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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 350. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Beschlüsse der 1. Kammer nicht unbedingt und in allen Stücken empfehlen. Denn obwohl sie sich jeder tiefer eingehenden theore tischen Erörterung der noch schwebenden und auch sobald noch nicht zu erledigenden Streitfrage: „ob das homöopathische oder allöopathische Heilverfahren vorzüglicher sei?" als nicht hierher gehörig, enthalten, und diese Entscheidung einzig und allein den Mannern der betreffenden Wissenschaft und der Zeit überlassen zu müssen glaubt, so waren doch sammtliche Mitglieder darüber ein verstanden, daß die Homöopathie, wie auch mehrere Mitglieder, der 1. Kammer geäußert haben, zu den interessantesten und be- j achtungswcrthestM Erscheinungen der neuern Zeit im Gebiete der' Arzneiwiffenschaft gehöre, daß so manche unleugbare Lhatsachen als Zeugen für diese Heilmethode angeführt werden können und daß selbst ein günstiger Einfluß ihrer wesentlichen Grundsätze auf das Verfahren der nicht homöopathischen Aerzte wohl schwerlich ganz möchte in Abrede zu stellen sein. Dem gemäß wendete sie sich zu den in den vorliegenden Petitionen enthaltenen einzelnen Anträgen und zwar zunächst zu dem für die Ausübung der ho möopathischen Heilmethode wesentlichsten und wichtigsten, daß das in Z. 27. des Mandats vom 23. September 1823 enthaltene Verbot des Selbstdispensirens auf homöopathische Aerzte nicht ausgedehnt werden möge. Dieser Antrag ist auf Abänderung eines vor mehr als 10Jahren erlassenen Gesetzes gerichtet und da her formell jedenfalls zulässig, da die Stände nach Z. 85. der Verfassungsurkunbe berechtigt sind, auf Abänderung bestehender Gesetze anzutragen. Es kann mithin hier nur die Frage sein, ob die Gründe, welche jenes Verbot des Telbstdr'spensirens veran laßten, auch jetzt noch r'rn Allgemeinen, wie insonderheit in Be zug auf homöopathische Heilmittel und deren Verabreichung durch ! Die Aerzte selbst als ausreichend und zweckmäßig sich darstellen, um das fernere Fortbestehen desselben zu rechtfertigen? Ließ ist es aber, was die Deputation allerdings nicht zugestehen kann. Denn wenn in den allgemeinen Motiven zu dem mehrgenannten Mandate gesagt wird, daß nähere Bestimmungen über den Han del mit Arzrmwaaren theils in rechtlicher, theils in pokiceilicher Hinsicht sich als nothwendig darstellen, so kann die Deputation in Bezug auf das in Z. 27. enthaltene Verbot des Selbstdispen sirens weder das eine noch das andere als unbedingt richtig aner kennen. In rechtlicher Hinsicht würde nämlich ein solches Ver bot nur dann als richtig erscheinen, wenn irgend ein Stand im Staate ein ausschließliches Monopol zum Handel mit Arznei- waaren und Arzneikörpern jeder Art erlangt hätte und überhaupt in einem konstitutionellen Staate mit Recht erlangen könnte. Da jedoch nach dem unmaßgeblichen Dafürhalten der Deputation weder die Concessionen der Apotheker, noch dir der chemischen La boranten und Arzneihändler irgend einer Art ein solches Monopol gewahren, oder begründen können und sollen, so dürfte sich bas mehrerwahnte Verbot durch einen Rechtsgrund schwerlich verthei- digen lassen. Allein gesetzt auch, es besitze Jemand wirklich ein solches Monopol, so kann er es nur durch den Staat, oder wenig stens mit Genehmigung desselben erlangt haben. Letzterer ist da her auch berechtigt, dasselbe wiederum aufzuheben, sobald das Wohl der Gesammtheit es gebietet. Daß aber bei einer derarti gen Monopolisirung des Handels mit Arzmiwaaren das Wohl des Ganzen benachtheiligt werde zum Vortheile eines Einzelnen, das ist ganz unleugbar, theils wenn der freie Verkehr im Allge meinen dadurch beschrankt, theils in dem vorliegenden Falle die freie Ausübung und dadurch unbedingte weitere Entwickelung und Vervollkommnung einer neuen medicimscben Heilmethode, mit hin mdirect das Fortschreiten der Wissenschaft selbst dadurch be hindert wird. Doch man wird uns entgegnen, wenn auch verrechtliche Grund für em solches Verbot des Selbstdispensirens von Seiten der Aerzte vielleicht nicht ganz gnügend erscheine, so sei dieß doch um so mehr mit dem policeilichen der Fall, indem eine Controle des Staats über den Arznekhandel überhaupt, insbesondere aber eine Controle der Apotheker über die Aerzte sich als ganz uner läßlich darstelle. Die Deputation kann auch dieß durchaus nicht zugeben. Denn einmal hält sie eine solche Controle im Allgemei nen sowohl, als im Besonder» für gänzlich unausführbar, mithin ! ein solches Verbot, wie sich's auch in der Wirklichkeit täglich er weist, für illusorisch; anderseits scheint ihr der Staat, so lange er das Selbstoispensiren verbietet, dagegen den Handel mit allerlei künstlich bereiteten Arzneiwaaren, auf allen Messen und Jahr märkten zuläßt, höchst inconsequent, da jedenfalls durch letzter» der Gesundheit der Staatsbürger unendlich mehr Schaden zuge fügt wird, als durch das gestattete Selbstdrspensiren der homöo pathischen Aerzte dieß jemals der Fall sein könnte. Endlich will es ihr selbst scheinen, als wenn der Staat in der Fürsorge für das Wohl seiner Angehörigen zu weit gehe, wenn er sich erlaubt, ih nen sogar die Orte und Handelsplätze vorzuschreiben, wo sie die Mittel zur Herstellung ihrer Gesundheit entnehmen müssen. Un möglich kann der Staat ein Recht haben, auf diese Weise seine Mitglieder zu bevormunden l — Uebrigens muß noch bemerkt werden, daß, wie auch ein Mitglied der 1. Kammer bei der Dis kussion über diesen Gegenstand angedeutet hat, das mehrerwähnte Mandat hauptsächlich von zusammengesetzten Arzneien spricht, während die Homöopathen in der Regel nur durch 8Imp!ieis ihre Kranken behandeln; ferner daß im Mandate überall nur vom Handel mit Arzneien die Rede ist, während die homöopathischen Aerzte ihre Mittel an unbemittelte Kranke namentlich sehr oft un- entgeldlich ausgeben. Nimmt man endlich noch dazu, daß, wenn dem Apotheker eine Controle über den Arzt zugestanven werden soll, doch auch diesem eine ähnliche Controle über jenen möglich sein müsse, daß aber dieses bei der eigenthümlichen Zubereitungs art der homöopathischen Heilmittel nur alsdann möglich sein würde, wenn der Arzt stets dabei gegenwärtig sein könnte, weil der darin enthaltene Arzneistoff so gering ist, daß sein Vor handensein durch Reagentien nicht mehr ermittelt werden kann, so muß man zugestehen, daß durch das osterwähnte Verbot ge rade die homöopathischen Aerzte sehr hart betroffen worden, und im Verhaltniß zu den allopathischen Aerzten allerdings prägra- virt erscheinen. Nach diesem Allen kann die Deputation nicht umhin, der Kammer zu empfehlen: „hinsichtlich dieses Punktes den Petenten beizupflichten und im Verein mit der 1. Kammer die Staatsregierung zu ersuchen, das Verbot des Selbst'oispensi- rens, wie solches im Mandate vom 30. Sept. 1823 enthalten ist, in Bezug auf homöopathische Aerzte und des Verabreichens ihrer eigenthümlichen Heilmittel im gesetzlichen Wege bald möglichst aufzuheben, dagegen auf demselben Wege eine andere geeignete Controle ihres Wirkens, wie sie in andern Ländern bereits be steht, einzuführen." In der Absicht des zweiten Punktes, nach welchem die Petenten die Freiheit der Wissenschaft durch eine künftige Medicinalordnung mehr gefördert wissen wollen, stimmt die unterzeichnete Deputation dem Gutachten der 1. Kammer bei und bekennt, daß auch sie nicht recht abschen könne, was damit gemeint sei, da doch in unsermVaterlande der freien Entwickelung der Wissenschaft, als solcher, nirgends hemmende Schranken in den Weg gelegt werden, auch kaum zu begreifen ist, wie eine künftige Medicinalordnung hierauf werde einen wesentlichen Ein fluß haben können. Wenn ferner 3) die Petenten in Nr. 1. für die von ihnen in Leipzig errichtete homöopathische Heilanstalt um öffentliche Anerkennung und Unterstützung bitten, so dürfte zwar der letzteren Bitte der Umstand noch im Wege stehen, daß die ganz allgemeine Anwendbarkeit der in Frage stehenden Heil methode doch noch nicht ausreichend erwiesen ist; dagegen dürfte
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