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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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995 nicht finden zu können glaube, so habe.ich mich zu dieser Er klärung bewogen gefunden. Vicepräsident 0. DeutrLch: Nur noch eine einzige Be merkung. Der Herr Staatsminister hat zugegeben, daß man da, wo Zweifel entsteht, ob ein Recht durch ein Gesetz gegeben, oder ob es ein geschichtliches Recht oder durch einen speziel len Titel erworben sei, daß man da allerdings nicht von der Wegnahme ohne Entschädigung reden könne. Das ist im Ge setze aber nur theilweise geschehen. Es ist Nichts darüber be merkt, daß diejenigen Verhältnisse der I. tz., insofern sie auf gleichen Titeln beruhen, ausgenommen sein sollen, sondern nur im Allgemeinen gesagt, daß, weitste aufGesetzen beruhen, sie weggenommen werden könnten. Daß sie in das Eigenthum derStädte übergegangen sind, ist nachgewiesen worden; auch bei dem Bierverlagsrechte auf dem Lande ist das der Fall ge wesen. Alles dies sind Fälle, wo dieses Recht als Recht des Eigenthums sich darstellt und man es als ein solches betrach ten muß. Auch hat man es schon hier und da abgelöst. Es ist also keinem Zweifel unterworfen, daß dieses Recht in das Eigenthum der Städte, Landbrauereien und Rittergutsbesitzer übergegangen ist. Deshalb wird um so sorgfältiger darauf zu sehen fein, daß nicht auf einmal ohne Entschädigung dieses Recht aufgehoben werde, was offenbar gegen §. 31. der Ver- faffungsurkunde sein würde. v. v. Ammon: Noch vor dem Schluffe der Debatte über einen Gegenstand, der so verschiedene Ansichten in der Kam mer hervorgerufen hat, halte ich es für angemessen, auf einige historische Notizen zurück zu kommen. Die Bannrechte, die Bannleute, die Bannstädte sind ohne Zweifel Institute des Mittelalters. Die Ersteren hatten zuvörderst und im Anfänge gar keine genaue Bestimmung und Grenze. Erst in der Folge ist durch Kaiser!. Dekrete die Bannmeile oder das Weichbild als Grenze des Verbietungsrechts bestimmt worden. Noch später haben die revolutionären Bewegungen unter den Völ kern die Herrschaft dieser Rechte von Neuem unterbrochen. Zuletzt sind selbst die Territorial-Herren, welche die Bann rechte geschützt hatten, als Gegner aufgetreten, theils aus Gründen der Landeshoheit, theils aus fiskalischen Gründen. Es ist nämlich der Bierbann und der Bannwein, der für ein zelne Burgen, Klöster und Städte eine geraume Zeit hindurch rechtmäßig geworden war, in Wegfall gekommen. Ich erin nere dies fürwahr keineswegs in der Absicht, die Bannrechte verdächtig zu machen oder die letzten Wurzeln derselben abzu schneiden, auf welche die Inhaber ihren Rechtsanspruch basi- reN, sondern nur darum, um zu zeigen, welche Stellung eigentlich die Bannrechte in unfern Tagen einnehmen. Sonst lag das Eigenthum in den Massen und in wenigen Händen; nun ist es durchaus parzellirt und unter viele Individuen ver teilt. Sonst' waren die Grundholde Eigne und Knechte, nun sind sie freie Unterthanen, welchen nur das Gesetz gebie ten und verbieten kann. Sonst war der Gebrauch des Eigen thums beschränkt, nun haben die Landbewohner fast dasselbe Eigenthumsrecht, wie die Bewohner der Städte. Sonst hatte die freie Gewerbthatigkeit ihren Wohnsitz aufgeschlagen in'den Städten, Klöstern und Burgen, nun wird sie eben so frei gepflegt und geübt auf dem platten Lande, wie in den Städten. Bei diesem großen Wechsel der Dinge möchte es schwer werden, wenigstens in den absoluten Monarchien, die Bannrechte nach ihrem ganzen Umfange wieder aufzurichten oder sie in ihrer gegenwärtigen Wirksamkeit zu erhalten. Ich berufe mich auf ein Beispiel, welches etwas fern liegt, aber merkwürdig scheint, nämlich auf Neu-Egypten. Mehmed Ali ist der Großherr der Bannberechtigten alter und neuer Zeit, der größte Magazinherr, der größte Lieferant. Er läßt sich von seinen Unterthanen Korn, Baumwolle, Opium, Arz neien und andere Erzeugnisse des Landes einliefern, treibt aber das drückendste Monopol, sowohl im Inlands, als Nach dem Auslande. Nach den neusten Berichten der Reisebeschrei- ber liegen die Folgen am Tage. Die Viehzucht hat aufgehört, viele tausend Fellahs wandern aus nach nach Abyssinien, Ara bien und Syrien. Selbst die Europäischen Mächte haben ge wissermaßen vermittelnd eintreten Müssen. Ist das im Mor genlande geschehen, was wird bei uns geschehen? Wenn die constitutionelle Denkart bei uns immer tiefer Wurzel schlägt, kann man voraussehen, daß die meisten Bannrechte in neuster Zeit werden abgelöst werden oder endlich werden weichen müs sen. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt, wie Sie wissen, meine Herren! auf Aufhebung dieser Bannrechte an. Er hat ohne Zweifel eine Lichtseite, die sich nicht verkennen und ver dunkeln läßt. Er ist populär im alleredelsten Sinne des Wortes, und das ist eine Eigenschaft, die man in einem kon stitutionellen Staate gewiß nicht vernachläßigen darf; er ist frei von Eigennutz, denn er nimmt Nichts in Anspruch für den Fiskus und einzelne Neuprivilegirte, sondern sorgt nur für das allgemeine Beste; er ist unparteiisch und gerecht, in sofern als er Jedem , nachläßt, sein gutes Recht zu beweisen und zu vertheidigen, was nicht so schwer ist, als es scheint. So wie ich von meinem Standpunkte aus die Sache anzusehen vermag, hat er sogar das Verdienst der Staatsklugheit; denn der Gesetzentwurf kommt wohlwollend vielen Prozessen und Zerwürfnissen zuvor. Wenn auf der einen Seite sich die Ge- werbthätigkeit immer weiter ausbreitet, und diejenigen Bedürf nisse, für welche sonst der Zwang berechnet war, im Auslande besser bereitet werden, muß sich auch auf der andern Seite der Wunsch aussprechen, daß die Bannrechte suspendirt oder auf gehoben werden, und dies wird ohne gerechten Grund von der Obrigkeit nicht versagt werden können. Das Preußische Landrecht hat schon vor 50 Jahren bestimmt, daß, wenn die Bannberechtigten nicht mehr im Stande wären, den Pflichtigen die Bedürfnisse oder Gegenstände in gehöriger Qualität zu rei chen, sie durch Urthel und Recht ihrer Rechte verlustig werden könnten. Offenbar scheint es besser, zur Zufriedenheit aller Betheiligten diesen Zwang abzulegen durch ein von den Stän den berathenes Gesetz, als weitaussehende Prozesse zwischen Land- und Städtebewohnern zuzugeben, die zuletztBeide mit Haß und Bitterkeit erfüllen. Es bleibt nur noch übrig der
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