Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 347. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Eide annoch eine Beziehung auf die Verfaffungsurkunde einzu schalten sein würde, so führte der Herr Staatsminister dagegen an, daß die Frage, ob das Militair auf die Verfassung zu verei den sei, schon bei der vorigen Ständeversammlung verneinend entschieden und daher auch in der Verfassungsurkunde §. 139. des Militairs nicht erwähnt worden, mithin ein Antrag hierauf nach Z. 152. bei gegenwärtigem Landtage nicht gestellt werden könne, da er eine Abänderung der Verfaffungsurkunde, oderei nen Zusatz zu derselben zum Gegenstände haben würde. Im übrigen gab derselbe zu bedenken, daß eine ausdrückliche-Verwei- sunq des Militairs auf die Verfassung demselben eine verathende Stellung geben würde, wodurch in vorkommenden Fallen eine Collision der Pflichten zum Nachtheile des Militairs selbst und zur großen Gefahr für das allgemeine Beste herbeigeführt werden könnte. Gutachten der Deputation: Es laßt sich nicht-ver- kcnnen, daß der Eisenstucksche Antrag, in welchem lediglich eine Wiederholung des schon von der vorigen Standeversammlung gestellten Antrags lag, in so fern nunmehr zur Erledigung ge langt ist, als die Mittheilung, welche man von einer hohen Staats regierung sich erbitten wollte, durch ein hohes Kriegsministerium bereits wirklich stattgcfundcn hat. Da jedoch aus dieser Mil theilung sich rrgicbt, daß man Seitens einer hohen Vtaatsregie- rung die von den Standen früher beantragte Revision der Ossi- cierspatente (in wie fern man darunter eine veränderte Fas sung derselben versteht) nicht für erforderlich halte, so geht die zu lösende Frage in eine materielle über, und die Deputation halt sich um so mehr verpflichtet, hierüber ihre Ansicht der verehrten Kam mer vorzulegen, als auch die 1. Kammer sich bereits dahin ausge sprochen hat, die Sache möge als erledigt angesehen werden. Die Deputation ist mit dem in dem jenseitigen Berichte anerkannten, aus dem allerhöchsten Decrete vom 10. August 1831 allegirten Grundsätze, „daß im Militairstande, als dem Organe der cxecu- tt'ven Gewalt, bei Befolgung erhaltener Befehle nichts von der individuellen Beurtheilung dessen, an den sie ergehen, abhängig gemacht werden könne," so wie damit: „daß, da der Staarsre- gicrung die Anstellung der Ofsiciere ausschließlich zusteht, ihr auch die Fassung der Patente, in so fern sie nur nichts enthalten, was dem Geiste der Verfassung widerspricht, lediglich zu überlassen sei," gleichfalls einverstanden, hat aber über den in der Sache zu fassenden Beschluß, zu einer gemeinsamen Ansicht sich nicht durch gängig vereinigen können. Nur darin stimmen sämmtliche Mit glieder überein: „daß der Antrag, die Offmerspatente einer Ab änderung zu unterwerfen, benannten Umstanden nach nicht zu er neuern, sondern solches einer hohen Staatsregierung lediglich selbst aüheim zu geben fein werde," indem sie eines Theils etwas verfassungswidriges auch in dem jetzigen Formulare nicht sinder, andern Theils abcreiner hohen Staatscegierung vertrauet, baß auch bei einer zeitgemäßen Umgestaltung des Formulars etwas, was dem Geiste der Verfassungsurkunde entgegen sein möchte, darin nicht werde ausgenommen werden. Außerdem aber waltet eine Ver schiedenheit der Ansicht in Folgendem vor: H.) die Majorität der Deputation hält den Gegenstand überhaupt für erlediget, theils aus den bereits angeführten Gründen, theils auch darum, weil im Laufe der Bcrathung über das Budjet, hinsichtlich der Stellung der Armee-Commandanten gegen das verantwortliche Kriegs ministerium beruhigende Versicherungen erfolgt sind, und beide Kammern sich bereits vereinigt haben, „die Staatsregierung um die Zusicherung zu ersuchen, baß die jetzt bestehenden Bestimmun gen, nach welchen nicht nur alle Befehle des Königs und des Prin zen Mitregenten in Militairangelegenheiten nur durch den Kriegs minister ausgefertigt werden können, sondern auch alle an den König und an den Prinzen Mitregenten zu erstattenden Vortrage m dergleichen Angelegenheiten durch den Kriegsminister zur aller ¬ höchsten Kenntniß und Entscheidung gebracht werden müssen , ohne ständische Zustimmung keine Abänderung erleiden sollen," theils endlich, weil in der obangezogenen Stelle des Dienstregle ments der Treue gegen Vas Vaterland ausdrücklich Erwähnung geschehen, und ' in. der Eidesformel selbst die Beobachtung der Gesetze mit ausgenommen worden ist. Die Majorität schlagt daher der verehrten Kammer vor: „der Ansicht der 1. Kammer beizutreten, und den Gegenstand auf sich beruhen zu lastet Dagegen sieht L) die Minorität der Deputation Frage, ob das Militair auf die Verfaffungsurkunde zu verpflichten sei, noch keineswegs für entschieden an, indem das bloße Stillschwei gen des Z. 139. hierüber auf solche Weise nicht gedeutet werden , könne, hierzu vielmehr ein ausdrückliches Verbot erforderlich sein würde. Wenn aber auch zur Zeit ein Antrag hierauf nicht zu stellen sein möchte, so glaubt sie doch, daß wenigstens „hinsicht lich der Ofsiciere entweder in dem Eide derselben, oder in denen ihnen auszustellenden Patenten auf die Beobachtung der Verfas sungsurkunde ausdrückliche Beziehung zu nehmen, und hierauf der Antrag der Stände an eine hohe Staatsregierung zu richten" sein werde. Die Majorität erblickt aber hierin eine Abände rung oder einen Zusatz zur Verfassungsurkunde, und glaubt daher demselben nicht beitrcten zu können. Einer hohen Kammer bleibt demnach die Beschlußnahme über den Gegenstand überlassen. Die Kammer beschließt die sofortige Bcrathung, und es äußert: , Referent, Secr. Bergmann: Meine Herrn, der Gang der bisherigen Verhandlungen über den vorliegenden Berathungs- gcgenstand ist in dem Berichte der Deputation entwickelt worden, und ich will daher der Kürze halber mich lediglich auf den Be richt selbst beziehen. Nur einiges erlaube ich mir herauszubeben, um die Verschiedenheit der Ansicht, die sich in der Deputation selbst hervorgethan hat, zu erläutern. Wei Bcrathung der Ver faffungsurkunde im I. 1831 kam auch die Frage zur Erörterung, ob das Militair auf die Verfassung zu vereiden sei oder nicht, und man entschied sich nach sorgfältiger Erwägung aller Verhält nisse dafür, daß diese Vereidung nicht geschehen solle, fand aber, als bei dieser Gelegenheit die Ofsickerspatente in ihrer dcmraligen Form betrachtet wurden, für nothwendig, auf Revision derselben einen direkten Antrag zu stellen, und die Regierung sicherte auch in dem allerhöchsten Dccrete vom 10. August 1831 ausdrücklich zu, diese Revision veranstalten zu lassen. Die Eisenstucksche Petition vom jetzigen Landtage hatte nun lediglich den Zweck, die Negierung zu ersuchen, den Kammern das Ergebniß -er zugeiagten Revision mitzutheilcn, und die 3. Deputation der 2. Kammer so wie die letztere selbst fanden ein solches Gesuch völlig sachgemäß. Auch die 1. Kammer und deren dritte Deputation theilte diese Ansicht. Bei der Berathung in der 1. Kammer gelangte jedoch zugleich durch den Hrn. Kriegsminister die Mittheilung an die selbe, daß die Regierung wirklich die Sache einer Erörterung be-.. reits unterzogen habe. Sie hatte sich nämlich von dm Patenten . der höhern und niedern Ofsiciere in den übrigen theils absoluten, theils konstitutionellen deutschen Staaten Einsicht verschafft, und dabei wahrgenommen, daß sie insgesammt im wesentlichen mit dem Inhalte der hiesigen übereinstimmen, indem such jene keine Beziehung auf die Verfassung enthalten oder des Vaterlandes be- svndre Erwähnung darin geschieht, sondern dem Ofsicier lediglich -ix Treue gegen den Regenten und gegen dessen Haus zur Pflicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder