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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 345. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Abg. Sachße: Das Amendement bezweckt, daß dke Pa trimonialgerichtsbarkeit freiwillig an den Staat abgetreten wer den soll und der Staat müßte sie annehmen, ob es ihm auch convc- nire oder nicht. Allein dadurch wird keineswegs das Schädli che vermieden und es würde fast sich das Nämliche Herausstel len wie seither. Es würden sich nämlich diejenigen dazu be wogen finden, welche keinen Nutzen von ihrer Gerichtsbarkeit haben und es würde zugleich der gute Zweck vereitelt, den man bei der Aufhebung hat, weil diejenigen, welche an der Patri monialgerichtsbarkeit hängen, dieselbe immer beibehaltcn wür den. Etwas anderes wäre es, wenn nach der erfolgten Erklä rung dem Staate frei stände, Gebrauch von dem Offert zu machen. Staatsminister v. Könne ritz: Ich muß mich gegen den Antrag erklären. Es ist nicht zu bezweifeln, daß, wenn eine solche Aufforderung ergehen sollte, wohl sehr viele Patrimonial- gerichte an den Staat zurückgegeben werden würden, und in sofern sich eine große Zahl dazu erböte, könnte ein künftiges Gesetz, welches die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit aussprechen sollte, sehr erleichtert werden; aber auf der andern Seite würde es in der Ausführung sehr schwierig sein, indem man ein solches Gericht inmittclst einem andern Gerichte zuwei fen und nach ein Paar Jahren wieder eine andere Einrichtung treffen müßte. Wenn der Antragsteller bei seiner frühem An sicht stehen geblieben wäre, so würde ich weniger Bedenken ge funden haben, nämlich dabei, die Patrimonialgmchtsherren aufzufordern, sich zu erklären, ob sie geneigt, ihre Gerichte ab zutreten , ohne gezwungen zu sein, sie anzunehmen. Im Uebri- gen hat die Negierung bis jetzt noch keine Gerichtsbarkeit zu- rückgewicsen, welche ihr ««geboten wurde, kn sofern nicht Be dingungen dabei gestellt worden sind, auf die das Ministerium nicht cingehen konnte. Zn wiefern es möglich sein wird, alle hie Gerichtsbarkeiten zu übernehmen, welche dem Ministerium angeboten werden, kann ich nicht übersehen und es muß also das Ministerium die Uebernahme davon abhängig machen, in wiefern sie möglich ist. Abg. v. Friesen: Wenn in dem Anträge nicht die Worte enthalten wären, daß die Regierung eine Aufforderung erlassen soll, so würde ich mich damit einverstehen; aber in sofern die Regierung eine Aufforderung erlaßt, würden sich dann mehrere Gerichtsherren finden, ihre Gerichte abzugeben, um sich recht vortheilhafte Bedingungen zu stipuliren. Ich habe in meinem Separatvotum selbst angegeben, es möchte in kurzer Zeit sich jeder erklären, ob er mit einem Abkommen einverstanden sei. Im Allgemeinen würde ich jedoch dafür sein, daß die Regierung erklärte, daß sie die Patrimonmlgmchte annehme, wenn sie ihr angeboten würden, und der Staat nicht einen zu großen Scha den dabei habe. Ich glaube, daß dieser Vorschlag anzunch- men sei. Der Herr Staatsminister äußerte, daß die Erklärung zu erlassen sei, daß für jetzt, so lange die Sache io SU8PSU8» bliebe, gar keine Gerichte mehr angenommen würden; darauf wurde erwiedert, daß sich die Regierung selbst schaden könne, indem sie sich die Hande binde. Es scheint mir das auch zweck mäßig und darauf nahm der Herr Staatsminister seinen Vor schlag zurück; es geht also daraus hervor, daß die Regierung diese Gerichte auch ferner annehmen werde, wenn die Bedingun gen annehmbar sind. Auf die Bemerkung des Abg. v. Thielau muß ich aber, doch anführen, aber nur kürzlich, weil ich eine lange Discusston nicht veranlassen will, daß ich mit ihm ganz einverstanden bin, daß die Patrimonialgrnchte aufgehoben wer den müssen, wenn es.schlechterdings nothwendig sei. §. 31. der Verfassungsurkunde paßt aber nicht; denn wir sind nicht einig über die Nothwendigkeit; denn eben die Nochwendigkeit ist es, die mir nicht einleuchtet. Derselbe sagt ferner, daß er nicht begreife, wie man ein Patrrmonialgericht wohlfeiler haben könne. Darauf antworte ich aber, daß es für die Unterthanen wohlfeiler ist, weil diese das Gericht naher haben und es zu ge legener Zeit besuchen können, weil ferner die Gütepsiegung bei den Pakrimonialgerichten außerordentlich erleichtert wird und ihnen endlich nicht an der Zeit fehlt, sich mit dem Interesse der Unterthanen abzugcben. Sie ist also dadurch wohlfeiler für die Unterthanen, daß man nicht immer sein Geschäft durch einen Advocaten betreiben lassen muß. Man hat geglaubt, es sei eine große Inkonsequenz, wenn man die Enminalgmchtsbarkeit abtreten wolle, dadurch gestehe man ja dem Staate das Recht zu. Dagegen erwähne ich, daß die Erwerbstitel verschieden sind. Nücksichtlich der Cnminalgerichlsbarkeit ist auch sehr be stimmt behauptet worden, daß sie schlechterdings in der jetzigen Lage nicht bleiben könne. Ferner hat er erwähnt, es würde schon jetzt ein großer Theil der Patrimonialgerichtsbesitzer ge neigt sein, die Gerichte abzutreten; nun gut, wer sie abtreten will, trete sie ab, man kann ja auf dem Wege der Vereinigung dieses Ziel erlangen, aber nur soll man es nicht durch Zwang zu erreichen suchen. Abg. v. Thielau: Ich will mich auf eine Widerlegung der Aeußerungen des Abg. v. Friesen nicht eknlassen, da, wie der Abg, erwähnt Hat, über die Hauptsache jetzt keine Discusston mehr an zufangen ist. In Bezug auf das, was der Herr Justizminister geäußert hat, kann ich meinen Antrag fallen lassen, weil ich die Geneigtheit desselben erkenne, eine solche Aufforderung aus freien Stücken zu erlassen; aber wenn dieß gegen Einzelne geschehen soll, so muß ich gestehen, daß ich nicht weiß, wie es möglich ist, einen Vortheil daraus zu erlangen. Uebrigens wird die Regierung solche -Vortheile nicht zugestehen, und solche Patrimonialgerichte nicht übernehmen, wo solche mißliche Bedingungen vorhanden sind. Also das scheint mir kein Grund zu sein, aber ein bedeuten der Unterschied ist es, ob die Regierung eine solche Aufforderung erläßt oder nicht, weil es mehr zur Kenntniß des Publikums kommt. Wenn man sich denkt, Haß Einzelne ihre Gerichtsbar keit abgeben, und mit dem Staate unterhandeln werden, so tritt ein ganz anderes Verhältniß ein, als wenn die Abtretung in Folg? einer Aufforderung stattft'ndet. Da wird ein großer Theil der Gutsbesitzer sich bewegen lassen, mit ihren Anträgen hervorzutreten. Ich glaube daher, daß der Vortheil zu überwiegend sei, wenn die
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