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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Geburtsort in Gewißheit fei, so scheint der fünfte Satz des §. die Deutung zuzulaffsn, als wenn in demselben von einer Aus nahme die Rede sei. Bei Personen dieser Art ist eS aber vor züglich nothwendls, daß man ihre Heimath kennt, denn sonst Hilst die Disposition des 10. §. nichts, wenn nach langer Zeit über die Heimath derselben wegen Versorgung des Kindes die Frage entsteht, und dießfallsige Spuren eben deßhalb ver schwunden sind, weil die Niederkunst ohne Beibringung einer Legitimation über den Geburtsort der Schwängern vielleicht auch heimlich erfolgte. Deshalb trage ich darauf an, daß der Zu satz jenem 5. Satz beigefügt werde: „Es hat jedoch dieselbe sich bei der Obrigkeit durch einen Hei- mathschein oder Paß zu legitimsten." Geheimer Regierungsrath O. Schaarschmidt verweist «rläuterungswcise auf die Disposition des Z. 10., wo die Ge burt dann keine Heimath begründen soll, wenn die Mutter blos der Niederkunst halber rin einstweiliges Unterkommen fand. — Zu einem solchen einstweiligen Unterkommen bedarf es aber keines HeimathsscheknS, der nur dann nothwendig ist, wenn von einer förmlichen Niederlassung die Rede ist. Verlangt man den Heimathsschein auch bei blos temporairrm Unterkommen, so geht der humane Zweck, ein solches Unterkommen zu erleichtern, verloren und es wird wegen Mangel einer solchen Legitimation am Ende die Wegmessung stattsinden können, die man eben ver meiden will. — Was daS Amendement des Herrn Bürgermei ster Ritterstadt anlangt, so vermag ich ihm nicht bekzutreten. Das ganze Gesetz soll nur von Inländern Anwendung leiden, und will man ja etwas thun, so mag man in Parenthese auf 10. verweise»'. O. Deutlich: Mit dem materiellen Inhalt des 10. und 17. tz. Lin ich vollkommen einverstanden; es kommt nur darauf an, dem Ort, wo die Entbindung statt findet, einen Nach weis darüber zu sichern, woher die Schwangere und mithin auch das Kind gehörig sei. Dergleichen Fragen kommen oft erst nach einer Reihe von Jahren vor, und da sind denn die Spuren des wahren Verhältnisses meist längst verschwunden, wenn sich nicht ein Nachweis durch Paß, Heimathsschein oder sonst bei den Acten befindet. Die Fassung im tz. scheint mir um des willen bedenklich, weil eine solche Person sich auf denselben als auf eine Ausnahme von der Regel der Beibringung irgend einer Legitimation berufen kann. Geheimer RegierungSrath V. Schaarschmidt: Ein Nachweis der erwähnten Art ist allerdings zu wünschen, aber wenn der vom Herrn v, Deutlich vorgeschlagene Zusatz Annah me finden sollte, so könnte die Sache am Ende so verstanden werden, als wenn man Schwangere wegweisen werde, sobald fie keinen Heimathsschein beibrächten. Dreß will das Gesetz eben vermeiden und ich glaube, daß das, was Herr v. Deut lich wünscht, schon durch den Antrag bei tz. 10. erreicht wird. Auch spricht ja der vorliegende §. nur davon, daß eine solche Person nicht zurückgewiefen werden solle, es bleibt abercheffen ungeachtet der Obrigkeit unverwehrt, den Heimathschem zu verlangen. v. Derr tri ch findet sich indessen durch die gegebene Er läuterung nicht befriediget, und sein Vorschlag wird ausreichend unterstützt. Secr. v. Zedtwitz hält dafür, daß nicht gerade Heimath- schekne nothwendig wären, sondern auch schon Pässe genügen , würden. ' Bürgermeister Hübler glaubt aber, daß es weder des einen noch des andern bedürfen werde, indem der §. ja nichts weiter besage, als daß solche Personen nicht weggewiesen wer den sollten. v. Carlo witz ist mit dem Amendement materiell zwar ein verstanden, wünscht aber, man möge den Zusatz so stellen, daß daraus hervorgehe, es dürfe um des Wegfalls des Heimaths- scheincs willen eine solche Person nicht weggewiescn werden. Es werde deshalb besser sein, den Zusatz blos so zu fassen: „Sie hat sich jedoch bei der Policeibehörde zu legitimircn". v. Dsurr ich ist hiermit einverstanden. Prinz Johann aber glaubt, daß man die Sache wohl der Verordnung überlassen könne und daß man, wo irgend mög lich, keine unnöihigen Differenzen mit der 2. Kammer veran lassenwöge. v. Deutlich: Es liege ihm hauptsächlich nur daran, daß sich eine solche Person nicht etwa gar weigere, irgend eins Le gitimation beizubringen, ja wohl gar über ihre Verhältnisse Auskunft zu geben. Der geheime Negierungsrath V. Schaarschmidt: Das vorliegende Gesetz enthalte ja gar keine polimlichen Vorschriften, alterire sonach gar nicht die Pflichten und Rechte der Policeibe- ! Hörde. Jeder Zusatz aber, wie man ihn immer fasse, bringe die Gefahr, daß man die Schwängern wegen Mangel an Le gitimation wsgweise. Bürgermeister Ritterstädt erklärt sich bereit, seinen Antrag fallen zu lassen, wenn nach dem Vorschläge deS Herrn Regierungscommissars tz. 10. ungezogen werde. Letzteres wird einstimmig beschlossen. Der Vorschlag des.v. Deutrich in der vom Mitglied« v. Carlowitz vorgefchlagenen Fassung wird mit 21 Stimmen gegen 9 abgclehnt. v. Po lenz: Er könne sich nicht überzeugen, daß durch die neue Fassung des Z. 17. der H. 18. entbehrlich geworden sei. Letzterer enthalte mehr und deutlichere Bestimmungen, und er müsse möglichste Klarheit besonders deshalb wünschen» weil das vorliegende Gesetz häufig auch von Dorfgm'chten in Anwendung gebracht werden müsse. Referent, Bürgermeister Wehner, glaubt hingegen, auch im tz. 17. die nörhige Deutlichkeit zu finden, und wünscht insonderheit jede Differenz mit der 2. Kammer, da der Landtag übermorgen sein Ende erreicht haben werde, vermieden zu sehen. Bürgermeister Ritt erstä dt verwendet sich ebenfalls für de», Wegfall des §. 18., der für den Hrimathssuchendcn fast zu beschwerend fei. Geh. Negierungsrath v. Schaarschmidt tritt dem bei,
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