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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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da insbesondere von mehreren Abgeordneten herausgehoben wurde, daß Bestimmungen ausgenommen worden seien, welche nicht in das Gesetz gehörten. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ich muß mich der Mei nung derer anschlicßen, welche gegen den Wegfall der Worte: „Etwas" dis „ausgenommen werden" stimmen. Es ist bereits bemerkt worden, daß das Mandat vou 1780, wegen der Gene- ralinnungsartikel, und die Sräbteordnung ähnliche Vorschriften enthalten. Beide Gesetze gestatten die Errichtung von Local statuten. Ich bin dec Meinung, daß das Gesetz nur die Grundlinien, nm allgemeine Bestimmungen enthalt, deren wertere Ausführung nachgelassen ist. Aber die Dorschristen der Localstatute müssen nicht wider das Gesetz sein, sondern neben ihm bestehen. — Uebrigens glaube ich, daß der §. auch auf andere größere Orte, außer den Städten, anwendbar ist. Um ein Beispiel anZuführen, so bemerke ich, daß im Gesetz und zwar in den Motivcn S. 380. als Ursache, weswegen man in größern und Mittelstädten Localstatute zulasten will, unter an dern angeführt worden ist, daß in dieser Elaste von Städten das Mißverhältniß einträte, daß oft sämmtliche Mädchen nur einen Lehrer hatten. Dieser Fall tritt auch in kleinen Städten und unfehlbar auch an andern großem Orten auf dem Lande ein. Zn kleinen Städten hat manchmal, wie mir bekannt ist, ein Lehrer 300 Schülerinnen. Abg. v. Mayer: Ich wundere mich m der Thal, daß in ei ner Deputaten - Kammer die Frage discutirt werden kann, wer das Recht der Gesetzgebung haben soll, ob die Stände oder die Gemeinden? und wir sind wirklich nahe daran, uns darüber zu streiten. Es ist hier eine Vermengung der Begriffe vorhanden. Entwirr sind dis Bestimmungen des Gesetzes solche, welchem das Gebiet der Gesetzgebung gehören, oder sie sind solche, welche man den Gemeinden überlassen kann. Im letztem Falle lasse! man sie aus dem Gesetze weg; im andern Falle aber kann auch : nimmermehr den Gemeinden nachgelassen werden, gegen diesem von den Ständen berathnen und von dem König sanctionirten Bestimmungen etwas Anderes anzuordnen. Ich begreife nicht, wie darüber eine Discussion stattsmden kann. Jede andere Ständeversammlung würde, eifersüchtig auf ihre Rechte, den Gemeinden nimmermehr das Recht eknräumen wollen, die stän dischen Beschlüsse beliebig zu verändern; was aber ist das an ders, wenn man den Kreisbehörden überlassen will, sich mit den Gemeinden über Ausnahmen vom Gesetze zu vereinigen. Ist dann nicht die Berathung des Gesetzes unserer Seils ganz unnö- thig? wozu berschen wir denn? Ueberhaupt begreife ich nicht, wohin die Verhandlungen führen und wann sie einmal zu einem Ende gelangen sollen, wenn solche Grundbedingungen noch einer - Diskussion unterliegen und wenn man glle denkbaren Details in einem Gesetze erschöpfen will, Es muß durchaus eine stren gere Scheidung eintreten; es müssen die Bestimmungen, welche nicht yor HO Forum der Gesetzgebung gehören, ans dem Gesetz entwürfe herausgenommen werden und den ausführenden Behör den oder auch den Gemeinden überlassen bleiben, sonst verlieren wir uns mit Ulstern Berathungcn ins Unabsehlkche und der säch sische Landtag wird nie ein Ende nehmen, noch den Segen brin gen, den man davon erwartet. Regierung und Stände müssen gemeinschaftlich dahin wirken, daß jedes Gesetz auf allgemeine, überall anwendbare Bestimmungen zurückgeführt werde, aber dicss müssen auch unverletzbar sein, und es ist undenkbar, daß diese allgemeinen Bestimmungen von Seiten der Gemeinden mit Zustimmung der Kreisbehörden eine Abänderung erleiden können. In dem Gesetze ist ausgesprochen, daß Wandelschulen künftig nicht mehr existiren dürfen; wie nun, wenn eine Gemeinde sich mit der Kreisxegierung verstände und dennoch eine Wandelschule fortbestehen würde? Ist das die Absicht der Stände? Und doch wäre jenes möglich. — Ueberhaupt muß ich gestehen, daß ich das Gesetz zu dickleibig finde und ihm meine Huldigung nicht überall zollen kann. Was sollen z. B- die schon einmal erwähn ten §Z. von 15. bis 20.? Sie betreffen lediglich die Ausführung des Gesetzes, sind mithin reine Administrativ-Sache und gehören höchstens in die ausführende Verordnung. Befinden sich übri gens Dinge in dem Gesetze, welche zwar nicht dahin gehören, die man aber gern subsidiarisch für den Fall normiren will, daß'die Anfertigung von Local-Schulordnungen Seiten der Gemeinden unterlassen würde, so fasse man diese Bestimmungen in ein allge meines Regulativ Zusammen und gebe sie mit dem Gesetze heraus; aber dir Bestimmungen des Gesetzes, welche das Wesen der Sa che betreffen, müssen davon getrennt und völlig unabhängig von allen, Seiten der Gemeinden etwa vorzunehmenden, Verände rungen sein. Aus diesen Gründen muß nach meiner Meinung der §. stehen bleiben, wie er im Gesetzentwürfe enthalten ist. Abg, Runde: Ich muß dem, was der Abg. v. Mayer ge sagt hat, meine volle Geistimmung geben. Ware das nicht schon an sich schlagend, was von demselben angeführt worden ist, j so würbe die von der Deputation abgegebene Erläuterung zu die sem Z. noch einen neuen Beweis hinzufügen. Sie verlangt die Gestattung einer unbeschränkten Localschulordnung für die grö ßern Städte rc. Es wurde dann von einem ihrer Mitglieder vor geschlagen, statt: „größern Städte," zu setzen: „in großem Orten"; ich glaube aber, daß die Gründe, welche eine solche Abänderung rechtfertigen dürften, auch in den kleinsten Orten stattsmden können, und begreife daher nicht, warum gerade diese gegen die größern Orte zurückgesetzt werden sollen. Wollte man aber setzen; „in allen Orten," so würde mit den gestatteten Ausnahmen auch nothwendigerweise das ganze Gesetz zusammen fallen. Aus diesen Gründen bin ich allerdings der Meinung, daß das, was in einem Gesetz nicht eine allgemeine Anwendbar keit gestattet, ausgeschiedm werden und nur die Z§. darin Platz finden sollten, die keine solchen, der Bestimmung des Gesetzes widerstrebenden, Ausnahmen nothwmdig machen, (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G° Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion; V. Gretsch rl-'
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