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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 346. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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aus den Beständen des alteMandrschen Steuer-AerariumS und zu den der Steuerkasse in der ständischen Schrift vom 22. April 1s31 bewilligten Summen an 170,000 Thlr. stattgefunden habe, annoch der Beitrag der altcrbländifchen Ritterschaft zu dieser Summe sowohl, als auch zu jenem 425,450 Thlr. zu reguliren sei, welche mittelst der ständischen Schrift vom 4. Juni 1830, Bewilligungsschrift vom 19. Juni 1830, zu Tilgung der neuen SlaatSschuloen aus den Steuerbeständen, unter Vorbehalt der Berechnung des alten und neuen Steuerfsnds, überwiesen wor den sind. Das Deputatkonsgutachten ging dabei dahin, daß je ner Beitrag von 425,450 Thlr. und 153,000 Thlr., als welche Summe von 170,000 Thlr. nach Abzug des Beitrags der Ober lausitz an 17,000 Thlr. noch übrig bleibt, Summa: 578,450 Thlr. nach dem angenommenen Beitragsverhältnisse zu dem 15. Theile 38,563 Thlr. 8 Gr. auf die drei Jahre der nächsten Finanz periode vertheilt werden und in der Maße zu erheben sein möchte, daß ein besonderes dießfallsigesAusschreiben andieKreisvorsttzen- den in den allen Erblanden erlassen würde. Als dieser Gegen genstand in die Kammer zur Werathung kam, beschloß die Kam mer: „daß dieser Gegenstand für jetzt ausgesetzt und die Deputa tion zu Erstattung eines anderweitern ausführlichen Berichts auf gefordert werden möge." Um diesem Auftrag zu genügen, glaubt die Deputation zuvorderst aus den erwähnten ständischen Schrif ten diejenigen Stellen besonders beraushebm zu müssen, welche die fraglichen Bewilligungen betreffen. Es sind dieselben Fol gende: 1) Schrift vom 4. Juni 1830. In dieser Schrift wurden zu schnellerer Tilgung der neuen vierprocemigen Staatsschulden 424,450 Thlr. aus den Beständen des Steuer-Aerariums unter Vordehaltung der Berechnung zwischen dem alten und neuen Steuerfonds bewilligt, diese Bewilligung auch 2) in der Hauptbewiüigungs-Schrift vom 19. Juni 1830 suk IZ. unter den erhöhten und außerordentlichen Staatsbedürfnissen Nr. 4. aufgeführt, unter Bezugnahme auf den Inhalt jener er stem Schrift. 3) In der Schrift vom 22. April 1831 bewillig ten die Stande zu dem außerordentlichen Militair-Aufwand sub Nr. 2) 100,000 Thlr. aus den Beständen des Steuer-Aerariums, snb Nr. 3) 70,000 Thlr. von dem bei der Steuer-Credit-Kasse durch verminderte Ausloosung der vierprocemigen Schulden zu erlangenden Erspamiß Summa: 170,000 Thlr. und es wurde dieser Bewilligung die Erklärung hinzugefügt: „wie der künfti gen Ständcversammlung die Bestimmung zu überlassen sei, in welcher Maße die in vrüinsrüs steuerfreien Grundeigenthümer zu diesem außerordentlichen anjeht noch nicht in seinem ganzen Umfange zu übersehenden Militairbedürfniß, so wie zu der in der ständischen Schrift vom 4. Juni 1830 unter Vorbehalt der Be rechnung zwischen dem alten und neuen Steuerfonds zur Tilgung der neuen vierprocemigen Schulden angewiesenen Summe von 424,450 Thlr. beitragen sollen, welche Beiträge nachmals an das erbländische Steuer - Aerarium einzuzahlen sein würden." Diese Bestimmung ist es also, welche die jetzige Ständeversammlung annoch zu treffen hat. So viel nun den Maßstab anlangt, nach welchem der ritterschaftliche Beitrag zu diesen Summen festzustel len sein möchte, so ist zu gedenken, daß die Ritterschaft am Land tage 1817 und 1818 laut Protokolls vom 5. Februar 1818 be schloß: „Auf die Dauer des auf 3 Jahre zu erstreckenden Bewilli gungszeltraums zu den bei dem jetzigen Landtage geforderten ex- traordinairen Geldbedürfnissen, nach demselben Verhältnis wie der beizutragen, welches an dem Landtage 1811 stattgefunden habe, und welches, nach den durch die Landesabtretung veränderten Umständen, zu Folge vorhandener Berechnungen ohngefahr in dem fünfzehnten Theile bestehe." Obschon nun die Abgeordneten der Städte mit diesem An erbieten der Ritterschaft anfangs nicht einverstanden waren, und eine höhere Beitragsquots verlangten, so vereinigte man sich doch zuletzt nach wiederholten Verhandlungen auf die Summe von 100,000 Thlr. für die drei Jahre 1818 bis 1820, so daß also auf jedes Jahr 33,333 Thlr. 8 Gr. als ritterschaftlicher Beitrag aus siel und es erklären vieß beide Corporationen der Stände in der Bewilligungsschrift von 6. Juni 1818 sub VII. durch die Worte: „rc. und durch den Beitrag von 100,000 Thlr., welchen wir von Seiten der Ritterschaft zu den für das erhöhete und außerordent liche Staats bedürfniß nach Maßgabe gegenwärtiger Bewilli gung, aus dem alten Steuerfonds zu verwendenden Summen auf die Jahre 1818,1819 und 1820 zu leisten uns erboten und den wir, von Seiten der Städte, angenommen rc." Ein gleiches Verhaltniß wurde auch am Landtage -jM?- angenommen und der ritterschaftliche Beitrag für 1821, 1822, 1823, 1824 auf 130,000 Thlr. mithin jährlich auf 32,500 Thlr. festgesetzt und in der Bewilligungsschrift vom 27. Mai 1821 solches erklärt. Im Jahre 1824 vereinigte man sich gleichfalls für die Jahre 1825 bis 1830 auf dierunde Summe von 190,000Thlr. oder 31,666Lhlr. 16 Gr. jährlich und nahm diesen Beschluß auch in die Bewilli- gungsfchrift auf, jedoch fügten die städtischen Abgeordneten die Erklärung hinzu: „wie sie alle Ansprüche rücksichtlich der bei künftigen Bewilligungen zu neuen und erhöhten Staatsbedürf- niffen zu erwartenden verhältnißmäßigen Mitwirkung der RiK terschaft vorbehielten." Auch im Jahre 1830 wurde dieß Ver fahren beibehalten, der ritterschaftliche Beitrag für die drei Bewil ligungsjahre bis 1833 auf 95,000 Thlr. oder jährlich auf 31,666 Thlr. 16 Gr. gesetzt, und die Bewilligungsschrift vom 19. Juni 1830 enthält denselben Vorbehalt der Abgeordneten der Städte. Läßt sich unter diesen Verhältnissen ein anderer Maßstab als der Fünfzehnte Th eil nicht aufsinden, so ist doch die Deputation bei nochmaliger Erwägung der oben angeführten Summen, welche im Jahre 1831 zu den außerordentlichen Staatsbedürf nissen bewilligt worden sind, zu der Ueberzeugung gelangt, daß zu denjenigen 70,000 Thlr., welche aus dem zu Tilgung der neuen Schulden bestimmten, der Steuer-Credit-Kaffe überwiese nen Fonds entnommen und zu Deckung eines außerordentlichen Staatsbedürfnisses bewilligt worden sind, ein ritterschaftlicher Beitrag nicht zu erfordern sein möchte, in so fern nämlich als durch einen ritterschaftlichen Beitrag zu jenen 424,450 Thlr., welche zu schnellerer Tilgung der neuen Schulden bewilligt wurden, die dießfallsigen Ansprüche des neuen Steuerfonds, aus welchem jene 70,000 Thlr. entnommen worden, schon befriedigt werden würden, da nur zu denjenigen Summen, welche aus dem alten Steuerfonds zu Bestreitung neuer außerordentlicher Staats bedürfnisse verwendet, mithin zu dem neuen Steuerfonds hinüber genommen wurden, ein ritterschaftlicher Beitrag in An spruch zu nehmen war; wogegen ein solcher Anspruch nicht Platz greifen kann, wenn aus dem neuen Steuerfonds irgend eine Summe zu einem außerordentlichen Staatsbedürfniß verwendet wurde, wie dieß der Fall bei jenen 70M0 Thlr. war. Solchergestalt würde der von der Ritterschaft der alten Erblande in Gemäßheit der obgedachten ständischen Erklärung in der Schrift vom 22» April 1831 zu erfordernde Beitrag nur auf 424,450 Thlr. und 100,000 Thlr. Summa: 524,450 Thlr., als die aus dem alten Steuerfonds zu Deckung außerordentlicher Staatsbedürfniffe zu' dem neuen Steuerfonds hinübergenommene Summe zu richten und daher mit dem fünfzehnten Theil an 34,963 Thlr. 8 Gr. von der Ritterschaft der alten Erblande zu erfordern, auch die Staats regierung zu ermächtigen sein, ein dießfallsiges Ausschreiben, nach der bestehenden Repartition auf die vier Kreise der alten Erd lande zu Abführung dieser Summe zur Staatskasse während der laufenden Finanzperiode zu erlassen- Referent v. Deutlich bemerkt noch, daß der von dm Rittergütern zn leistende Beitrag lediglich in dm erbländischeK
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