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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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her städtische Brauurbar- der mir Abgaben so überlastet ist, und wobei die Fabrikationskosten so hoch ansteigen, daß er des Schu tzes durch jene Rechte gegen die ländlichen Brauereien zu seiner Erhaltung dringend bedarf. Es ist bemerkt worden, daß im Deputations - Gutachten das Wort „ Brauurbar" nicht rich tig gebraucht sei und das nicht bezeichne, wovon die §. I. handelt, indem das Gesetz gar nicht den Städten den Brauur bar nehmen wolle. Ich habe darauf zu erwiedern, daß man Jemandem direkt oder indirekt irgend ein Recht entziehen kann. Man entzieht es direkt, wenn man erklärt, daß man es gleich aufhebe, wie hier die Bannrechte, indirekt daduch, daß man gewisse Bedingungen vorschreibt, unter welchen das Recht aus geübt werden soll, welche so beschrankend sind, daß es der Auf hebung ziemlich nahe kommt, oder wenn man andere Rechte aufhebt, die jene schützen. Der Fall ist vorhanden, wenn dem städtischen Braumbar das Zwangsrecht genommen werden soll ohne Entschädigung; insofern wäre es eine indirekte Aufhebung des Brauurbars, und es ist also einerlei, ob man von einer Auf hebung der städtischen Bannrechte ohne Entschädigung oder von einer Aufhebung des städtischen Brauurbars spricht. Was nun aber die Art und Weise der Entschädigung betrifft, so halte ich es für unerläßlich, daß man eine vollständige Uebersicht der Ver hältnisse sich vorerst verschaffen müsse, denn ohne genaue Kennt- niß derselben wird man nie einen richtigen Maßstab aufsinden. Es kann sogar der Fall sein, daß man von einem allgemeinen Maßstabe wird absehen können und müssen. Dies wird aber wieder erst eine vollständige Kenntniß der Verhältnisse an die Hand geben. Daß dies doch nicht ausreichend geschehen, geht aus den Motiven hervor, welche zu der tz.I. gegeben worden sind. Dort wird behauptet, es beruhe das Bannrecht lediglich auf Gesetzen. Nun würde sich aber bei Erörterung der Verhält nisse gefunden haben, daß mehrere dieser Rechte nicht auf Ge setzen beruhen, sondern auch auf speziellen Rechtstiteln; mithin kann man den Gegenstand nicht vollständig genug erörtert haben. Nur wenn alle Verhältnisse genau durchschaut, wird man in den Stand gesetzt werden, einen richtigen Maßstab entweder im All gemeinen oder für einzelne Fälle zu finden. Darauf beruht mein Antrag, die Staatsregierung möge die Verhältnisse genau er örtern und dann angemessene Vorschläge für die Entschädigung thun. Ich glaube, wir müssen bei dieser wichtigen Sache dar auf sehen, daß wir einen sichern Weg gehen, jedenfalls aber fest daran halten, daß die ß. 31. der Verfassungs-Urkunde eine Wahrheit bleibe. Staatsminister v. Zezschwitz: Ich will die Diskus sion nicht verlängern, sondern nur meine eigne Ueberzeu- gung über einen Gesetzvorschlag, der so vielfachen Tadel ge funden hat, aussprechen. Es schien mir, als ob bei der Frage wegen zu gewährender Entschädigung drei Gesichtspuncte in das Auge zu fassen seien, und zwar zuerst der: ob der Grundsatz im Allgemeinen richtig sei, daß, was durch Gesetz gegeben worden, auch durch ein solches wieder aufgehoben werden könne; zweitens, wie es in solchen Fällen zu halten -sei, wo sich nicht mit voller Bestimmtheit nachweisen läßt, ob solche Rechte bloß durch das Gesetz gegeben worden sind, oder ob nicht das Gesetz nut bestehende oder auf andere Weise er worbene Rechte geregelt und sanktionirt hat, und drittens in den Fallen, wo die Berechtigungen zwar durch Gesetze gege ben worden sind, aber entweder durch die Länge der Zeit durch Kaufoder durch besondere Verhältnisse mehr in die Eigenthums- rechte selbst übergegangen sind. Was die erste Frage in der Allgemeinheit betrifft, so scheint es mir, daß die Kammer darüber mit der Staatsregierung einverstanden sei. Was aber die zweite anlangt, so ist deren Beantwortung allerdings schwieriger und wird gewöhnlich nur nach jedem einzelnen Fallzu bemessen sein. Im Allgemeinen möchte angenommen werden können, daß solche Berechtigungen, welche auf die Allge meinheit Bezug nehmen und dabei gleichmäßige Normen fest stellen , wie z. B. die Wiermeile, die Präsumtion gewähren, daß sie durch Gesetz gegeben seien, dagegen solche, welche von Einzelnen über Einzelne geübt werden, die, daß sie auf Pri- vakrechtstiteln beruhen. Daß der hier rn Frage stehende städtische Bierzwang auf Gesetz beruhe, möchte auch aus der Landes und Polizeiordnung von 1480 hervorgehen, wo es darüber heißt: rc. „Darum setzen und verordnen Wir aus UnsrerFürst- lichen Macht und Gervalt, daß hinführo Niemand—-in „den Dörfern — auf den Kauf brauen soll." Es ist aber auch in derselben gesetzlichen Verordnung enthalten, daß von einigen Städten das Recht tttulo onoroso erworben worden sei, und wo dies oder sonst aus Privatrechtstiteln der Fall ist, würde allerdings ein Entschädigungsanspruch stattsinden, wo rin ich also mit dem geehrten Sprecher vor mir einverstanden bin, nur glaube ich, daß es nicht in das Gesetz ausgenommen zu werden braucht, da es sich von selbst versteht. Hinsicht lich der dritten Frage kann ich mich nicht überzeugen, daß der darin enthaltene Satz so weit ausgedehnt werde, wie dies von dem geehrten Deputaten, der heute zuerst sprach, behauptet worden ist, denn es würde dadurch alle Gesetzgebung, welche aus Vermögensverhältnisse Einfluß hat, stabil gemacht wer den. Ich erwähne nur die Zollgesetzgebung. Es wird Nie mand leugnen, daß der allgemeine Zollvertrag, so segensreich seine Wirkungen gewiß im Allgemeinen sind, doch für Einzelne, und namentlich für Grenzstädte, Verluste im Erwerb herbeige führt hat, die größer sind, als die durch Aufhebung des Bier zwangs; es ist aber gewiß Niemandem beigegangen, dafür eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Im Österreichischen Staat besteht schon seit längerer Zeit das Verbot der Einfuhr des, fremden Weines, und es möchte diesem als hauptsächli cher Grund ein dem Bierzwang ähnlicher unterliegen, indem man, wie hier den Städten, dort den Weinbauern Bortheile durch Verminderung der Concurr'enz gewähren wollte. Dem ohngeachtet wird man aber der Oesterreichischen Regierung das Recht gewiß zugestehen, ohne Entschädigung an die Bethei ligten ein Gesetz zu geben, wodurch die freie Einfuhr gestattet wird. Da es sich also meiner Meinung nach nur darum han delt, ob durch die Aufhebung des städtischen Bierzwangs ein wirkliches Eigenthumsrecht verletzt werde, ich dies aber darin
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