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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 347. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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aber dieser Gegenstand in gür reiner Verbindung. Gerichtsherr- schaftcn, welche gegen Vie ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Un- terthanen und Gemeinden gut gesinnt sind, werden auch ohne Eid sich die Beförderung ihrer Wohlfahrt angelegen sein lassen; sind sie aber nicht an und für sich selbst von solchen Gesinnungen beseelt, so wird auch kein Basalleneid edlere Gefühle in ihnen her vorbringen; und treten- wirklich solche Falle ein, wo das beider seitige Interesse mit einander in Widerspruche steht, wie dieß na mentlich bei den Dienst- und Servituten-Ablvsungen- in unfern Tagen vorkommen kann, so wird auch eine Einschaltung in dem bei der Beleihung geleisteten Eide, wie sie vorgeschlagen worden, nicht geeignet sein, jenen Conflict zu beseitigen, noch weniger aber die Gerichtsuntergebenen überzeugen, daß eine solche Eideslei stung wirklich von irgend einem Erfolge gewesen sei. Aus diesen Gründen schlägt die Deputation der verehrten Kammer vor: „dem Beschlüsse der I. Kammer, daß diesem Anträge, als zur ständischen Bevorwortung ungeeignet, keine Folge zu geben sei, beizutreten." Eins Erinnerung wird dabei nicht gemacht, und man schreitet, weil es gleichfalls einen Antrag der 3. Deputation be trifft, zur Abstimmung durch Namensaufruf, weshalb die Ne gierungs-Bevollmächtigten wieder den Saal verlassen. Es erfolgt auf die Frage des Präsidenten: Soll die Pe tition als nicht zu bevorwotten betrachtet werden? Einstim miges Za. Die erwähnten königl. Bevollmächtigten treten nun wieder t ein, und es findet nun viertens der Vortrag der 3. Deputa tion über zwei zurückgegebene Anträge des Abg. v. Thielau, s) über die Mitwirkung der Landgemeinden bei der Wahl ihrer Geistlichen und Schullehrer, und d) über die Aufhebung der Staatsfcohnen statt. Bon der Deputation ist vorgeschlagen worden, die Anträge auf sich beruhen zu lassen und ihnen zur Zeit keine Folge zu geben. — Niemand findet etwas dagegen emzuwenden, und nachdem man beschlossen hatte, nicht durch Namensaufruf abzustimmen, da es nm eine Zurückgabe betrifft, wird Vom Präsidio die Frage gestellt: Lheilt die Kammer die Ansicht der Deputation? Und sie wird einstimmig bejahet. Der 5. und letzte Gegenstand betrifft das mündliche Referat über den Entwurf zu einem Volksschulgesetz. Abg. v° Thielau: Die Kammer hat in letzter Sitzung be schlossen, daß der Vortrag über dieses Gesetz in jetziger Sitzung erfolgen möchte. Dieser Beschluß wird auf die Art und Weise ausgeführt werden können, daß der geehrte Referent über die gan zen Differenzpuncte einen mündlichen Vortrag hält; wenn auch die Kammer alsdann sich überzeugen könnte, daß es un möglich sei, über ein so wichtiges Gesetz beschließen zu können, ohne daß der Bericht gedruckt worden, oder wenigstens, daß er Mehrere Tage ausgelegm hat. Ich stütze einen Antrag, den ich schriftlich einreichen werde, darauf, daß man unmöglich beab, sichtiger! kann, bei einem so wichtigen Gesetze den Beschluß der Kammer zu übereilen. Ich mache Sie aufmerksam, wie tief die ses Gesetz m die Gemeindeyerhältmffe eingreift, wie damals, als Sir das Gesetz beriethen, noch die Hoffnung vorhanden war, eine Gemeindeordnung zu erhalten, welche uns jetzt durch ein königl, Decrek genommen worden. Um so wichtiger ist es, indem eine Menge Dinge nicht geordnet werden können, welche das Gesetz voraussetzt, bei dieser Berathung die größte Behutsamkeit eintre- ten zu lassen, und wohl zu überlegen, wohin es führen kann, wenn wir über eine Sache absiimmen, welche uns bloß durch mündlichen Vortrag bekannt wird, und worauf man sich nicht im entfernte sten vorbereitm konnte. Es ist zwar Sonnabends die Rede da von gewesen, aber wir haben erst heute das Protocoll der ersten Kammer erhalten. Wir sind also nicht im Srande gewesen, die Beschlüsse der ersten Kammer mit den frühem Beschlüssen unse rer Kammer zu vergleichen, und ein begründetes Urtheil zu geben. Mir scheint aber höchst wichtig, daß wir uns wohl überlegen, in welcherwZusammmhange die Ausgleichung, welche die Deputa tion vorgeschlagm hat, mit dem Gesetzentwürfe, wie er voriiegt, unter Wegfall der Gemeindeordnung steht. Sollten wir in die ser Hinsicht etwas Uebcreiltes beschließen, was in bas Gemeinde leben, namentlich auf die Beitrage der Communen so tief ein greift, so würden wir uns den Vorwurf des Landes zuzichm. Wir haben noch Lein Gesetz über die Parochiallastcn und wie diese künftig eingebracht werden sollen, und es würde namentlich den kleinern Grundbesitzern die Last der Unterhaltung der Schulen mehr oder minder zufallen. Zch hatte daher für wünschmswerth, daß die'Kammer beschließen möge :1) über dicDifferenzpunctezwi- schen beiden Kammern hinsichtlich des Volksschulgefttzes vom Re ferenten sich mündlichen Vortrag erstatten zu lassen, daß sie aber dann den Druck des Berichtes, ober 2) nach erfolgtem münd lichen Vortrag wenigstens die Aussetzung der Berathung bis zur nächsten Mittwochssr'tzung beschließe, damit wir im Stande sind, die Sache gehörig zu überlegen. Ich gebe der Kammer anheim, ob sie den Antrag unterstützen wolle; ich habe mich als Deputirter dcs Landes, namentlich des platten Landes, verpflichtet gefühlt, dm Antrag zu stellen. Vicepräsidsnt: Ich erlaube mir zunächst die formelle Frage, ob dieser Antrag unterstützt werden könne, da er gegen den Kammerbeschluß geht, der am Sonnabend gefaßt wurde. Es wurde beschlossen, das Schulgesetz heute zu berathm,' und ich glaube, daß eine Unterstützung des Antrags gar nicht zuläs sig sei. Abg. Secr. Bergmann yerliest demnach den diesfallsigm Beschluß aus dem Protokoll der letzten Sitzung, worauf Abg. v„ Thielau fortfährt: Es ist beschlossen worden, daß die Differenzpuncte mündlich restrirt werden sollen, es steht aber nichts darin, daß sie unbedingt auch in Berathung gezogen werden müssen. Das Referat ist unbedingt nothwendig, weil es ein Kammerbeschluß ist, obwohl ich, wenn dieser Beschluß nicht gefaßt worden, dagegen wäre, weil ich die Sache für zu wich tig Halle; aber daS setzt nicht voraus, daß die Kammer gezwun gen sein müsse, auf das mündliche Referat wirklich einzugehen. Wenn nach dem mündlichen Referat gesagt wird, daß die oder jene Abänderung getroffen werden soll, so läßt sich nicht über sehen, in welchem Zusammenhänge dis Bestimmung des einen
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