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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Entschädigungspunct, und der scheint allerdings eine gewisse Schattenseite darzubieten. In der I. Paragraphe des Gesetz entwurfs ist nur den Berechtigten eine Entschädigung dargebo ten , welche ein Werbietungsrecht haben oder ausüben in Be zug auf einzelne Gasthöfe oder Schankstätten, und welche ihr Werbietungsrecht auf privatrechtlichem Wege erworben haben. Die eigentlichen Bannrechte und deren Inhaber sollen ohne Ent schädigung bleiben. In Beziehung auf das, was in der vori gen Sitzung bereits von dem Königl. Herrn Commissair be merkt worden ist, daß man einen Unterschied machen müsse zwischen Brauurbar als Gerechtigkeit und dem Zwangverschluß Dessen, was in dieser -Werkstätte bereitet worden ist, muß ich sagen, daß dieser Unterschied mir begründet zu sein scheint. Was aber den Hauptpunkt betrifft, daß das, was von dem Gesetze verordnet sei, durch ein anderes Gesetz aufgehoben wer den könne, so würde ich nicht im Stande sein, dem beizupflich- ten. Ich glaube zwar, daß das geschehen könne bei Conzes sionen, welche die Regierung freiwillig ertheilt, aber keineswegs bei solchen, welchen schon ein Rechtsverhättniß vorangeht. Das scheint mir offenbar bei den Bannrechten der Fall zu sein, auch nach der Geschichte. Denn die Stellung, welche die Be theiligten so viele Jahre hindurch eingenommen haben, giebt die Präsumtion, daß die Bannberechtigten sich mit den Pflich tigen vorher abgefunden oder Vertrag geschlossen, oder das Werbietungsrecht sonst gehörig erworben haben. In gewissen Fallen ist es erblich oder käuflich an sie gekommen. Sie haben es in ihr Vermögensrecht verwandelt und das Institut gewisser maßen unter den Schutz der öffentlichen Gesetze gestellt. Wollte man ihnen mit einem Federstriche ihr Recht entziehen, so könnte es scheinen, daß es wirklich ein administrativer Machtspruch wäre. Es könnte scheinen, als ob man dem Rechte der Ein zelnen zu nahe trete, als ob man sich einen Eingriff in das Ei- genthumsrecht erlaube, als ob man den Berechtigten einen Kheil ihres Vermögens nehme. Das müßte namentlich den Unbemittelten sehr empfindlich sein. Ich könnte nicht zugeben, daß man sich auf den guten Zweck, das allgemeine Beste oder" auf die allgemeine Freiheit der Gewerbe beruft, welche dadurch befördert werden sollen. Denn die allgemeine Freiheit ist eine treffliche, philosophische, regulative Idee, wenn es sich darum handelt, etwas Neues zu gründen, aber keine constitutive Zdee in concreten Fällen und im wirklichen Staate. Sie kann nicht abschneiden das historische Recht, kann kein Schwert werden, welches den Knoten mit einem Male zerhaut. Kommt die Zeit, von der ich eben gesprochen habe, wo das allgemeine Beste Opfer fordert, wo also diese alten Rechte wechseln müs sen, da glaube ich, können die Bannrechte sich diesem Wechsel keineswegs entziehen. Wer das Licht dieser Zeit schauen will, muß auch den Rauch leiden, wenn er auch aus altem Brenn ¬ material hervorgeht. Eine angemessene Entschädigung aber kann der Berechtigte fordern von den Pflichtigen oder vom Staate selbst, nach meiner Ansicht zuerst von denen, die ihn zuerst in seinem Rechte gestört haben. Ich erlaube mir daher folgende Anträge, 1) daß von-einer Ablehnung des Gesetzent wurfs nicht weiter die Rede sein kann, sondern daß er vielmehr im Allgemeinen angenommen, und daß sogar die Abzweckung desselben, die Beförderung der Gewerbfreiheit und des allge meinen Besten, dankbar anerkannt werde. 2) Die Kammer aber könnte und müßte sich dennoch verwahren gegen die 4 er sten Paragraphen und darauf bestehen, daß Alle, welchen die ses Recht erweislich zusteht, dafür gehörig entschädigt werden. 3) Was die Prüfung dieser Rechte, was den Fonds und die Mittel zur Leistung dieser Entschädigung betrifft, so betrachte ich das als ^ine Verwaltungssache, die man der Negierung überlassen muß. Ich würde glauben, daß nur auf diesem Wege eine so verwickelte Sache zur Zufriedenheit allerParteien, und zwar ganz dem Rechte gemäß beigelegt werden könne. Seer. v. Zedtwitz: Der Ansicht des letzten geehrten Sprechers stimme ich ebenfalls durchgängig bei. Denn so wenig, als irgend einer von denen, die bis jetzt über den Ge setzentwurf gesprochen haben, darüber zweifelhaft gewesen ist, daß es nothwendig und an der Zeit sei, die Bannrechte auf zuheben, so wenig bin auch ich es. Sie sind unstreitig das größte Hemmniß, welches der freien Lhätigkeit der Staats bürger allerwärts starr entgegen tritt, und können bei der auf strebenden Industrie durchaus nicht länger geduldet werden. In soweit also von der Aufhebung des Bierzwangrechtes die Rede ist, muß wohl Jeder von uns sehnlichst wünschen, daß der Gesetzentwurf recht bald zur Annahme gelange. Zweifel hafter könnte dagegen die Frage sein, — und sie ist allerdings von mehrern Seiten her als zweifelhaft behandelt worden, — ob die Aufhebung der Bannrechte ohne alle Entschädigung oder gegen eine solche erfolgen solle? Man kann sie als zweifel haft ansehen, zuerst, weil die Staatsregierung .wiederholt er klärt hat, daß ein jedes Recht, welches durch ein Gesetz gege benworden und, wie die Bannrechte, nur auf historischen Prin zipien beruhe, auch durch ein Gesetz wieder aufgehoben werden könne; sodann aber auch zweitens um deswillen, weil man allerdings nicht ohne Grund voraussetzen und annehmen kann, daß mit Aufhebung der Hindernisse, die in denBannrechten gelegen sind, die Gewerbthätigkeit und Industrie sich von selbst so mächtig heben werden, daß ein wahrer Verlust für den Be rechtigten aus deren Wegfall nicht entstehen werde. Allein dergleichen Gründe gegen ein bestehendes Rechtsverhättniß auf zustellen , möchte ich mir wenigstens nicht erlauben. (Fortsetzung folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch el.
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