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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 343. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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würde z. B. in diesem Falle eine sehr bedeutende Entschädigung in Anspruch nehmen können, was ich aber nicht will. Abg. v. d. Pforte: Es scheint mir das wirklich schon ganz vollständig im Z. zu liegen. Es heißt: „Ungestörte Communi- catkon." Nun kann man auf der Eisenbahn nicht wegtreiben, theils wegen der Schnelligkeit des Wagens, theils ist die Eisen bahn auch immer auf eine Basis gebaut und unter dieser gehen die Heerden in gewissen Entfernungen durch. Wo es also das Erforderniß erheischt, müßten solche Durchgänge gemacht werden. Vom Prä sidio werden nun dieFragen gestellt: 1)Jstdie Kammer damit einverstanden, daß die von der Deputation bean tragte Einschaltung stattfinde? 2) Soll das Wort: „Treibe" in den §. ausgenommen werden? 3) Sollen die Worte: „der Ei senbahn von Leipz'q nach Dresden" Wegfällen? 4) Wird der §. mit den beliebten Modifikationen angenommen? Die 1. 3. und 4. Frage werden einstimmig, die 2. gegen 2 Stimmen be jaht. H. 5.: Die Bestimmung der zum Bau einer Eisenbahn abzu tretenden Grundstücke oder Unreellen der letztem, deren Abschäz- zung, die Anordnung der nach §. 4. nöthigen Vorkehrungen, und die Äusmittelung der deshalb zu leistenden Entschädigungen er folgt im Verwaltungswege, zunächst durch die Straßenbau-Com mission der betreffenden Aemter, durch deren Bezirke die Eisen bahn geführt wird. Diese haben sich zu den Abschätzungen, wie in den Straßenbausachen, der erforderlichen von ihnen selbst zu erwählenden Sachverständigen zu bedienen. Das Deputationsgutachten lautet: Wei Z. 5. würde dem Vorschlag der Deputation im Ein gang des Berichts es entsprechen, wenn in der ersten Zeile, an statt „einer Eisenbahn" gesetzt würde: „dieser Eisenbahn." Eine Erinnerung wird hierbei nicht gemacht und die Fra gen: Ist die Kammer mit dem Deputationsgutachten einverstan den ? Und: Wird der Z. unter dieser Modifikation von der Kam mer angenommen? werden einstimmig bejaht. tz. 6.: Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung und der Eigcnthümer will sich bei der Entscheidung der Verwaltungs behörde (H. 5.) nicht beruhigen, so tritt die auf diesen Fall sich be ziehende Vorschrift der Verfaffungsurkunde Z. 31. ein. Für den solchen Falls zu betretenden Rechtsweg haben die Eigmthümer und die Unternehmer das Justizamt, in dessen Bezirk das abzu tretende Grundeigenthum liegt, als Gericht erster Instanz anzu erkennen. Die Deputation findet dabei kein Bedenken und es wird so fort die Frage: Nimmt die Kammer den Z. 6. so an, wie er im Gesetzentwurf enthalten ist? einstimmig bejaht. §.7.: Das Eigenthum an den zur Abtretung gelangenden Parcel- len geht ohne Lehnsreichung auf die Unternehmer dergestalt über, daß sie im Fall der Wiederaushebung der Eisenbahn erstere an an dere weiter veräußern können und der Käufer, ohne daß es vorher einer Lehnsnahme von Seiten der Unternehmer durch Lehntrager bedarf, sofort die Lehn daran empfangen kann. Nur wegen gan zer Baustellen oder anderer für sich bestehender zur Abtretungkom mender Grundstücke haben die Unternehmer Lehntrager zu bestel len, und durch, letztere die Lehn daran sich reichen zu lassen, auch die darauf haftenden oder darauf zu legenden Grun-abgaben und andere Oblasten ganz zu übernehmen und zu leisten. Die Deputation bemerkt hierbei: Ist der Grundbesitzer genöthigt, für den Behuf der Eisen bahn sein Eigenthum abzutreten, so wird es von der Billigkeit geboten, daß dann, wenn das abgetretene Grundstück nicht mehr für die Eisenbahn nöthig ist, die Actionärs der letztem es daher veräußern, der Abtretende den Borkaus daran habe. Um dieses zu erreichen, schlagt die Deputation vor, nach dem ersten Satz bei zufügen: „Bei solchen Veräußerungen steht jedoch demjenigen, welcher die Parcelle an die Actionärs der Eisenbahn abgetreten, rund dessen Nachbesitzern das Vorkaufsrecht zu dem Preis, wel chen ein Fremder bietet, zu." Abg. v. Thielau: Ich bin mit der Deputation einverstan den und wünschte bloß, daß der letzte Satz etwas anders gefaßt würde. Mir scheint es nicht zu genügen, daß jemand den Preis geben soll, den ein Fremder giebt, sondern ich glaube, daß ihm das Grundstück wieder um denselben Preis zmückgcgeben werde, der ihm dafür gegeben wurde. Ich würde daher Vorschlägen zu setzen: „ Bei solchen Veräußerungen re. — das Vorkaufsrecht zu dem Preise, welchen er für das Grundstück von den Unterneh mern erhielt." Denn es kann dem Besitzer durch nichts ein grö ßerer Rachtheil zugesügt werden, als durch die Eisenbahn. Er halten übrigens die Unternehmer den Preis wieder, den sie gege ben haben, so können sie-gleichfalls zufrieden sein. Mir scheint für die Unternehmer dabei kein Risiko zu sein, aber auch keine Chi- kanen stattsinden zu können. Der Antrag des Abg. v. Thielau findet die ausreichende Un terstützung nicht, und es werden sodann die Fragen gestellt: Wird der Zusatz von der Deputation angenommen? Wird dem tz. 7. unter dieser Modifikation beigetreten? Beide werden ein stimmig bejaht. tz.8.: Die sich im Betrage gleich bleibenden Grundsteuern und-Ob- lasten sind zwar auf die zur Abtretung gelangenden Parcellennicht zu überweisen, sondern von dem Eigenthümer des dazu gehörigen übrigen Theils des betreffenden Grundstücks fortzuleisten und zu. vertreten, deshalb aber die ihm zu gewährende Entschädigung um so viel verhaltnißmäßig zu erhöhen. Diese dem Grundeigen- ? thümer von den Unternehmern zu leistende Entschädigung darf ° jedoch nicht gänzlich durch Zahlung eines Aversionalquanti be wirktwerden, sondern muß zu Sicherstellung des Staats? und Privat-Interesse zum Theil in einem unwandelbaren, an den Ei- genthümer zu entrichtenden, nach der Größe des auf die abzutre tende Parcelle zu rechnenden Antheils der Zu vertretenden Lasten zu bemessenden Canon bestehen. Zu ungewissen und außerordent lichen Oblastcn tragen die Unternehmer nach Verhaltniß des Theils, den die abgetretene Parcelle vom Ganzen ausmacht, wie andere Grundeigenthümer, besonders und unmittelbar hei. Die Deputation bemerkt dabei: Da eines Theils der Staat und dessen Abgabenbehörde nur zn leicht-gefährdet werden könnte, wenn in dem hier vorliegenden Fall ein Averstonaiquantum gegeben werden sollte, andern Theils aber es an der erforderlichen Bestimmtheit ermangeln würde, wenn die Größe desjenigen Theils, welcher durch ein Bausch quantum ausgeglichen werden soll, nicht genau bezeichnet wer den sollte, so sieht sich die Deputation veranlaßt, ihren Vorschlag hahin zu richten, daß in der 8. Zeile das Wort: „gänzlich," und
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