Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 345. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Eifer dahin zu wirken hatten, daß die Betheiligten auch Nock vor dem förmlichen Abschlüsse eines Ablüsungsvertrags sich über ei nen kurzen Termin, von welchem an eine weitere Ausübung des Huthungsbefugniffes nicht weiter Statt finden und an deren Stelle die noch zu quantificirende Ablösungsrente treten solle, vereinigten, endlich aber 4) der Regierung zur Erwägung anheim zu geben, in wie fern auch außer dem Falle einer freien Vereini gung und unerwartet des förmlichen Abschlusses und der Bestä tigung eines Ablösungsvertrags, auf Provokation der Verpflich teten und bei einer von Seiten derselben erfolgten verbindlichen Erklärung zur Nachzahlung der gesetzlichen Entschädigung, ein möglichst kurzer Termin, nach dessen Eintritte das Huthungs- recht nicht weiter ausgeübt werden dürfe, zu bestimmen und der 49. des Ablösungsgesetzes in solcher Maße zu erläutern sein möchte, auch dabei den Antrag zu stellen, der nächsten Stände versammlung hierüber die nöthigen Miithcilungen zu machen und nach Befinden derselben einen Gesetzentwurf vorzulegen. Es wird sofort auf die Berathung des Gegenstandes über gegangen, und Referent, Abg. Richter (aus Lengenfeld) äußert; Allerdings ist die Huthungsbefugm'ß schon längst ein Gegenstand der Ur Zufriedenheit gewesen, und hat zu vielen Processen Veran lassung gegeben. Schon seit 30 bis 40 Jahren hat man bei dem Appellationsgericht bei Erkenntnissen dieses Huthungsrecht mög- ligst zu beschranken gesucht. Auch das Mandat wegen Waldbe fugnisse und das wegen der Huthungen haben beabsichtigt, dieses Recht der Landwirthschaft so viel möglich unnachtheilig zu ma chen. Das Ablösungsgesetz vom Jahre 1832 hat die Norm fest gestellt, wie die Ablösung erfolgen soll; indessen ist wohl zu be merken gewesen," daß diese Ablösung nicht so schnell von Statten gehe; aber sehr wünschenswert!) ist, daß dieser Gegenstand der Zwietracht sobald als möglich beseitigt werde. Indessen hat die Deputation einen direkten Antrag auf Erlassung eines Gesetzes hierüber aus den angegebenen Gründen nicht stellen können. Abg. Runde: Der Antrag des Abgeordneten Schuster hat jedenfalls das Verdienstliche, eine Frage in Anregung ge bracht zu haben, die sich in Betracht des Ganges, welchen das Ablösungsgeschäft in unserem Lande nimmt, unwillkührlich auf dringen muß. So hoch sich die Zahl der Provokationen auf Ab lösung von Diensten bereits belaufen soll, so selten mögen dem Vernehmen nach noch zur Zeit Anträge auf Ablösung von Hu- thungsservituten sein. Die Ursache dieser Erscheinung dürfte zum Lheil in den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes selbst, vielleicht mehr noch aber in den Vorschriften der für die Special- Commissarien erlassenen Instruction liegen. In dem Ablösungs gesetz nämlich ist festgesetzt, daß — in sofern der Berechtigte auf Ablösung eines Hulhungsservitutes anträgt — die -Berechnung der Entschädigung nach Maßgabe des Schadens ermittelt werden soll, den der Belastete von der Ausübung der Huthung erlitt; wahrend in dem Fall, wo der Belastete auf deren Ablösung pro- vocirt, der allgemein in dem Gesetze vorherrschende Grundsatz cingreift, nämlich, daß dann die Entschädigung nach dem Nutzen berechnet wird, den der Berechtigte von dem Genüsse der Hu thung bis dahin jährlich bezog. So wohlgemeint und günstig nun auch jene Bestimmung für den Belasteten ist, so kann sie auf der andern Seite doch keine andere Folge haben, als daß der Berechtigte nur in seltenen Fällen sich veranlaßt finden wird, sei ner Seits auf Ablösung zu provociren. Abgesehen davon, daß jene Berechnung des Schadens, den der Belastete von einer Hu thung erleidet, an und für sich höchst schwierig ist, so bleibt der eigentliche Betrag dieses Schadens überdieß noch eben so relativ, als die Wkrthschaftseinrichtungen desselben verschieden und die Zeit, wo die Huthung eintritt, mehr oder weniger nachtheilig ist. Gesetzt, daß ein solcher keine Schaafe, sondern nur Kühe als Nutzvieh hält und mit diesen seine Kornstoppcl bis Michaelis allein aushüten kann, so würde ein wesentlicher Schaden aus der spätern Austrift fremder Schaafe sich nur in sofern berecknen lassen, als er vielleicht dadurch verhindert wird, die Stoppel so früh umzubrechen, als er bei ganz freier Gebahrung gethan ha ben würde. Seinen Kühen entgehet aber durch die Weide, welche die Schaafe nach Michaelis dort finden, wenig oder nichts, weil so langes Gras, als die Kühe zum Abbiß bedürfen, in dieser Jahresperiode selten mehr nachwachst; wahrend die Schaafe des Berechtigten allerdings selbst zu dieser Zeit noch eine ausreichende Nahrung darauf finden können, deren Verlust mit dem Schaden, welchen der Belastete von ihrer Auftrift hat, in durchaus keinem Verhältnisse stehet-, Ja, es sind Fälle möglich, wo der Bela stete für den Wegfall einer solchen Trift sogar gemeint ist, noch seinerseits Ansprüche auf Entschädigung machen zu können. Je denfalls wird in den meisten Fällen eine Berechnung, die auf den Schaden des Belasteten begründet wird, so ungemein niedrig ausfallen, daß es dem Berechtigten nicht zu verargen ist, wenn er diesen Weg der Ermittelung scheuet und deßhalb seinerseits An stand nimmt, auf Ablösung seiner Befugnisse zu provociren. Höher und seinem Vortheile angemessener wird allerdings allemal dann die Berechnung der Entschädigung ausfallen, wenn zum Maßstab der Nutzen angenommen wird, den die Ausübung der Huthung gewährt. Diese Ermittelungsmethodc findet, wie schon erwähnt, in denen Fallen statt, wenn der Belastete auf die Ablösung antragt. Da das Gesetz über die dabei einschlagen den Principien nichts näheres vorfchreibt, so mußte eine speciel- lere Anweisung hierzu in der für die Special - Commissaricn aus gearbeiteten Instruction ausgenommen werden. Diese ist erfolgt, aber das Verfahren zu jenem Behufe auf eine so abstracte und rein wissenschaftliche Methode gegründet, welche den empirischen Be griffen der Landleute meistentheils ganz unverständlich bleiben und dabei zugleich verhindern wird, daß solche sich auf den Grund eines solchen Verfahrens irgend nur einen einigermaßen zu tref fenden Ueberschlag von dem möglichen Ausfall einer darnach re- gulirten Ablösung zu machen im Stande sein dürsten, um so mehr, weil bei der Ermangelung wirklich richtiger praktischer Voraussetzungen der Willkühr der Commissaricn ein fast unbe grenzter Spielraum gelassen worden ist. Ein solcher soll bei Fallen dieser Art nach Maßgabe jener Instruction zuerst erörtern, wie groß die Menge des wahrend derHuthungszeit auf dem frag lichen Stück wachsenden Grases in Centnern und Pfunden ist und hiernach bestimmen, wie viel Schaafe darauf täglich weiden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder