Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 345. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1) hat die 1. Kammer den von den Standen bei §. 18. ge machten von der Regierung nicht annehmbar erachteten Vorbehalt fallen lassen und diesen Z. unverändert bckzubehalten beschlossen. 2) hat die Negierung dir von den Kammern eingeschobcnen §Z. 20 L. b. c. und ä. ebenfalls nicht genehmigt. Die jenseitige Kammer ist aber, nach dem Vorschläge ihrer Deputation, bei dem frühem Beschlüsse'der Kammern verblieben und hat aus §. 21. die Worte: „und Geltendmachung — bis — Zugleich" Wegfällen zu lassen beschlossen. 3) ist von Sekten der Regierung die dem §. 22. von den Kammern gegebene Fassung nicht annehmbar erachtet, von der 1. Kammer aber nur in so weit davon abgegangen worden, daß man in diese Fassung nach den Worten „nachgelassen bleibt, hat," noch das Wort: „überdicß" einschalten lassen will. Die diesseitige Deputation hat ihr Gutachten, welches der Referent mündlich abgab, dahin gestellt, daß der 1. Kammer in diesen Beschlüssen allenthalben beizutreten sei, und die Kammer ertheilte auch diesem Gutachten,, ohne weitere Dis- cussion, einhellig ihre Zustimmung, wodurch völliges Einver- stanvniß zwischen beiden Kammern erlangt worden ist. Es erfolgt nun zunächst der mündliche Vortrag, hinsichtlich der Lurch höchstes Decret vom 23. Juli 1833 geschehenen An träge und Vorschläge Zu zweckmäßiger Organisation der Patri- inonialgerlchte und Verbesserung der Criminalrechtk-pssege. Referent, Abg. Atenstädt reftrirt hier Folgendes: Die 1. Kammer, meine Herren, war den Beschlüssen der 2. Kammer nicht bcigetretcu.ft ndern hat auf ihren frühem Beschlüssen verharrt. Es kam dem zu Folge die Sache in die Vereim'gungsdeputation, «e ist daselbst in gewisser Beziehung eine Vereinigung zu Stande gebracht worden, und ich bin beauftragt, Ihnen das Resultat vorzutragm- Ehe ich jedoch darauf eingehe, wird es nöthig sein, Ihnen dm Stand der Sache in das Gedächtniß zurückzurufen, da cs schon eine etwas längere Zeit ist, wo die Berathung stattge funden hat. (Nachdem dieß von ihm geschehen war, fahrt er fol gendermaßen fort:) Zn der Vereinigungsdeputation mußte man bezweifeln, eine Vereinigung zu erhalten, da sich die Parteien so gegenüberstanden. Es wurden verschiedene Vorschläge ge macht, aber man fand, daß nicht damit durchzukommen sein werbe. Es handelte sich nun darum, was man der Staatsregie rung auf die Frage antworten sollte, welche sie im Decrete vorge- lcgt hat. Wollte man so speciell eingehen, was die 1. Kammer in Betreff dieses Planes sub I und F, und was die 2. Kammer rack O beschlossen, so stellte sich heraus, daß dann ein Einver- ßandniß sein müßte, was aber nicht zu erreichen möglich war. Stellt man aber die Ansicht auf, daß die Staatsregierung nichts aiS ein Gutachten verlangt, so könnte man dieß vermeiden, wenn man sich überhaupt über die Frage aus'präche: Soll der Plan e.ul-(°) angenommen werden oder nicht? Man glaubte nun, daß bei dem nahen Schlüsse des Landtages und der Kürze der Zeit, welche für Lieft Erklärung vorgezeichnek ist, am zweck mäßigsten sein würde, sich im Allgemeinen für und wider die Fr.M auszusprschen,' sodaß die I. Kammer sich gegen den Plan G, die 2, Kammer aber dafür erklären würde, ohne jedoch in eine specielle Ausführung üöcrzugchen, und dann sollte dcc Bericht nur eine historische Darstellung der Verhandlungen in den beiden Kammern enthalten. Jedoch schien die 1. Kammer nicht abgeneigt, da ihre Erklärungen auf die 13 Puncte des Pla nes sud (-) gingen, daß künftig von der Staatsregierung km einem vorzulegcnden Gesetzentwürfe die Erklärung, welche beim 13. Puncte gegeben worden war, allgemein gestellt werde, u. cs dann vielleicht eher möglich sei, daß die 1. Kammer eine Ent schließung in der Hauptsache fassen könnte. Der 13. Punct enthält nämlich die Befugnisse, welche den Patrimonial-Gerichts- herren noch verbleiben sollen, wenn auch die Patrimonralgerichl« aufgehoben werden. Man wollte nun im Allgemeinen der Staatsregierung überlassen, auf den Grund dieser Ansichten, wenn die Regierung es nöthig fände, der nächsten Ständever sammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen, und dann würde man, wenn man die Sache naher übersehen, und wenn man die Ueberzmgung fassen könnte, ob die den Patrimomal-Gerichts- hcrrn verbleibenden Befugnisse so sein würden, daß man sich zur Aufhebung' der Crimwal- und Civiljmiödiclion entscheiden könnte, die Entschließung sich noch Vorbehalten. Nun wäre es möglich, daß eine solche Andeutung in der Schrift mit ausgenom men würde; indeff-n beruht es darauf, ob die Kammer noch auf ihrem früheren Beschlüsse verbleiben will. Dann würde die andere Frage sein, ob man sich aller speckellen Anträge, ob gleich sie früher gestellt worden, enthalten und nur im Allge meinen den Gang deb Berathung, die Meinung dafür und dar wider darstellen wolle. Abg. v. Friesen: Ich habe bei der vorigen Berathung ausführlich, theils schriftlich, theils mündlich erklärt, daß ich für Beibehaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit in Sachsen bin. Ich will die Kammer nicht mit Erneuerung der Diskussion auf halten und will nur erklären, daß ich auch jetzt bei der Meinung stehen Zu bleiben mich bewogen finde und zwar, weil ich noch durch mehrere Gründe, welche im Bericht der 1. Kammer vor gekommen sind, darin unterstützt worden bin. Ich bin für die Patrimonialgerichtsbarkeit, weil sie für den Staat und die Un- terthanen wohlfeiler ist, weil sie den Unterthanen mehrere Vor- therls gewährt, welche ihnen eine andere Organisation nicht ge währen kann und weil die Patrimonialgerichtsbarkeit ein Recht ist. Ich bin aber auch der Ansicht, daß die Patrimonialge- n'chtsbaikeit Mangel hat und einer baldigen Verbesserung be dürft; ich wünsche also selbst mir der 1. und 2. Kammer, daß diese Verbesserung baldmöglichst eintrete. Wenn nun anzu nehmen ist, daß in Folge dieser Verbesserung die Patrimonisl- genchlsbarkeit eine unverhältnißmäßige Last für den Berechtig- krn wird und dieser sich bewogen finden wird, die Pattimoniai- z gerichtsbarkeit nicht mehr zu behalten, so wünschte ich, daß die ! Regierung erklärt hatte, baß sie Patrimonialgerichtsbarkeit von ! denen, welche sic abgebcn wollen, anzunehmen bereit sei. Ich würde also dafür sein, daß die Regierung ersucht werde, daß zwar die Pam'mom'algcn'chtsbarkeit von Stadt und Land bci- dchallen, daß aber den Mangeln, welche sie Hai, baldmöglichst
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder