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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 342. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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setzlich bestimmten, oder durch dringende Nothwendigkeit gebote nen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen, und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll," so folgt auch daraus, „daß die erste zur Beantwortung sich darbietende Frage diese sein müsse, ob durch Anlegung einer Eisenbahn ein Staatszweck erreicht oder beför dert werde," denn nur für einen Staatszweck, nicht aber für irgend einen andern, welcher immer es sein möchte, kann die Ab tretung des Eigenthums einem Staatsangehörigen wider seinen Willen angesonnen werden. Der unbedingt und absolut höchste Staatszweck ist die Sicherheit dec Person und des Eigenthums, und für ihn kann unverkennbar die Anlegung einer Eisenbahn an sich kein Fördcrungsmittel sein. Neben diesem höchsten und für jeden Staat gleich geltenden Zwecke der Sicherheit der Per son und des Eigenthums besteht, insonderheit für solche Staa ten, welche nicht erst sich bilden und begründet werden sollen, sondern bereits bestehen, beigeordnet der Zweck der Staatswohl- sahrt, auf deren Erreichung in dem umfassenden Gebiet der Staatswissenschaft und Staatswirthschaft hingearbcitet wird, und die Beförderung der gewerblichen Interessen, Belebung der Betriebsamkeit wird die Erleichterung des Verkehrs, welche durch Eisenbahnen bezweckt wird, als ein kräftiges Mittel für das Staatswohl anerkennen. — Ist nun die Deputation der An sicht; „daß eine Eisenbahn einen Staatszweck kräftig befördern könne, und, wenn dieses der Fall ist, §. 3k. der Verfassungs urkunde zur Anwendung zu bringen sei," darf sie auch die Gründe selbst für überwiegend anerkennen, welche für eine Eisenbahn von Leipzig nach Dresden gellend gemacht worden sind, muß sie auch darauf verzichten, aus vollständigen Plauen und technischen Erörterungen selbst eine feste Ueberzeugung der unbedingten Nützlichkeit des Unternehmens zu gewinnen, da diese Erörterungen noch nicht vollendet sind, glaubt sie dagegen der Staatsregierung vertrauen zu können, daß sie die im Gesetz ihr vorbehaltene Genehmigung zur Anlegung der Eisenbahn nur dann ertheilen werde, wenn aus sorgsamer Prüfung hervorge. gangen sein wird, daß die beabsichtigte Eisenbahn, wie sie ange legt und fortgesührt werden soll, dem Zweck entspreche, so kann sic dennoch der verehrten Kammer nichtanrathen, „dieZustim mung für das vvrgeiegte Gesetz in der Ausdehnung auf alle Eisenbahnen ohne Unterschied zu ertheilen," muß vielmehr davon ausgehen: „daß das. Gesetz nur auf die Eisenbahn von Leipzig nach Dresden beschränkt werden möge." — Nicht jede Eisenbahn ' ohne Unterschied kann die großen Vortheilc und Begünstigungen eines Gesetzes, wie das vorliegende ist, in Anspruch nehmen, da die Behauptung nicht in der- Allgemeinheit sich rechtfertigen dürfte, daß eine jede Eisenbahn als Staatszwccke befördernd, anzusehen, bei jeder Eisenbahn bedarf es einer genauen sorgsa men Erwägung. In keinem deutschen konstitutionellen Staat besteht ein so allgemeines Gesetz zu Gunsten der Eisenbahnen, die Ständeversammlung von Hannover ist zur Zeit die einzige, welche, jedoch nur für eine bestimmte Eisenbahn, und auch für sie nur erst nach an sie noch zu bewirkender Vorlage der vollstän digen Plane, deren Prüfung sie sich Vorbehalten hat, vorläufig für ein Expropriationsgcsetz sich ausgesprochen hat. In Groß britannien, .dem Lande, welches in Europa die meisten Eisenbah nen hat, muß für jede besonders ein Gesetz, wie das vorliegende, bei dem Parlament nachgesucht werden. Die Kammer« prüfen die vorzulegmden vollständigen Plane durch eine besondere Com mission unter Zuziehung von Technikern, und nur auf die beifäl lige Begutachtung, welche darauf vorzüglich mit gerichtet ist, daß der beabsichtigte Zweck ein solcher Staatszweck sei, welcher ein das Privateigenthum so erschütterndes Mittel, als die er zwungene Abtretung desselben ist und bleibt, rechtfertigt, wird die Acte beschlossen, und der Königlichen Genehmigung vorge legt, welche die Actiengesellschaft für eine Eisenbahn ermächtigt. Da die für den Behuf einer Eisenbahn abzutretenden Gegen stände des Privateigenthums weit umfänglicher ost sein müssen, als bei einem Chausseebaue erforderlich, so ist es ferner um so nothwendiger, daß, um der Verfaffungsurkundc Gnüge zu lei sten, eine vollständige Entschädigung zugesichert werde, die nicht bloß auf Vergütung des Areals sich beschranken darf. Man wendet sich sodann zur specrellen Berathung der ein zelnen tzZ. tz.1.r Leder, dessen Grundeigenthum, eS bestehe kn Grund und Boden, oder zugleich in Gebäuden, von der Richtung einer mit Unserer Genehmigung anzulegendcn Eisenbahn betroffen wird, ist, so viel dazu erfordert wird, an die Unternehmer gegen Ent schädigung abzutrelen verpflichtet. Lm Deputalionsgutachten hierzu heißt es: Die Deputation beantragt bei Z. 1. die Beschränkung auf „die von Leipzig nach Dresden beabsichtigte Eisenbahn," daher anstatt der Worte: „einer mit Unserer Genehmigung anzulegen den Eisenbahn," zu sagen sein würde: „ einer mit Unserer Ge nehmigung von Leipzig nach Dresden anzulegenden Eisenbahn," und anstatt: „gegen Entschädigung," vielmehr: „gegen voll ständige Entschädigung." Wenn die verehrte Kammer der An sicht der Deputation bcipflichtct, nach welcher das vorliegende Gesetz nur auf die jetzt in Frage stehende Eisenbahn zu beschrän ken , so würde auch der Eingang des Gesetzes eine Abänderung erleiden müssen, dahin, daß anstatt: „ wegen der Abtretung des zü deren Erbauung erforderlichen Grundeigcnthums," zu sagen sein würde: „wegen der Abtretung des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden Eisenbahn erforderlichen Grundeigcnthums." Referent, Abg. Eisenstuck: Es ist allerdings in ganz Europa, und wenn ich nicht irre, selbst in Nordamerika noch bis zu diesem Augenblick kein Gesetz vorhanden, in welchem die Staatsregierung ermächtigt wird, auf alle und jede Eisenbahn diese Berechtigung zu übertragen, welche die Verfaffungsurkunde besagt. Es ist namentlich, wie ich schon heute früh geäußert habe, in England dieß nicht der Fall; das Verfahren ist so: Es wird im Unrechause eine Bill zu einer bestimmten Eisenbahn einge bracht, nie aber zu mehreren; es cxistirt noch bis zu diesem Augen blick kein Expropriationsgesetz, welches sich auf mehrere Eisen bahnen erstreckte, und es ist nur mit großer Vorsicht, selbst bei den einzelnen Bahnen gegeben worden, die Pläne sind vorgelegt wor den, der Calcul wurde gezogen, und es ist alles zur Eisenbahn fer tig, ehe die Bill-eingebracht wird. Nun hat die Deputation ge glaubt, ihre Bevorwortung nicht weiter ausdehnen zu können; es ist allerdings gefährlich, auszusprechen, daß jede Eisenbahn ohne Unterschied eine solche Berechtigung in Anspruch nehmen soll, wie sie Z. 31, der Verfassungsurkunde bloß für den Staats zweck anordnet, und deshalb hat die Deputation sich bei Z. 1. verpflichtet gehalten, diesen Antrag zu stellen. Dann hat man geglaubt, daß der Ausdruck: „Entschädigung" nicht genügend sei, und gesagt werden müsse: „gegen vollständige Entschädi gung". Es ist nicht zu verschweigen, daß die Bestimmungen über den Straßenbau, die wir jetzt haben, keineswegs yon der Art sind, daß sie rücksichtlich der Entschädigung nicht zu vielen Streitigkeiten Veranlassung darbören. Es ist diese Rücksicht
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