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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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treffenden Stellen beiderseitiger BerWMrmd der Motiven mit- getheilt, entwickelt er nochmals kurz die in jenseitigem Deputa- tionS - Berichte angeführten Gründe gegen Ne Bestimmung des tz. 8. unter a. 2. und zeigt, wie eben diese Bestimmung der dem Gesetze unterliegenden Idee größtmöglichste Freiheit in der Wahl des Aufenthaltsorts auf das Nachteiligste entgegen arbeite. Er halte demnach die Ansicht des Bürgermeisters Bernhardt für sehr beachtungswerth, habe sich aber einem andern Vorschläge an geschlossen, «eil er denselben zur Vermittelung geeignet gehal ten habe. Prinz Johann entwickelt seinen im Bericht ausgestellten Vermkttelungsvorschläg näher. Er habe nämlich niemals ver kannt, daß das Hauptprincip, welches die Kammern bereits angenommen hätten, mancherlei Bedenken habe, weil es die leichtsinnige Ansässigmachung zu sehr begünstige. Deshalb spreche ihn die im ß. 8. enthaltene Milderung jenes Grundsatzes an, und er sei nur insoweit gegen dieselbe, als sie eine wahre Rechts Ungleichheit herbriführe. Dreß sei aber bei der Bestim mung 'wegen des Bürgerrechts der Fall, da die Städte solches nicht unbesorgt ertheilen könnten. In der Bestimmung, daß Zeder, welcher Bürger werden wolle, ein hinreichendes Aus kommen Nachweisen müsse, liege praktisch kein genügender Schutz und deshalb sei er gegen die Bestimmung wegen des Bürgerrechts. Insofern nun aber die. Städte die Zünfte vor dem Lande voraushätten, so begründe dieß wieder eine Verpflich tung der Städte, die Zunftgenvssen zu behalten, zumal da letztere ihr Gewerbe auf dem Lande nicht treiben dürften. Uebri- gens sei cher fünfjährige Wohnsitz schon rin alter Wunsch der Stande, und es sei kein hinreichender Grund vorhanden, davon abzugehen, was hierunter der Gesetzvorschlag enthalte. v. Carlowitz spricht die Meinung aus, daß der §. 8. dem im Allgemeinen angenommenen Grundsätze nicht widerspreche, und bemerkt in dieser Hinsicht, daß man vom Anfänge an ange nommen, es müsse auch hier Ausnahmen geben, wie dieß sogar von Einzelnen, namentlich beim Vortrage der Schrift ausdrücklich ausgesprochen worden sei.— Anlangend das Materielle des ß. 8. so finde er in dem ausgesprochenen Hauptgrundsatze des Ge setzes eine große Harte gegen das platte Land, aus welchem sich das Volk in die Städte dränge, und dann wieder zurückgewiesen werden solle, sobald es sich dort nicht mehr ernähren könne. Auch Baiern sei von jenem Grundsätze wieder abgegangen. Dem Bürgerrechte werde man vielleicht das Nachbarrecht künftig gleichstellen können, allein dieses letztere sei noch nicht regulirt, so lange die Gemeindeordnung fehle, und erwägen müsse man, daß ja das Bürgerrecht ein gesichertes Auskommen voraussetze. Die angebliche Ungleichheit und Härte gegen die Städte vermöge er nicht anzuerkennen. Der Z. 8° sei allerdings minder günstig für die Städte, allein das ganze Princip des Gesetzes sei zum Nach theile des Landes und §.8. mildere dieß nur durch eine Ausnahme. — Was nun den Antrag auf Beschränkung der Wohnsitzzeit auf zwei Jahre anlangt, so glaube er, daß es hier auf Ermessen an- komme, und da habe der Zeitraum von zwei Jahren die bisherige Einrichtung für sich. Uebrkgens genüge ein Zeitraum von zwei Jahren gegen rtwam'ge Scheinkaufe, und reiche überhaupt aus, die Bedenken zu beseitigen, welche man dagegen habe, daß An- sässigmachung und Bürgerrecht die Heimath begründen sollten. v. Polenz: Der praktische Sinn der 2. Kammer ließ die selbe bald erkennen, daß es Uebertreibung der Consrguenz zu nennen sei, wollte man die Heimathsangchörigkeit an einem Orte allein aus der Geburt herleiten, sie hielt cs vielmehr für gerecht und nothwendig, daß man auch auf andere Weise dazu gelangen könne. Man hätte hierbei nur den einfachen und bil ligen Satz festhalten sollendes habe derjenige, so alle Lasten trägt, welche derCommunalverband auferlegt, auch ein sämmtliche Vorthekle mit zu genießen. Da aber der AnsäWe sich diesen Lasten in ihrer größten Ausdehnung unterwerfen muß, so würde ich cs für angemessen erachten, wenn die Ansässtgma- chung mit einem bewohnbaren Grundstücke auch die HeimathS- angehörigkeit kn sich schlösse; will man indessen einmal eine Pro? bezeit festsetzen, so würde ich aus obigem Grunde die kürzeste wählen, also für 2 Jahre stimmen, wie Hr. v. Carlowitz vor schlägt. — Dagegen bei erlangtem Bürgerrechte in den Städ ten scheint mir der Ablauf eines 5jährigen Zeitraums bis zum Eintreten in die Heimathsangchörigkeit nicht unbillig, daher ich hierrnmn der Regierung und -cm Beschlüsse der 2. Kammer beitrete. V.Deuirich: Es liegen hier 3 Meinungen vor, drein der Deputation sich hervorgethan haben und ich glaube, so wie unter zwei Streitenden nicht selten der dritte siegt, so wird hier unter dreien der vierte wohl den Sieg davon tragen, ich meine den Gesetzentwurf, der in der Mitte liegt. Lassen Sie unS doch erwägen, worauf es denn hierbei eigentlich ankommt, doch wohl darauf, daß die Leichtsinnigkeit, die sich bei dem Eintritt in ein selbstständiges Verhältniß jetzt so häufig zeigt, nicht dem Ort zur Last falle, wo sie sich zeigt. Nun muß man doch aber auch in der Regel annehmen, daß jeder, der eine selbst ständige Lebensweise ergreift, dabei die Absicht hat, sich auf dem eingeschlagenen Wege sein Auskommen zu erwerben und die Mittel erwogen und sich gesichert hat, um Hin Ziel zu erreichen. Jeder Mensch hat doch bei feinen Handlungen die Präsumtion für sich, daß er als rationelles Wesen handelt. So wie nun die Zeit in solchen Verhältnissen eine gute Lehrmeisterin ist, so kann man wohl auch von ihr das Urtheil «»nehmen, daß derje nige, welcher 5 Jahr hindurch sich selbstständig erhalten hat, kein leichtsinniges Unternehmen begonnen habe, sondern schon festgewurzelt sei auf dem gewerblichen Boden und die Bermu- thuttg für sich habe, daß er sich ferner erhalten werde. Zwei Jahre scheinen mir zu kurz, da giebt es Blendwerk genug, um sich durch dieselben hindurch zu fristen. Ein Zeitraum von 5 Jahren scheint mir aber der richtige Maßstab zu sein, um als Probezeit für das Unternehmen zu gelten. Was das Bürger recht anlangt, so muß ich auf die Städteordnung verweisen, da nach derselben schon eine größere Garantie des Fortkommen? zur Ertheilung desselben erforderlich wird. Tritt künftig die
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