der Gesuchschrift nicht einmal angeführt worden, daß sein blödes Gesicht und seine Gichtbe schwerden von etwaigen Anstrengungen und Strapatzen im Mi litairdienste herrühren; und so kann auch nicht gefolgert werden, dqß seine dermalige größere Augenschwäche und seine übrigen Leiden noch als Wirkung der Erstem anzusehen seien. Es ver langt aber auch das besagte Reskript für den Fall der Pensions erhöhung als Bedingung noch außerdem, daß dem Pensionair die nothwendige Unterstützung von seinen Verwandten oder von der Commun seines Ortes in hinreichender Maße nicht verschafft werden könne. Nun hat aber Vogler der der Deputation zuge- gangenen Nachricht zufolge noch mehrere erwachsene Kinder, die einen selbstständigen Erwerb haben. Diese würden daher zu nächst verpflichtet sein, für den Unterhalt ihres Vaters aushülfs- weise zu sorgen; und soweit auch sie nicht im Stande wären, es ausreichend zu thun, würde zuletzt die subsidiarische Verpflich tung des Heimathsortes dafür in Anspruch zunehmen sein. Vor ausgesetzt, daß weder die selbstständigen Angehörigen Voglers, noch dieHeimathsgemeinde desselben im Stande wären, ihm den erforderlichen Unterhalt ausreichend zu gewahren, so sieht man sich doch um deswillen, weil es diesfalls an allen weitern Nach weisen fehlt, außer Stande, das Gesuch zu bevorworten. Wenn übrigens Vogler beschwerend angiebt, daß Andere, die mit ihm in gleichen Verhältnissen ständen, höhere Pensionen bezögen als er, so mag auch auf dieses Anführen, da es aller näheren Be gründung ermangelt, kein Gewicht gelegt werden, und zwar um so weniger, als, so lange Pensionsertheilungen bloße Gnadensa chen sind, auch gesetzliche Ansprüche auf Gleichstellung mit An deren in diesen Beziehungen nicht geltend gemacht werden kön nen. Doch will beiläufig die Deputation bemerken, daß nach der ihr zugegangenen Kunde der Supplikant aus dem Grunde, weil er auf eine Pensionserhöhung keinen verfassungsmäßigen Anspruch gehabt, seine Umstände aber doch sonst der Beachtung nicht unwerth befunden worden wären, mehrmals mit Gratifi kationen versehen worden sei. Könnten aber von dem Bittsteller die vorhin bemerkten Umstände, daß er mit seinen unversorgten Kindern von seinen erwachsenen Angehörigen oder von der Hei- mathsgemeinde nicht ausreichend unterstützt werde, genügend oachgewiesen werden, dann würde sich fragen, ob nicht in An wendung der in besagtem Reskripte ausgestellten Normen seine Pension auf 3 — 4 Thlr. monatlich zu erhöhen sei. Die De putation gicbt nun der Kammer anheim, zu beschließen: „daß das von Voglern angebrachte Gesuch materiell nicht begründet erscheine, um es an die hohe Staatsregierung zur weitern Er wägung verweisen zu können, derselbe daher, weil insbesondere eine Beschwerde über Verletzung eines Gesetzes nicht vorliegt, mit seinem Gesuche abzuweisen sei." In Folge der diesfallsigen Frage des Präsidenten wird diese Petition sogleich in Berathung genommen. Referent -Wieland bemerkt hierbei: Es kann darauf aufmerksam gemacht werden, daß nach dem Gesetzentwurf, welcher gegenwärtig den Ständen zur Berathung vorliegt und über Militair-Pensionen handelt, Vogler auch nach diesem Gesetz durchaus keine Ansprüche auf Erhöhung seiner Pension hat. Es sind nach diesem Gesetzentwürfe 3 Kategorieen: in diel. Kategorie kommen Diejenigen, welche zu fernerer Dienstleistung ganz unbrauchbar und auch außer Stande sind, sich selbst fort- zuhelfen. In die 2. Kategorie kommen die, welche zwar auch nicht taugbar sind, aber doch noch wesentlich ihren Unterhalt sich verdienen können. Die 3. Kategorie besteht aus denen, die nur zum Garnisonsdienst brauchbar sind, aber übrigens ihre Eristenz gewinnen können. — Die Bestimmung nach diesem neuen Gesetzentwurf ist, daß monatlich als Pensions quantums Thlr. in der ersten Kategorie gegeben werden; nun steht dieser Vogler in der 2. Kategorie, in welcher ein Drittheil oder die Hälfte abgezogen werden soll; nach H würden also 2 Thlr. und nach der Hälfte nur 1 Thlr. 12 Gr. auf ihn kom men. Er bekommt aber 2 Thlr. 12 Gr.; also scheint auch nach dieser Bestimmung, die bereits provisorisch angewendet wird, durchaus keine Prägravation für ihn vorzuliegen. Dazu kommt, daß er bisweilen noch mit Gratifikation von den höhern Be hörden versehen worden, um auf diese Weise seinen Umständen thunlichst zu Hülfe zu kommen. So sehr auch die Deputation ihm daher ihre Lheilnahme hätte bezeigen mögen, ist es hier nach doch nicht möglich gewesen. Abg. Zischer Nach dem, was ich aus dem Berichte der De putation gehört habe, glaube ich allerdings, daß Gründe des Rechts für den Petenten nicht sprechen. Ich habe aber auch gehört, daß er einen großen Lheil seines Lebens dem Kriegs dienste gewidmet hat und seine Verhältnisse sehr drückend sind. Wären also auch nicht Gründe des Rechts vorhanden, so spra chen doch wohl Gründe der Billigkeit dafür, die Regmung zu
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