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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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S37. Außerordentliche Beilage zur LeipEgsr Zettmrg» Dresden, Mittwochs, den 26. November 1834. Nachrichten vorn Landtage. , Dreihundert und vier u. zwanzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 27. Oct. 1834. (Beschluß.) LW-Awg bcZ Berichts der 1. Deputation, den mittelst Dccrets vom 27. Ccpt. 1824 vorgclegtcn Entwurf zu einem Hcimathsgesetz betr. Z. 7. (s. dens. Nr. 528. d. Bl. S. 5925.) Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer hat den §. ohne Veränderung ange nommen. Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Die Deputa tion hat gegen den Z. nichts zu erinnern gefunden, und leitet die Aufmerksamkeit der 1. Kammer auf die Bemerkungen des jensei- tigcn DeputationsberichtS. Dieser tz. wird einstimmig unverändert geneh miget. . Z. 8. lautet: Jeder sächsische Staatsangehörige ist an demjenigen Orte heimathsangehörig, an welchem ») er zuletzt die Heimaths- angehörigkeit 1) durch ausdrückliche Ertheilung, oder 2) durch Ansässigkeit mit einem Wohngebäude oder durch Gewinnung des Bürgerrechts erlangt hat, außerdem aber D)an dem Orte, wo Lr geboren ist. Ausdrückliche Ertheilung der Heimathsangehörig- M steht der Ortsobrigkeit, aber nur unter verfassungsmäßiger Zustimmung der Gemeinde des Heimarbs- und Armcnversor- gungsbczirks (§. 3.) zu. Ansässigkeit und .Bürgerrecht begründet ins Künftige die HeiMathsangehörigk'eit nicht mehr sofort, son dern erst nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums, wahrend des sen jemand, nach Erlangung der Ansässigkeit mit einem Wohn- Hause oder des Bürgerrechts, am Orte gewohnt hat, undansäs- sig oder Bürger geblieben ist. Beschluß der 2. Kammer: Die 2. Kammer hat gegen die gutachtliche Ansicht ihrer Deputation diesen §. unverändert ange nommen. Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Verschiedene Bedenken erhoben sich in der Deputation gegen diesen §. 8. in Beziehung auf die Bestimmungen unter».2., „Daß hierinncn dieser Z. Veränderungen zu unterwerfen sei," darüber war man gleicher Ansicht,''denn wenn man auch die im jenseitigen Dcputationsberichte aufgestellten Gründe in ihrer Consegumz, als beachtungswerth anerkennen mußte, — aus welchen ge folgert wird: daß in einem neuen Gesetze von Erwerbung des Hekmalhrechtcs durch Wohnsitznahme nie die Rede sein kynne, da der ständische Beschluß: „daß durch mehrjährigen Wohnsitz ein Heimathsrecht nie begründet werden solle," feststehet, so glaubte man dennoch, daß die Stände auf der unabänderlichen strengen Durchführung dieses Beschlusses nicht zu bestehen wohl befugt fein dürften, — sobald die von der Negierung dagegen gezogenen Bedenken von der Art sind, daß dieZweckmäßigkeitdadurch leiden könnte, und die dem Gesetzentwürfe angefügten Motiven schei nen ihr allerdings hinreichenden Beweggrund abzugeben, um von dem angezogenen ständischen Beschlüsse, den wir, die unterzeich neten Y, Earlowitz und Bernhardt, überhaupt nie so verstanden haben, als ob durch ihn jede Ausnahme für unzulässig zu erkennen beabsichtigt worden sei, in so weit wieder abzuweichen, als damit dem zu erlassenden Gesetz ein leichterer Eingang in das Volksleben dadurch verschafft werden kann, daß man aus der frühem Ver fassung in die neue Gesetzgebung dasjenige übertragen könnte, woran das Volk gewöhnt ist, und was ohne Nachtheil bsibehal- ten werden könnte. Ueber bas letztere waren jedoch die Mitgl'H dec der Deputation verschiedener Ansicht, denn Was die Er langung des Heimathsrechtes durch Ansassigkeit anlanget, so waren zwar allerseits darüber: „daß die Ansässigkeit mit Wohn sitz das Heimathsrecht begründen könne" einverstanden, indem jedoch ein Mitglied, v. Carlowitz, dahin: „daß die zur Erlan gung des Heimathsrechtes erforderliche Zeit des Wohnsitzes mit Ansässigkeit nur auf 2 Jahre beschränkt werden möchte" sich aus sprach, und die mündliche Ausführung der Gründe sich vorbehielt, glaubten die übrigen Mitglieder „daß ein fünfjähriger Wohnsitz angemessener sei, erklärten sich demnach in dieser Hin sicht für den Gesetzentwurf." Dahingegen was 8. die Erlan gung des Heimathsrechrcs durch Erwerbung des Bürg er rech tes aubetriffr, so trat ein Mitglied v. Ca rlowitz, Der Disposi tion des Gesetz-Entwurfes srck ». 2. jedoch unter der Modlsicatr'ou Lei: „daß die Zeit der Wohnsitznahme auch hier auf 2 Jahre zu rückgesetzt werden mochte," und behielt sich auch desfalls die münd liche Angabe seiner Gründe bevor. Ein anderes Mitglied, Bern hard i, wme aber aus denen in dem jenseitigen Deputations-Gut achten auscinandcrgesctzten Gründen der Meinung: „durch Er werbung des Bürgerrechts ohne Ansässigkeit könne überhaupt ein Heimathsrecht nie erlangt werden," indem dadurch ein Ungleich heit Zwischen Stadt und Land gesetzlich ausgesprochen werden ! würde, welche ganz neu sti, und den Städten zum empfindlichsten Nachtheil gereichen müsse. Zwei Mitglieder, Prinz Johann, und Reser ent,.endlich, die Ungleichheit keineswegs verkennend, welche durch die Disposition des Gesetzentwurfes zwischenStadt und Land hervortreten müsse, hielten jedoch dafür, daß es wenig stens nicht unbillig sei, wenn man die Heimathsangehörigkeit an die Erlangung des Bürgerrechtes mit fünfjährigen Wohnsitz, le diglich nur für alle diejenigen, knüpfte, welche das Bürgerrecht in einer Stadt erwerben würden, um dadurch ein zun ftma ßiges, auf dem Lande verbotenes Gewerbe zu betreibe^ indem diese unverkennbare Vorzüge gegen die Bewohner des Lan des genössen, sie richten daher als die Mehrzahl der Deputation ihren Antrag dahin: „den Gesetzentwurf Z. 8. in vorgelegter Fas sung in der Hauptsache anzunehmen, jedoch dem Satze unter »,L. am Schlüsse den Zusatz annoch anzusügen: zu Betreibung eines zunftmäßigen auf dem Lantze verbotenen Ge werbe s." Wenn nun die Deputation der 1. Kammer die Zu stimmung Zu dem Inhalt Z. 8. des Gesetzentwurfs, bis auf die Bestimmung sub».2. die Mehrheit derselben aber die nurerwahnte Bestimmung s.2. unter vorbemerktem Zusatz, anzu empfehlen kein Bedenken heget, so muß sie nunmehr derselben aber auch: „welcher Meinung der verschiedenen Deputationsmirglie- der sie sich anschließen wolle?" anheim geben. Pachdkm hxr Referent, Bürgermeister Hü bl er, diebe-
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