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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 347. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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und der Veränderung, welche m dem Eide und dem Reglement vörgenommrn «'Urvr, ein auffuuriidrr Widerspruch statt finde, auch rin Widerspruch zwischen dem, was die Verfassungsur kunde selbst sagt. Das Patent erwähnt durchaus keine weitere Verpflichtung, als die gegen das königl. Haus. Es wird das bestätigt, was der Antragsteller mehrmals wiederholt hat, es fei ein Patent, was man für Haustruppcn, aber nicht für eine Armee des Vaterlandes ausstellen könne. Nun spricht die Ver fassungsurkunde von der Verpflichtung eines jeden Staatsbürgers zur Vertheidigung des Vaterlandes. Wenn aber in dem Pa tente eines Mannes, der den Ehrenposten eitinimmt, vorzugs weise als der Vertheidiger des Vaterlandes aufzutreten, krine Sylbe davon ausgenommen ist, so stellt sich doch offenbar ein ungeheurer Widerspruch und eine ungeheure Inkonsequenz zwi schen dem Eide, den er leistet, und zwischen seinem Patente her aus. Das Patent ist, gleichsam die Instruction, in ihr wird ihm vorgelegt, was er thun soll, und seinem Eide nach hat er doch wieder etwas anderes zu vertreten. Also kann die Sache nicht als erledigt angesehen werden, weil ein Widerspruch statt- findet, zwischen dem, was er beschwört, und was ihm sein Patent sagt. Deshalb bin ich immer noch der Ansicht des An tragstellers, und cs freut mich, daß er gesagt hat, erwerbe, wenn er noch leben werde, den Antrag wieder beim nächsten Landtage Vorbringen. Staatsminister v. Zezschwitz wies auf den in der Versaffungsulkunde enthaltenen Ausdruck: „Das unzertrennli che Wohl des Königs und Vaterlandes" hin, wodurch sich das ausgestellte Bedenken erledigen würde, indem einer Trennung des Wohles des Königs von dem des Vaterlandes in dieser Be ziehung nicht gedacht würde. Referent, Sccr. Bergmann: Ich bemerke nur noch mals, daß der Eid die Hauptsache ist,, uud das Patent eigent lich nur die Legitimation für den Angestellten ist. Der König ist Chef der Armee. Sein Fürstenwort, so wir bas des Prinzen Mktregenten verbürgt die Verfassung! Das Dienstreglement erwähnt ausdrücklich die Pflichten gegen das Vaterland und der Eid weiset auf die Beobachtung der Gesetze. Wo soll denn noch etwas Gefährliches in dem Patente liegen. Sonach kann ich nur bei dem Vorschläge bleiben, die Kammer möge diesen Ge genstand als erledigt ansehcn, und ihn auf sich beruhen lassen. Nachdem die Minister und Commiffarien abgetreten waren, wird zur Abstimmung durch Namensaufruf über die Frage ge schritten: Ob man der Majorität der Deputation beitrete ? Und cs wird dieß mit 65 gegen 5 Stimmen bejaht. Unter letz tem befanden sich die Abgg. Eifenstuck, Meisel, Axt, von der Pforte und Kaltofen. Es nehmen hicraufdie Minister und Commiffarien ihre Plätze wiederein, und Skaatsminister v. Könncritz bemerkt, daß die ständi sche Schrift auf das Dceret wegen einiger zweifelhaften Rechts fälle und einiger Abänderungen in dem Proceßverfahren bei der Regierung eingegangen sei und die Vorschläge Genehmigung gefunden hatten. Jedoch haste sich das Ministerium eine Ab änderung erlaubt. Es sei nämlich da, wo im letztem Entwürfe von Abhörung der Zeugen die Rede sei, eine Rrdactionsverän- derung in der Maße für angemessen erachtet worden, baß es heißen möge, statt: „der ordentliche Richter zu requiriren", „ein anderer Richter zu requiriren." Abg. Roux, welcher Referent in der Sache war, be merkt, daß diese Abänderung nothwendig in der Sache liege, und es ist demnach die Kammer einstimmig damit einver standen. Man kommt nun auf den 3. Gegenstand der Tagesordnung, auf den Bericht der 3 Deputation wegen des Antrags des Hrn. Preußer in Lockwitz, den Vafallemid betreffend. Referent, Sccretair Richter trägt den Bericht vor, wie folgt: Durch Protocoll-Auszug der I. Kammer vom 4, Mai 1833 ist der von Hrn. Preußer auf Lockwitz bei derselben geschehene Antrag, daß. dem Vasalleneide folgender Zusatz: „und endlich das Wohl der respectiven Gerichtsunterthanen nach besten Wis sen und Gewissen, und nach allen seinen Kräften zu befördern," eingeschaltet werden möge, zur Kcnntm'ß der ft. Kammer gelangt. Ein Mitglied der I. Kammer hatte diesen Antrag zu dem seinkgen gemacht, die 3. Deputation derselben aber hatte ihn in dem des falls erstatteten Berichte als unpassend, unnöthig und unzweck mäßig dargestellt, und daher vorgeschlagen, denselben als zur ständischen Bevorwortung nicht geeignet zumckzuwcisen; auch war die ^.Kammer durch Beschluß von vorbemerkrcm Tage dieser Ansicht durch 29 Stimmen gegen 5 beiqctrcten. Bei der Discussion in der I. Kammer ist nämlich bemerkt worden, baß, wenn man glaube, es werde durch einen solchen Zusatz zum Äcknseibe Vie Abneigung der Unterihanen gegen das Lehnweftn sich vermin dern, solches eine Täuschung sei, indem der Widerwille gegen dasselbe hauptsächlich auf die daraus hervorgehenden Abgaben und Leistungen sich gründe. Eben so hat man dem Anträge entgcgengestellr, daß bei Ablegung der Lchnsp flickt nur das Ver- häftmß zwischen Lehnsherrn und Vasallen in Frage stehe, mithin in diesen Eib eine Beziehung auf Vic Gerichtsbarkeit um so weni ger gehöre, als die Jurisdiction nicht allen Vasallen zustehe; end lich auch, daß die Pflichten des Gerichts'Herrn gegen die Gerichts untergebenen, soweit sie nickt durch Gesetze ohnedieß bestimmt sind, mehr als Pflichten der Moral erscheinen, die sich weder di rekt gebieten lassen, noch zu einem promissorischen Eide sich eig nen. Die 8. Deputation der 2. Kammer würbe über diesen an sich nicht schwimgen Gegenstand ihr gutachtliches Dafürhalten schon langst geäußert haben, wenn sie nicht geglaubt hatte, vor erst den Gang der Verhandlungen beider Kammern über die be? absichtigte Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, wodurch der Antrag von selbst sich erledigt haben würde, abwarten zu müssen; da jedoch dieser Gegenstand bei dem jetzigen Landtags noch nicht zum gemeinsamem Beschlüsse hat gebracht werden können, so steht sie nicht länger an, ihre gutachtliche Ansicht in Folgendem auszusprechen. Auch sie verkennt die edle Gesin nung nicht, die bei dem Antragsteller diesen Vorschlag hervorge- rpfen hat; allein sie kann den in der I. Kammer dagegen ausge stellten Gründen ihren Beifall rächt versagen. Die Sicherheit der Gerichtsuntcrgebenm gegen etwaige Willkühr ihrer Gerickkv- herrschast, namentlich in Hinsicht aus Iustizpflege, beruht aller dings auf der durch Gesetze geregelten Verbindlichkeit der Zusti!!- aricn und darauf, daß die Patrimonialgenchtsherm kn die Justiz pflege sich nicht einzumischen haben. -Mit dem Lchnseioe steht
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