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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 343. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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in der 10. Zeile die Worte: „zum Theil" in Wegfall kommen möchten. Abg. Runde: Ich muß allerdings bemerken, daß dieser §. ein Princip aufstellt, welches mit dem Princip, was jetzt von derKammer angenommen, und als Grundsatz für die neue Grund besteuerung ausgesprochen wurde, in Contrast steht. Dort ist man von der Voraussetzung ausgegangen, daß der Grundeigen- thümer nicht etwas versteuern soll, was er nicht besitzt; hier aber wird das ausgesprochen, und es wird also etwas gegen jenen Grundsatz eingeführt; ist aber einmal eine Inkonsequenz hier eingetreten, so weiß man nicht, wie weit diese führt. Jedenfalls wird sich das, was hier bestimmt ist, schwer mit dem vereinigen lassen, wie die Grundsteuer künftig normirt wird. Der Präsident: Es kann ja der Eigentümer das Grund stück wieder zurück erhalten, wenn es zum Behuf der Eisenbahn nicht mehr gebraucht wird. Abg. Runde: Es ist nicht immer der Fall, daß der ehemalige Eigenthümer das Grundstück zurücknimmt; es kann auch ein Anderer das Grundstück übernehmen, und dieser bekäme es dann steuerfrei, was doch nicht stattsinden soll. Abg. Roux: Wenn der Abg. ein Bedenken deshalb hat, so möge er einen Antrag stellen, denn man sieht nicht, was ge schehen soll. Abg. Runde: Wenn der Grundsatz alterirt würde, wel cher bei der Grundbesteuerung aufgeführt werden sollte, so würde es vielleicht angemessen sein, wenn man in dieser Beziehung sich zuerst über das Princip einverstehe, und dann eine passende Fas sung nachbrächte; aber sofort läßt sich ein Antrag nicht stellen. Abg. Roux: Wenn jemand ein solches Bedenken aufstel len will, so muß er vorerst sich vorbereitet und die Sache sich klar gedacht haben. Referent, Abg. Eisenstuck: Das Bedenken, welches der Abg. Runde aufgestellt hat, ist bereits durch den Vorschlag der Deputation beseitigt. Das war auch der Grund, warum die Deputation diese Abänderung vorgeschlagen hat; praktisch hat sich das Bedenken des Abgeordneten erledigt, und im Princip kann es keine Nachtheile bringen; denn der Grundsteuerbetrag wird er mittelt, und das Grundstück wird nicht steuerfrei; der, welcher es besitzt, entrichtet die Steuern davon, aber nicht unmittelbar, sondern mittelbar. Abg. .Winkler (aus Räcknitz): Ich muß dem beitreten, was Referent geäußert hat; ich habe in der Deputation den An trag selbst gestellt, daß die Unternehmer nicht ein steuerfreies, son dern ein besteuertes Grundstück erhalten sollen; ich glaubte aber, daß durch den Vorschlag, welchen die Deputation gemacht hat, dem Bedenken abgeholfen werde. Das Grundstück bleibt be steuert, und die Unternehmer der Eisenbahn bezahlen jährlich diese Steuer an die Grundstücksbesitzer. e. Königl. Commissar V. Merbach: Ich wollte mir in Be zug auf den Deputationsvorschlag eine Bemerkung erlauben, nicht gegen das Amendement selbst, mit welchem die Regierung einverstanden ist, sondern nur in Bezug auf die Fassung. Der Sinn der Deputation bei dem Amendement ist der, daß derjenige Theil des Entschädigungsquantums, für die auf dem Grundei- genthümer zurückzubehaltenden oaera, welche von den Parcellen getrennt werden sollen, nicht durch Zahlung eines Aversional, quantk, sondern durch einen Canon geleistet werden sollen. Wen« nun die Fassung der Deputation angenommen werden sollte, so gewinnt es in Verbindung mit dem Vordersatz das Ansehen, als wäre der Sinn des Z. der, daß die ganze Entschädigungssumme nicht in einer Aversionalsumme, sondern in einem Canon bestehen soll, was doch nicht die Absicht der Deputation sein kann. Es wäre daher deutlicher, und es würde dem Mißverständniß vorge. gebeugt, wenn man sagte: „der auf die den Parcellen zuzutheilen- den, aber von dem GrundeigenthüMer beim Hauptgute zu behal tenden Grundsteuern zu rechnende Theil der Entschädigung, ist nicht durch ein Aversionalquantum, sondern durch einen Canon zu leisten." Vicepräsident schlägt vor dafür zu setzen: „derinLe- treff dieser Oblasten zu leistende rc." Damit erklären sich Referent und der Königl. Commissar einverstanden. Abg. Runde: Wird das Verhältm'ß wirklich dadurch um gangen, daß, wenn die Eisenbahn ins Leben tritt, nicht ein von Grundsteuern befreites Grundstück in das Cataster kommt? Ist dieß nicht der Fall, so werfen wir den Hauptgrundsatz des neuen Steuersystems über'n Haufen. Königl. Commissar v. Merbach: Es ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum, in welchem die Eisenbahn bestehen wird, und dem Zeitpunct, wo sie aufhört. So lange die Eisenbahn besteht, dürfte auch nach dem neuen System der Grundsteuer der Grund und Boden, welcher dazu abgetreten wird, nicht als steuerfreies Grundstück in dem Sinne der jetzigen und künftigen Gesetzgebung betrachtet werden; denn der Grund und Boden wird der Cultur, der Benutzungsfähigkeit entzogen, er hört an und für sich auf, einen Ertrag zu gewähren und ein Steuerob» ject zu sein, so lange als die Eisenbahn dauert; wenn aber diese aufyört, so wird es Sache einer neuen Steuerregulirung, diesen Grund und Boden, der dann wieder in die Cultur zurücktritt, wieder steuerbar zu machen und es wird dann natürlich der künf tige Erwerber der Parkelle die Steuern, welche dem Grundei- genthümer bisher verblieben, übernehmen müssen. Man hat nicht für nöthig gehalten, im Voraus für späte Zeiten hierüber eine Bestimmung zu treffen, in der Voraussetzung, daß «ine solche sich dann nach den zu jener Zeit geltenden Grundsätzen von selbst finden werbe. Wollte man jetzt eine solche Bestim mung im Voraus geben, so wäre die Frage, ob sie dereinst mit den künftig vorhandenen möglichen Grundsätzen überelnstimmen möchte? Abg. Runde erklärt sich damit zufrieden gestellt, und der Präsident fragt: 1) Sollen die Worte: „Die kn Betreff dieser Dblasten zu leistenden" ausgenommen werden? 2) Sollen die Worte: ,-zum Theil" wegfallen? 3) Wird der §. unter diesen Modifikationen von der Kammer angenommen? Diese 3 Fragen werden einstimmig bejaht.
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