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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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mehr oder weniger einen Widerspruch gegen das zu enthalten, was im Gesetze bestimmt ist. Da nun die Deputation sich bereits darüber ausgesprochen hat, so we'^m auch die Mitglie der derselben diese Ansicht besser zu vcrtheidigen wissen, als ich. Wenn aber dem so ist, so sollte ich meinen, daß wir bei diesem tz. einen sehr entscheidenden Schritt in Betreff des ganzen Ge setzes werden thun müssen. Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß das Gutachten der Deputation in Betreff dieses tz. ange nommen werden,muß, die Nothwendigkeit der Sache drangt uns dazu. Nun aber, meine Herren, wenn dieses Amende ment angenommen sein wird, werden wir noch nöthig haben, die übrigen §Z. des Gesetzes ausführlich zu berathen? Ich glaube, daß, wenn die Bestimmung angenommen ist, daß den großem Orten, d. h. Gemeinden, nachgelassen sein soll, eine Localschulordnung mit abweichenden Bestimmungen von dem Gesetze zu errichten, sich leicht die Folge darstellen dürfte, daß das ganze Gesetz überflüssig ist; denn wozu ein Gesetz, wenn Jemand Anordnungen treffen kann, welche dem Gesetze wider sprechen? Abg. Sachße: Was der Sprecher so eben äußerte, ist nicht ganz ungegründet. Wenn der ganze zweite Satz wcgfallt, so ist dem Gesetze der Todesstoß gegeben; es heißt so viel, als wenn circa 8300 Lvcalstatute vorgeschrieben würden. Ich finde die Weglassung des ganzen Satzes für bedenklich, und halte da her für nöthig, daß man vielmehr überlege, ob nicht bei den ein zelnen ZZ.Modisicarionen anzubringen seien, sodaß jeder Z. auf alle Gemeinden sich beziehen kann. Ich wüßte aber in der That nicht, welcher tz. bei Errichtung eines Localstatutes wegfallen könnte und müßte. Die Folgerungen sind bereits vom Abg. Richter angedeutet worden, und daß die Deputation diese nicht beabsichtigt, geht aus dem Berichte hervor; sie hat diesen be- sorglichen Gesichtspunkt aber nicht vor Augen gehabt. Abg. Axt: Ich würde auch für die Beibehaltung des 2, Satzes mich erklären. Ich finde bedenklich, wenn man durch Weglassung dieses Satzes, wir jetzt ausgesprochen wurde, das ganze Schulwesen in eine Zerflossenheit gerathen lassen wollte. Sobald die Localschulordnung Bestimmungen aufnehmen kann, welche dem Gesetze zuwider sind, so werden wir so viel Localschul- vrdnungen bekommen, als wir Gemeinden Habensund dann sehe ich nicht ein, warum wir ein Gesetz berathen. Ich kann aber doch nur wünschen, daß in unser Schulwesen mehr Einheit und Zusammenhang komme, und bin also dafür, daß der 2. Satz stehen bleibe. Ich sehe auch nichts Bedenkliches dabei. Der ß. bezieht sich auf die innere und äußere Einrichtung des Schulwesens, und es werden da ganz allgemeine Bestimmungen gegeben, welche sehr gut auf eine städtische, wie auf eine Landge meinde angewendet werden können. Die Verbindlichkeit der Ge meinden wegen Begründung und Erhaltung der Schulen scheint mir ebenfalls allgemein zu sein. Dasselbe ist mit dem 3.4. und ü. Abschnitte, mit der Anstellung, dem Rechte der Schullehrer rc. der Fall. Das muß nach dem Landesgesetze gehen, es sind das allgemeine Rechte, welche nur durch ein Gesetz festgestellt werden können, sonst kommt das Contractverhaltniß wieder Her rin, und die Gemeinden können wieder mit dem Lehrer verfahren, wie sie wollen; "zumal wenn wir statt: „Städte," „große Orte" setzen. So ist es auch mit der Verpflichtung der Aeltern und Kinder gegen die Lehrer. Es sind allgemeine Bestimmungen, welche bei jeder Anstalt nothwendig werden. Ich glaube über haupt, daß Localschulordnungen keineswegs überall nöthig sind, sondern nur da, wenn an einem Orte Schulen verschiedener Art vorhanden sind, als: niedere Elementarschulen, mittlere und höhere Bürgerschulen, Armen- und Freischulen; da muß aller dings die Ordnung bestimmt werden, es muß der Organismus zusammenhängen, und namentlich ist in einer großen Stadt eine Schulordnung nothwendig; aber wie in jedem Dorfe eine bc- ! sondere Schulordnung sein soll, sehe ich nicht ein. Ich habe übrigens noch ein Bedenken, worüber ich mich befragen wollte, nämlich: wann denn eigentlich diese Localschulordnungen ins Le ben treten sollen? Ich sehe keinen Terminus, wo sie von jeder Stadt und Orte emgereicht sein müßte, und das scheint mir be denklich, da diese Sache dann wieder in eine weite Ferne hinaus geschoben werden könnte; also möchte ich wissen, ob die Commu- nen, welche eine solche errichten wollen, auch bis zu einem be stimmten Termin nachweisen müssen, daß sie dieser Forderung wirklich Genüge geleistet haben. Abg. Latrermann: Um den wohlthätkgen Zweck, dm dieser tz. vor Augen hat, nicht zu schwächen oder zu hindern, glaube ich folgende Erklärung machen zu müssen, um darauf ein Amendement zu stellen. Hier ist nämlich bloß von Städten gesprochen, und die Deputation hat dieß auch angenommen; die beiden Abgg. von Bautzen und Zwickau haben aber schon das Unzulängliche gefühlt und das Amendement vorgeschlagen, „größere Orte". Indessen das scheint noch nicht genug. Unser Staat ist ein Fabrik - und Manufacturstaat. Diese Fabriken befinden sich nicht bloß in Städten, sondern auch auf dem Lande; dieses Fabrikwesen bedarf ebenfalls einer besondern Befähigung, die Ansprüche an diese Fabriken verschiedener Art werden immer größer, und es werden also die jungen Leute, welche in diesen Schulen erzogen werden, fähiger gemacht werden müssen und können nicht nach der gewöhnlichen Schulordnung unterrichtet werden. Mithin, glaube ich, würde es, um künftige Schwie rigkeiten zu beseitigen, wesentlich nothwkndig erscheinen, wenn nach den Worten: „große Städte" gesetzt würde: „dafern eS irgend wo sonst nöthig ist". Ich kann aus eigner Erfahrung versichern, wie wohlthätig der Schulunterricht für solche junge Leute ist; ich habe seit 1820 ebenfalls diesen Zweck verfolgt und gesehen, wie wohlthätig die Wirkung sei; und das wird auch bei andern Fabrikations-Zweigen ebenfalls der Fall fein. Nachdem der Antrag hinreichend unterstützt worden, äußert Abg. v. May er: Ich muß mich für die Beibehaltung des Satzes in seiner ganzen Ausdehnung erklären. DaS erste und wesentlichste Erforderniß eines jeden Gesetzes ist unbestritten daß, daß es für alle Einwohner des Landes oder hoch für diejenigen, für welche es gegeben ist, in gleicher Maße anwendbar sei. Wenn das Gesetz Localvorschriften enthält, welche in jedem Orte modisicirt werden müssen, um angewendet werden zu kön-
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