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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dieser Erörterungen neue Vorschläge, insbesondere über den Entschadigungspunct, all die StandeversaMmlung bringen möge. Dies scheint mir der Umfang des Antrags, der jedoch in seiner Folge leicht dahin führen dürfte, daß aus der ganzen Sache gar Nichts werden möchte; denn die concreten Verhält nisse in Bezug auf die Bannrechte der Stadt- und Landbraue- rcien sind im Lande sehr rnanm'chfaltig und werden schwer unter gewisse Gesichtspunkte zu fassen sein. Man kann sich hier von schon überzeugen, wenn man nach den vier verschiedenen Gerechtsamen, welche in der §. ausgezeichnet sind, die vielfa chen Schattirungen, welche in der Sache schon 2 priori heraus treten, übersieht; wie viel größer und mannichfaltiger wird nicht das Gemälde sein, wenn man zu diesem Zwecke erst in die Erörterungen der concreten Verhältnisse eingeht. Ich muß hier bei zugleich voraussetzen, daß, wenn an die Negierung ein solcher Antrag geschähe und von Letzterer, seine Annahme vorausgesetzt, mit Erfolg ausgeführt werden sollte, zuvörderst die Präjudizial frage entschieden sein müßte: Ob die Aufhebung sich nur auf die in der 1. §. bezeichneten Befugnisse, oder wie die Deputation beantragt, sich auch auf das tz. 2. sub. s. bemerkte Recht bezie hen soll? Denn je nachdem das Eine oder das Andere der Fall wäre, würden auch die Erörterungen verschieden sein. Das Befugniß Z. 2. sub. a. bildet eine eigene, ganz weit aussehende Kategorie von Verhältnissen. Dann scheint aber auch die An sicht des Hm. Antragstellers dahin zu gehen, daß er voraussetzt, auf Grund dieser Erörterungen würden sich nun a posteriori die Grundsätze für die Entschädigung bilden lassen. Das ist jedoch, wie ich glaube, unmöglich, weil die Resultate der erstem so ver schieden ausfallen würden, daß, wenn nicht vielmehr erst a priori Grundsätze festgestellt werden, nach welchen die concreten Ver hältnisse beurtheilt und regulirt werden sollen, die zu erlangende Kenntniß der letztem im Detail zu den gewünschten Ergebnissen nicht führen kann. Ich möchte daher der verehrten Kammer wohl zur Erwägung anheimstellen, ob sie glaube, daß der An trag einen glücklichen Ausgang versprechen dürste. Die Regie rung wird kaum im Stande sein, auf diesen Antrag eine Erklä rung abzugeben, weil es schlechterdings ein dunkles Feld ist, auf welches sie sich begiebt, wenn sie diese Verhältnisse zu erörtern übernehmen und den Ständen irgend eine Zusicherung geben wollte, daß auf dem Grund der Resultate der Erörterungen et was Anderes, als was im Gesetzentwürfe vorgelegt worden ist, solle proponirt werden. Vicepräsident v. Deutrich: Es ist von dem Hm. König!. Commissair bemerkt worden, es sei diese Erörterung schwierig; das gebe ich zu. Es ist aber auch bemerkt worden, es würde unmöglich sein, irgend einen Entschädigungs-Vorschlag darauf zu gründen. Da diese Erörterung aber noch nicht erfolgt ist, so kann man wohl nicht vor der Zeit prasumiren, daß eine Un möglichkeit sich zeigen werde. Es ist ferner entgegnet worden, man möge sich zuvörderst darüber entscheiden, ob die in der 2. Z. erwähnten Rechte aufgehoben werden sollen; da habe ich nebst mehrer» Mitgliedern schon erklärt, daß ich mit derStaatsre- gierung übereinsiimme, daß man dies Zwangsrecht vor der I Hand'unangetastet laße, weil man nicht weiß, wohin man kommen könnte. Im Allgemeinen muß ich doch bemerken, daß es mir bedenklich erscheint, wenn sich die Gesetzgebung auf die ses Feld herausgewagt hat, ohne daß man die einzelnen Ver hältnisse genau kennt. V. Großmann: Der in Rede stehende Vorschlag we gen möglicher Beschleunigung der Erörterungen scheint mir in ein Labyrinth zu führen, aus denen man in vielen Jahren nicht heraus kommen würde, und ich muß dem Hrn. König!. Com missair beistimmen, daß es nöthig sein dürste, a priori den Satz zu bestimmen und nicht erst 2posteriori zu ermitteln. Wenn ich mir nun eine solche Quote denke, so glaube ich, ist es der Ana logie völlig gemäß, wenn man sie auf das Zwanzigfache des er mittelten Werthes stellt; und ich erlaube mir den Antrag dahin zu stellen: „daß man das Zwanzigfache des ermittelten Werthes zum Maßstabe der Entschädigung nehmen möge." Es kommt das einmal den Bestimmungen, welche im Ablösungsgesetze lie gen, nahe und harmonirt vollkommen mit der Maxime, welche im Würtembergischen Gesetze über Ablösung der Steuern an genommen worden ist. Graf Hohent Hal: Dem geehrten Sprecher vor mir möchte ich doch einhalten, daß es gerade in manchen Fällen fast unmöglich sein wird, den wahren Werth zu ermitteln; und wie soll er ermittelt werden? das würde zu unendlichen Prozessen und Weitläufigkeiten Veranlassung geben. Aber zur Sache selbst erlaube ich mir Etwas zu sagen; auch mir war ein Be denken gegen den Vorschlag des Herrn Stellvertreters beige gangen, nämlich, daß die Aufhebung der Bierbanmechte selbst gar zu weit hinausgeschoben würde. Dieses mein Bedenken ist durch die Aeußerung des Regierungs-Commissairs vollkom men bestätigt und noch mehr hervorgehoben worden. Ich kann allerdings nicht wünschen, daß, wie bei der frühem Standever- sammlung, auü/ Srt ^v^irlaen Ständeveriammlnna sich die Frage, ob die Bier-und Bannrechte aufzuheben sind, von ei nem Landtage zum andern fortziehe und auf jedem Landtage wieder neu vorkomme. Sollte es nicht möglich sein, noch einen Ausweg zu finden? Sollte es nicht möglich sein, meine Herren, wenn wir davon absehen, wie die geehrte Deputation uns selbst räth, den wahren Werth des Verlustes zu ermitteln, dem wahren Werthe doch einige Entschädigung zu gewähren? Ei nige Entschädigung, meine Herren, ist besser als gar keine, und das Recht bliebe doch dann aufrecht erhalten. Sollte es nicht möglich sein, vielleicht die 8 Gr. — doch das wäre zu voreilig, über den Satz will ich mich nicht aussprechen — die 8 Gr., welche die Deputation vvrgeschlagen hat, oder meinetwegen einen ande ren Satz als Norm anzunehmen für den Kopf, welche bei den gewöhnlichen Bannrechten, wo keine besondern Verhältnisse obwalten, als Entschädigungs-Maßstab angenommen werden könnte; wo mehr vorliegt, wo erweiterte Bannrechte vorliegen, müßte oder könnte nach dem Ermessen der Regierung ein höhe rer Satz gegeben werden; und wo Beschränkungen vorgelegen haben, dann würde Weniger zu geben sein. Das wäre wenig stens dann ein Fuß, den man hätte, um die Sache künftig zu
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