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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 267. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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LsserorVLntlrOe Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 1. September 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert unlieben m sechzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 19. August 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über daß Budjet des ^taatsaufwandes. — L, Militair-DepartenrenU Bürgermeister Hübler: Auch ich theile gern die Überzeu gung, daß bei dem fraglichen Postulate künftig Ersparnisse eintretem köpnen und eintreten werden. Allein jetzt schon nach dem Vorschläge des Hrn. Bürgermeister Nitterstädt die Modali tät jener Ersparnisse bestimmt zu bezeichnen, scheintmir zu zeitig. Es wird dieß dem Ermessen der Behörde zu überlassen sein und dieses Ermessen selbst nur dann erst eintretcn können, wenn sich nach Constikuirung der Mittelbehörden der Umfang des Wir kungskreises des Ministeriums mehr wird beurthcilen lassen. Ich vermag mich daher dem Ritterstädtifchen Anträge nicht an zuschließen, wohl aber stimme ich für den Antrag Sr. königl. Hoh. und schlage vor, ihn mit dem Anträge der Deputation zu verbinden. Bürgermeister Ritterstadt nimmt demnächst seinen An trag wieder zurück, da er ihm im Laufe der jetzigen Finanzp'e- riode zu keinen wirklichen Ersparnissen zu führen scheint. Der Antrag des Prinzen Joh ann wird e i n st i mmig genehmiget, und eben so allgemein auch die in vorstehen der Position postulirte Summe bewilligt. XE. 56,525 Thlt< 1 Gr- fü r d i e M ilktarr-Obe r- behvrden der Armee (s. Nr. 362. d. Bl. S. 3693). a) 10,174Thlr. 18 Gr, für den Armce-Commando-Stab. — In der 2. Kammer ging der Discussiön darüber, ob unter den Ver hältnissen unsres Landes ein besonderer Armee-Commando-Stab nöthig sei? noch die in einem constitutionellen Staate interessante Frage voraus, ob dieser die Armee commandirende Generallieu tenant dem Kriegsminister subvrdinirt wäre oder nicht? Das Bedenken erledigte sich indessen durch die Erklärung; es könnten die Stände den. Kriegsminister verantwortlich fachen in Be ziehung auf alle und jede Milktairangelegenheit,. worüber fol gende Bestimmungen des Regulativs ein klares Anhasten ge wahren: §. 5. Alle Befehle des Königs und des Prinzen Mit regenten in Militair-Angelegenheiten können nur durch den Kriegsminister ausgcfertigt werden. — Z. 6. Alle an den König und den Prinzen Mitregenten Zu erstattenden Meldungen und Vorträge in obgedachten Angelegenheiten werden durch den Kriegsminister zür allerhöchsten Kenntniß und Entscheidung ge bracht. — K. 9. Unter des Generallieutenants Leitung steht al-1 les, was auf den Dienst, die Diseiplin und die Ausbildung der l Truppen Bezug hat. — §. IO- Sind dahin gehörende Gegen? stände zu,allerhöchster Entscheidung zu bringen, so erstattet der eommandirende Generallkeutenant desfallsige schriftliche Vor träge an den König und Prinzen Mitregsnten, es werden diesel ben aber zu weiterem mündlichen Vortrag an den Kriegsminister abgegeben, wobei diese Vorträge und Meldungen stets in Origi nal der allerhöchsten und höchsten Behörde vorzulegen sind.— Nun kann die Deputation nicht ableugnen, daß diese Bestim mungen, daxthun, das Verhältniß,des Commandirenden zum Kriegsminister sei im Wesentlichen ein subordinirtes; in sofern das Regulativ aber gesetzliche Kraft nicht hat, folglich zu jeder Zeit beliebigen Abänderungen unterliegen kann, dürfte der Wunsch i auszufprechen sein: die Staatsregierung möge die Zusicherung ertheilen, daß diese Bestimmungen, in soweit sie, die Verhältnisse des Commandi renden zum Kciegsminister betreffen, ohne ständische Zustim mung keinerlei Abänderung erleiden sollten. Ohngeachtet der nun beseitigten Gefahr, welche aus der Stellung eines Armee-Commandanten neben dem Kriegsmini- ster gefolgert werden konnte, verweigerte dieZ. Kammer dennoch die 10,174 Lhlr. 18 Gr. gänzlich; entschloß sich späterhin aber, die folgende Position für die Brigade-Stäbe bis auf 20,248 Thlr^ 21 Gr. zu erhöhen, um damit den Armee-Commando-Stab er setzen zu können. — Es vermag diesseitige Deputation jedoch nicht gleiches Verfahren anzuempfehlen, einmal, weil unter den mancherlei Gründen, weßhalb die Stellen des Kriegsministers und des Armee-Commandanten zu vereinen nicht zweckmäßig, der der schlagendste sein möchte, daß beide Functionairs in gewissen Fällen entgegengesetzte Ansichten geltend zu machen haben; der Eine als Vertreter der innern Güte der Truppen in militairisch- tactifcher Beziehung, der Andere als Wahrer der Kräfte des Lan des; sodann es Sachsen vermöge der Bundespflkcht obliegt, einen Divisionair zu halten, nicht minder, weil die rein finanzielle Ab sicht, bei dem kräftigen Alter, in welchem der jetzige Inhaber der Stelle sich befindet, nicht erreicht, sondern nur eine anerkannt gute, jedoch kostbar erscheinende Einrichtung aufgegeben wird, ohne des Nutzens davon theilhaft zu werden. Endlich erscheint die Uebertragung des Commando's auf den ältesten Brigadier ebenfalls nicht passend, da solcher seine eigne Dircction mspickrte und controlirte, was entweder der Aufsicht des Ganzen oder eines Thciles davon Eintrag thut. Weßhalb denn die sub g. aufge führten 10,174 Lhlr. 18 Gr. für den Arinee-Commandostab von der 1. Kammer zu bewilligen sein möchten, Staatsmknister v. Zez schwitz: Ich muß der geehrten De putation vollkommen beipfiichten, indem der Wegfall des Ar mee-Commando's, wie ich bereits in der 2. Kammer erklärt, den Bundesbestimmungen ganz entgegen sein würde. Letztere for dern, daß Sachsen im Falle eines Krieges nicht bloß einen Divi- siöns-, sondern auch einen Corps-Commandanten stellen soll. Beide aber, wie vorgeschlagen worden, erst beim Ausbruche ei nes Krieges zu ernennen, ist gänzlich unausführbar. . Ein Di visions-General muß in Friedenszeiten Gelegenheit haben, sich mit allen Waffengattungen, deren einer er doch früher ausschließ lich angehört hat, bekannt zu machen, wie er denn auch wiede rum von den Truppen, die er im Kriege commandiren soll, im Frieden gekannt sein muß. Eine in dev 2. Kammer ebenfalls zur Sprache gebrachte Verbindung des Commando's mit dM
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