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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gen Entschädigung über Aufhebung oder Suspension des Bier zwangs verglichen. Er ist also von der Staatsregierung ganz unbestreitbar als ein zum Privateigenthum gehöriges Recht, nicht'als bloßer Ausfluß polizeilicher Rechte anerkannt worden. Darf ich diesen Satz als erwiesen und sonach richtig voraussetzen, so glaube ich, wird es auch nicht schwer fallen, auf das Klarste darzuthun, daß die Aufhebung des Bierzwangs ohne Entschädigung dem Sinne und Geiste der Verfassungsur kunde geradezu entgegen ist. Dies geht insonderheit daraus hervor, daß §. 28. des ursprünglichen Entwurfs der Verfas- fungsurkunde nur von Abtretung und Entschädigung des Eigenthums spricht. Es war also hier von nichts Anderem, als vom Eigenthum die Rede. Damit befreundeten sich aber die damaligen Stände nicht, sie widersprachen der Beschränkung und sagten in der Beilage zur ständischen Schrift vom 19. 'Juli 1831 über die 28. Paragraphe Folgendes: „Zur §.28. dürste der Zweck der Paragraphe, durch die Verfassung zuverläs sige Gewähr zu leisten gegen, alle denkbare Eingriffe in das Privateigenthum, (und daß hier vom Privateigenthum die Rede ist, glaube ich bewiesen zu haben) noch kräftiger und an schaulicher hervorgehoben werden, ohne eine bedenklich fallende Hemmung der Staatsgewalt für den einzelnen Nothfall zu ver anlassen, und also ohne dem sogenannten üominio eminent! ex- traorllingrio Etwas zu entziehen." Es sind ferner namentlich erst durch die Stände ausdrücklich die Worte: „Recht oder Ge rechtigkeiten" in die tz. 31. der Werfassungsurkunde gesetzt wor den;.sie haben erklärt, daß nicht bloß von Eigenthum, sondern auch von Rechten und Gerechtigkeiten, die in das Eigenthum übergegangen sind, die Rede ist,' und daß auf sie die Bestim mungen der §. 31. Anwendung leiden sollen. Ich glaube also, es kann über den klaren Sinn der Verfassungsurkunde kein Zwei fel stattsinden, und wir würden ihr entgegenhandeln, wenn wir welche m Eivjcuryum übergegangen sind, ohne Entschädigung aufheben wollten. Das war es, was ich in der Hauptsache zu sagen hatte, und ich erlaube mir nur noch darauf hinzuweisen, daß das, was der geehrte V. v. Ammon äußerte, mit dem zusammentrifft, worauf der Herr Vicepräsi dent v. Deutrich angetragen hat. Der Antrag des Letzteren geht dahin, die Nothwendigkeit der Aufhebung des Bierzwangs aus zusprechen, und zwar gegen Entschädigung; die Ermittelung dieser Entschädigung aber der hohen Staatsregierung nach Prü fung der Verhältnisse anheim zu geben, und Dasselbe wünscht auch Hr. Vicepräsident v. v. Ammon. Mit beiden Anträgen bin ich einverstanden und wünsche deren Annahme. GrafHohenthal: Es ist von der Staatsregierung heute nochmals darauf sich berufen worden, daß Rechte, die durch das Gesetz begründet worden seien, auch durch das Gesetz wieder aufgehoben werden könnten. Ob dieser Grundsatz richtig sei, darüber will ich kein Wort weiter verlieren, es ist schon darüber viel gesagt worden; aber ich gebe anheim, daß die Regie rung selbst in den Motiven anerkannt hat, daß die Bier- zwangsrechte der Rittergüter nicht durch das Gesetz, sondern durch Privatrechtstitel, durch Vertrag und Verjährung erwor ben worden sind. Steht nun das fest, so steht nach der Ansicht der Regierung gewiß auch so viel fest, daß diese Rechte dann auch nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können. Das hätte dahin führen müssen, nicht erst zu untersuchen, ob die Städte gleiche Rechte hätten, sondern sich für eine Entschädi gung im Allgemeinen auszusprechen. Namentlich hätte ich das geglaubt, da an derselben Stelle gesagt worden ist, daß es eine nicht zu billigende Bevorzugung der Rittergüter sein würde, wenn man es diesen gewährte/ und den Städten nicht. Ging die Ne gierung von diesem Grundsätze aus, so war nicht zu untersu chen, ob die Städte ein minderes Recht hätten; die Regierung hatte anerkannt, viele Rittergüter hätten es, so mußte sie diese entschädigen, und dann war von der Regierung kein Zweifel er hoben, sie mußte also auch die Städte entschädigen. Das wollte ich noch bemerken über die Frage der Entschädigung. In der selben Stelle der Motiven ist auch gesagt worden, es sei darum nicht nöthig, die Landbrauereien zu entschädigen, weil diese zu viel Gewinn haben würden, wenn sie in Concurrenz mit den Städten kämen. Aber da muß ich anheim geben, ob das bei allen Landbrauereien derFall ist, denn es giebt welche, die bedeu tende Wierzwangsrechte ausüben, die aber entfernt von den Städten sich befinden, so daß sie nie Gewinn haben könnten. Bürgermeister Bernhardt: Wenn einmal das Bicr- zwangsrecht aufgehoben werden soll, und ich bin selbst fest über zeugt, daß es sich nicht länger aufrecht erhalten laßt; wenn fer ner die Art und Weise der Entschädigung, wie sie die Deputa tion vorgeschlagen hat, nicht genehmiget werden soll, so ist es doch dringend nothwendig, daß diese Angelegenheit recht bald in Ordnung komme; denn daß die jetzigen Verhältnisse in Hin- ficyrves MerdraurechtS höchst unangenehm, drückend und schwan kend sind und viele Jnconvenienzen herbei führen, das wird gewiß Jeder wissen, der die Verhältnisse in den Städten in die ser Beziehung kennt. Daher erlaube ich mir den Wunsch aus zusprechen, daß dem Anträge des Herrn Stellvertreters des Präsidenten noch beigefügt werde: „daß die beantragten Erörte rungen von Seiten der Staatsregierung sobald als möglich vor- geyommen werden möchten, und daß noch im Laufe des gegen wärtigen Landtags das Resultat der Ständeversammlung mit dem anderweiten Gesetzentwürfe vorgelegt werden möchte." Königl. Commissairv. Merbach: Der Wunsch, der eben von einem geehrten Sprecher ausgedrückt worden ist, giebt mir Veranlassung, über den Antrag des geehrten Herrn Stellver treters noch Einiges zu bemerken. Die Idee, welche dem An träge wesentlich zum Grunde liegt, ist diese, daß die Regierung die concreten Verhältnisse zwischen den einzelnen Städten und ihren Umgebungen in Bezug auf das Wierzwangsrecht, so wir ferner der Landbrauereien, welche mit dem weilern Bier zwangsrechte versehen sind, zu den unterworfenen Ortschaften und Distrikten, ferner die Verhältnisse der brauenden Bürger schaften innerhalb der Stadt zu den Consumenten der Stadtge- meindcn, so wie auch möglicher Weise die Verhältnisse der ein zelnen Städte untereinander erörtern, selbige in eine Uebersicht zusammenstellen, und wenn ich mich nicht irre, auch auf Grund
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