Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dreihundert und fünfte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 2. September 1834. ' .Fortsetzung dec speckellen Berathung des Entwurfes eines Gesetzes über die Volksschulen. Die Eröffnung der Sitzung findet nach 10 Uhr durch den Präsidenten statt; das über die letzte Sitzung aufgenomrnene Protocoll wird verlesen, nach einer Berichtigung genehmigt und von den Abgg. KokulundMeisel mit unterzeichnet. Die Registrande enthalt: 1) Der Abg. Sendig bittet um Verlängerung seines Urlau bes bis zum 15. October d.J.; bewilligt. 2) Bericht der 4. Deputation der 2. Kammer vom 24. August 1834 über die Bitt schrift des emeritirten Amtssteuereknnehmers Mylius in Pirna wegen Jntercession für eine Pensionszulage; auf die Tagsord nung zur Verlesung. 3) Bericht derselben Deputation vom 1. Scptbr. 1834 über die von 83 Mitgliedern der 6. Compagnie der Leipziger Communalgarde wegen deren Auflösung eingereichte ^Beschwerde und Petition um deren Wiederherstellung; gleich falls. 4) Der Abg. Blumenthal bitter um Verlängerung seines Urlaubes auf 10 Wochen; bewilligt. 5) Ein hohes Gcsammt- ministerium übersendet ein königl. Decret über den Gesetzentwurf, die Vertretung der Landgemeinden betreffend; wird verlesen. Man gelangt nun auf die Tagesordnung, welche die Fort setzung der Berathung über den Entwurf eines Vvlksschulgefttzes zum Gegenstände hat. Abg. v. Frlesen als Referent bezieht sich auf die Rrdr er- bühne und trägt ß. 4. vor, welcher lautet: (Bestimmung wegen des Unterrichts jüdischer Kinder) Die Bekenner der mosaischen Religion haben für ihre Kinder entwe der eigene Elementarschulen zu errichten, oder dieselben zum Besuche der christlichen Orts - oder Bezirksschule und zur Benu tzung des darin ertheklten Unterrichts, mit Ausnahme des reli giösen, gegen Entrichtung des zeither gewöhnlichen Schulgeldes, ohne jedoch an der Verwaltung der Schule Antheil zu nehmen, anzuhalten. — Das Erstere wird ihnen nur unter der Bedin gung gestattet, daß ihre Schulen ganz den Vorschriften dieser Schulordnung gemäß eingerichtet, beaufsichtiget und verwaltet, und die Gründlings- und Unterhaltungskosten von der Ge- sammtheit jüdischer Glaubensgenossen, zu der sie gehören, allein aufgebracht und getragen werden- Die Deputation führt an: Die zu den vorhergehenden beiden Paragraphen vorgcschla- gene Fassung würde zugleich auch für den Z. 4. eine kürzere Fas sung in folgender Weife zulassen: „Die Bekenner der mosaischen Religion haben für ihre Kinder ebenfalls eigene Elementarschu len zu errichten, welche den Vorschriften dieses Gesetzes allent halben unterliegen und deren Gnmdungs- und Unterhaltungs kosten von ihnen allein getragen werden. In Ermangelung einer eigenen Schulanstalt tritt die Bestimmung des vorherge henden A. ein, doch haben die Bekenner des mosaischen Glaubens keinen Thcil an der Verwaltung der Angelegenheiten der Orts oder Bezirksschule." Abg, Atenstädt: Ich glaube, daß der letzte Satz des weggtlassen werden könne. Meine Meinung gründet sich darauf, daß dieser Zusatz sowohl überflüssig erscheint, als auch zugleich störend sein würde. Ueberflüssig in sofern, als sich die Bekenner der mofaischen-Religion nach der jetzigen Verfassung nur in Städten aufhalten können und tz. 276. der Städte-Ord- nung eine Bestimmung darüber enthalt. Er lautet: „Diejeni gen Mitglieder des Stadtrathes und Stadtverordneten, die einer andern Confession zugethan sind, als welcher die in der Sache kompetente geistliche Inspektion angehört, haben sich jedoch aller Mitwirkung bei den hier in Frage kommenden Ange legenheiten zu enthalten, es sei denn, daß sie in Schul- und Stiftungssachen von den geistlichen Behörden selbst zur Thcil- nahme aufgefordert würden." Man könnte aber auch den Grundsatz störend finden, und ihn umkehren, weil man näm lich nöthig gefunden hatte, wegen der mosaischen Glaubensbe- kenner etwas Besonderes zu bestimmen, so wäre diese Bestim mung in Bezug auf die anderen Confessionsverwandten aufge hoben. Er ist auch überflüssig, weil in einem späteren tz. ge sagt ist, daß die Kirchen- und Schulvorstande in eine Person zusammen fallen sollen, und nun kann ich nicht glauben, daß man bei diesem Gesetze von einem andern Grundsätze ausge hen sollte. Abg. Richter (aus Zwickau): Ich stimme dem bei, was der Abg. vor mir geäußert hat. Es scheint im ersten Satze schon Alles bestimmt zu sein, was der angeführte §. der Städte- Ordnung festgesetzt. Nach letzterer können die Israeliten in den Städten, wo sie keine Schulen haben, zur Verwaltung dersel ben wenigstens zugezogen werden; nach der vorliegenden Be stimmung würden sie aber ganz davon ausgeschlossen bleiben. Ich glaube, es dürfte das zu streng sein. So nachdrücklich ich auch früher die Meinung ausgesprochen habe, daß es unbillig sek, den Israeliten neue bürgerliche Rechte zuzugestchen, so bald nicht dabei Rücksicht für das ganze Volkgenommen werde; so glaube ich doch nicht, daß es recht ist, wenn man ihnen neue härtere Bestimmungen ansinnen wollte. Ich erlaube mir auch noch einige andere Bedenken gegen den H. auszusprechen. Es wird nämlich gesagt: „Die Israeliten haben Schulen zu er richten", während in Betreff der christlichen Confessionsbekenner gesagt wird: „sie können Schulen errichten". Ich finde auch hierin eine gewisse Harte für die Bekenner des mosaischen Glau bens, und in sofern erwas Unbilliges, als durch diese Verpflich tung, wie in dem Ausdruck liegt, sie gewissermaßen von dem Besuch der christlichen Schulen zurückgewiesen sind. Nun sind gewiß die Schulen für die Kinder als die besten Misfionsanstal- ten anzusehen, und so glaube ich, müßten in dem tz. mehr solche Bestimmungen getroffen werden, wodurch es den Israeliten er leichtert würde, ihre Kinder in unsere Schulanstalten zu senden.. ! Endlich scheint mir in diesem Ausdrucke neuerdings einer jener Widersprüche zu liegen, woran das Gesetz fast in jedem tz. so reich ist. Dieser Widerspruch liegt in hem Gegensatz des „Kön nens" und „Sollens". Ich sollte doch glauben, dieser Wider spruch , wenn er auch vielen Mitgliedern nur formell erscheint, dürfte in einem Gesetze für eine und dieselbe Sache gar nicht vor kommen. Ich glaube aber, wenn wir auf den kurzen Weg zurückblicken, den wir in Beurtheilung dieses Gesetzes zurückge- lcgt haben, daß wir solcher Widersprüche schon sehr viele ent decken konnten. Sind sie auch zum Theil geringfügig, so ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder