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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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6W8 Nach. ! gibilitaten von Seiten des Staats beistimmen, unter denen be- ! sonders heraus zu heben, daß, sollten sie von den inne behalte- ! nen Z pr C. gedeckl werden, die ordentlichen Zahler allein für die säumigen zu büßen haben würden, da sie dann uni so später Hoff- i nung hätten, ihre Schuld durch pünctliche Einzahlungen getilgt zu sehen, daß ferner die hohe Staaksregiemng auch die Garantie ! der Rentenbank übernommen habe, und zu dieser wohl besonders die Uebernahme inexigibler Reste gehöre, wodurch auch das Ln- stitut jedenfalls an Festigkeit und Vertrauen gewinnen wird. Auf diese Gründe gestützt trägt die Majorität der jenseitigen ! Deputation am Schlüße ihres Berichts darauf an: ! 1) daß die Kammer im Einverständnis mit der ersten Kammer einen Antrag an die hohe Staatsregierung um Abänderung des 17. §. des Gesetzes über die Landrentenbank von 1832 und zwar so beschließen wolle, a) baß die Regiekosten deS Instituts derLandrentenbank aus der Staatskasse ohne Zuziehung der dazu bestimmten von den Renten inne behaltenen prC. bestritten, . h) die Staatskasse auf den Grund ihrer übernommenen Ga rantie, bis etwa cintretenben inexigiblen Reste vertrete, ohne an die Z. 17. genannten Ueberschüffe von den H vrC. An- ! spruch zu machen, und ! e) daß diese Z- prC. lediglich zur Amortisation der Ablösungs- capitalien verwendet werden möchten. Daß ein -en Beschlüssen aä ». K. und «. gemäßes Postulat i nachträglich auf das Ausgabe-Budjct gebracht werden möge, er ledigt sich durch die Erklärung des Hrn. Finanzministers, daß, .sollre dis Negierung in Folge dieser Beschlüsse besondere Mittel bedürfen, sie nicht unterlassen würde, ein solches Postulat an die Kammern zu bringen, sie aber auch, wenn für diesen Zweck Zah lungen erforderlich waren, dieses auf den Reservefonds verwei sen werde. Die zweite Kammer trat diesen Anträgen durch Stimmen mehrheit bei, und die unterzeichnete Deputation empfiehlt um so ! mehr ihrer verehrten Kammer ebenfalls den Beitritt, als nur wiß auf das ganze Geschäft der Ablösung sehr segensreiche und fördernde Zweck erreicht werben kann. Die Deputation kann hierbei den Ausdruck ihres Bedauerns tung zugekoynncn, welche schon im Juni, Juli und August des vorigen Jahres durch die obigen Petitionen bei der zweiten Kam mer in Anregung gebracht worden. Zu mehrerer Deutlichkeit tragt der Referent, Fürst Reuß, führte auch auf manche ändere Landesanstalten anwenden könnte, den in diesseitigem Bericht nur in seinem Hauptresultat aufge- '' " " " "" nowmcnen Beschluß der 2. Kammer hinsichtlich dex Annahme geringer Rentenablösungen bis zu Einem Thaler aus dem jen seitigen Berichte und Protokolle wörtlich vor, und fügt auch dasjenige hinzu, was dort hinsichtlich der Stempelbefrekrmg bestimmt worden, und erklärt, daß die Frage wohl auf den jenseitigen Beschluß in der Maße zu Mm sein dürste, wie er solchen so MN vorgetragen habe. dem darauf erfolgten Kammer-Beschlüsse, sie als ungeeignet zu- l die ausschließliche Bestimmung' der inne gehaltenen D prC. Zu rückzuweifen. . k Tilgung der Nentcnbriefe aber, gleich ein sicheres Mittel sein sä 5. konnte die jenseitige Deputation zwar den Antrag in« würbe, diese eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen. — Zu der Farm nicht bevorworten, da cs bedenklich sein würde, die H den Verwaltungskosten würde aber besonders auch die Uebcrlra- vhnedieß schon sehr umfänglichen Geschäfte der Ncntenbank noch - gung der inexigiblen Reste gehören, und die unterzeichnete Depu- dürch eine Verbindung derselben mit einer förmlichen Sparkasse tation kann nicht anders, als den im jenseitigen Deputationsöe- auf eine bedeutende Weise zu vermehren, und beantragte daher die s richte ausgesprochenen Gründen für die Uebernahme dieser Jnexi- Zmückweisung auch dieses 5. Punctes, worin ihr die Kammer' ........ ,.. auch durch Beschluß beistimmte, sie nahm jedoch hierbei Veran lassung, auf Modlsication der ZZ. 16.17. und 18. der Verord nung vom 30. Dcccmber 1833 anzutragen, und zwar in der Maße: daß, wenn nach den genannten Paragraphen nur Sum men von 12 Thlr. 12 Gr. als Einzahlung von den Verpflichteten zur Rentenbank angenommen werden sollten, dich auch nur nach halbjährig vorher geschehener Anmeldung und lediglich bei der Drts-Steuerc'mncchme geschehen könne, diese Bestimmung dahin abgeändert werden möchte: „daß auch die Localeinnahmcn ge ringere Summen bis zu 12 Thlr. 12 Gr., jedoch nicht unter 1 Thlr., und zwar ohne vorherige Anmeldung zu jeder Zeit an nehmen bürsten," und gründete indeß nur in ihrer Majorität darauf dm Antrag: daß die Kammer in Vereinigung mit der ersten, diesen Wunsch der hohen Staatsregierung aussprecke, welcher Antrag auch ebenfalls durch Kammcrbeschluß angenom men wurde. Die unterzeichnete Deputation fand kein Bedenken, diesen Beschluß auch ihrer verehrten Kammer Zur Annahme anzuempfth- len, um so mehr, da dadurch der Zweck, die möglichst schnelle Tilgung des AiMungstüpilals herbeizuführen, unleugbar sehr gefördert werden dürste, indem der Sandmann jede kleine Erspa- verwenden kann und wird, es auch nicht immer in sei ner Macht steht, baare Geldmittel zu asserviren und die Ren- Lenbcmk daher ost Kündigung erhalten dürfte, die der Verpflich tete später vielleicht nicht im Stande sein wird, zu realisiren. oä !.' 1. Dieser Punct hatte durch, das Erscheinen der Ver ordnung yom 30, December I83Z bereits seine Erledigung ge sunden. aä I. 2. und II. theilte sich die Meinung der jenseitigen De putation, indem die Minorität dis Anträge für ungeeignet hielt, weil dadurch ein Theil der Staatsbürgerschaft zur Lheilnahme an den Verwaltungskosien gezogen werden würde, welche gar keinen Vortheil davon hatte, und daß ferner sie den Bestimmungen des , Ablosungsgesetzcs entgegen waren, wogegen aber die Dkajorität 8 h^ch schnelles Zusammenwirken beider hohen Kammern verge- cmführt, daß die Uebernahme der Regiekosten von Seiten des ! Staats um so billiger sei, als die Regierung bei Erlassung des Ablösungsgesetzes keinesweges allein den Vortheil Einzelner, son dern gewiß hauptsächlich die Erreichung eines Staatszwecks im den bisherigen Verzug in der Sache nicht zurückhalten, in- Auge gehabt habe, nämlich dre elufhebung alleromgs nicht mehr diese höchst wichtige Angelegenheit zurBegutach- zeitgemäßsr Dienstleistungen, und die Befreiung der Grund-j ' R4.. /. » ... » - . .. stücke von lästigen Servituten, und dadurch Vermehrung des' Nationalreichthums, daß die .Rentenbank, die diesen Zweck be fördern und beschleunigen solle, mithin auch auf Kosten des Staats zu verwalten sei, und man das von der Minorität Ange- von welchen auch nicht alle Steuerpflichtige unmittelbaren Bor chert hätten, deren Verwaltungskosten indeß doch auf das Staats -Ausgabebudjet gebracht werden. Den Bestimmungen des Ahlüsungsgesetzes seien ferner die Anträge keinesweges ent gegen, vielmehr mit denselben ganz analog, indem die Regierung W Eingänge desselben erklärt habe: daß über die der Rentenbank weiter zu verschaffenden Tilgungs mittel mit den Ständen zu seiner Zeit Berathungen gepflogen werden sollen,
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