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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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eine andere Tendenz hervorgethcm, aus welcher man die Bestim mung aus dem Gesetzentwürfe weggenommen zu sehen wünscht. Man hegt nämlich die Besorgniß, eS seien Anforderungen im Ge setzentwürfe enthalten, deren Erfüllung der einen oder andern Gemeinde schwierig werden könnte, und es scheint nun dis Ab sicht dahin gerichtet, durch eine veränderte Fassung nicht bloß den Städten, wie von der Deputation vorgeschlagen worden ist, son dern andern, namentlich klemm Orten zu Hilfe kommen, und ihnen die Freiheit, vom Gesetz abweichende Bestimmungen mit Genehmigung der Kreisschulbehörde treffen zu können , rinrau- men zu wollen. Erne solche Freiheit scheint mr'r aber bei den Städten, wie die Deputation will, ebensowohl wie bei andern Orten unstatthaft, sobald sie wenigstens so allgemein ausgespro chenwird. Zuvorderst muß ich dem Sprecher beitreten, welcher äußerte, daß in einer solchen Allgemeinheit dieseBestimmung mit den constktutkoneüen Verhältnissen nicht vereinbar sek; denn man würde hierdurch eine Autonomie geben, was mit deü konstitu tionellen Verhältnissen, wonach nur die Negierung mit Zustim mung der Stande die Gesetze erlaßt,'m Widerspruch steht. Ein zweites Bedenken ist auch das, daß ein solcher unbedingter Nach laß eine Unsicherheit des Gesetzgebers verrathen würde, daß er nämlich selbst zü zweifeln scheine, öd sein Gesetzaufalle Verhält nisse anwendbar sei, und ein Gesetz, was-diese Vermuthung erregt, trägt den Keim des-Lodöö'-in-D/'-Wenn--tuSn''diese' Ueberzeugung erlangt/ dann bin ich mehbdMr,'-daßman solche Bestimmungen, die derartige'Zweifel zülassen, modkficire öder ausscheide, oder vielleicht einen andern Vorschlag, den ich mir noch erlauben werde, annehme. Man setzt zwar vielen Werth darauf, daß die Localschulordnungcn die' Genehmigung -der' Kreisbehörven erhalten müßten; indessen gestehe M, 'daß ich darin auch keinen hinlänglichen Schutz finde, uM die Einheit zu sichern, welche doch so nothweudig ist. Erwägen Sie, daß wir künftig 4 Kreisdirectionen haben werden, daß jede andere Ansichten befolgen kann , und welche Verschiedenheit würde sich da bei dem Volksschulwesenheräusstellm? WiekönntedieCentralbehördeWis- sen, was bei demselben gesetzlich sek. Das sind nun allerdings Bedenken , welche sich bei mir hier regen ; ob Nun die Nöthwen- Litzkekt vorhanden ist, Aüsttahmesi vöü BMmmüngen des Ge- setzentwurfszü gestatten, gebe ich sowie eöttttuell fölgöüdm Vor schlag der Erwägung anheittr. '' Man möge nämlich sich bei diesem ZA Vorbehalten, daß, wenn bei der Werathüng der einzelnen ZK. sich bei'dem einen oder dem andern solche Zweifel Herausstellen, vermöge welcher matt befürchtet, es sei eine allgemeine Anwendung derselben nicht zu hoffen, oder man glaubt, Modificationen, die gewünscht wer den, nachgeben zu können, am Schluffe der Berathung erwo gen werden solle, ob nicht als Zusatz zu diesem Z. , öder fönst eine Bestimmung gemacht werden solle, vermöge welcher die Kreksbe- hörden autorisirt würden, in Betreff der in den genau-anzugeben den §Z. enthaltenen Anordnungen eine Abänderung oder Modi fikation auf Ansuchen Zu genehmigen, wie z. B. bei Z. 25. Dann würde doch die Sache auf eine bessere Basis gestellt, und nicht km Wesentlichen der Einheit entgegengetreten und sie der Willkühr der Gemeinden und der Mkttelbehörden überlassen. Man hat übrigens noch bet ictziger Dkscussion behaupten wollen, daß in dein Gesetze manche enchaltrn ft;, w»v für die Verordnung ge höre. Ich gebe dieß zu, denn ich kenne Vorgänge in andern kon stitutionellen Staaten, wo das Volksschulwesen ganz ohne Ver nehmung mit den Ständen durch eine Verordnung veränderte Einrichtungen erhalten hat, und in einem dieser Staaten nur eine Bestimmung, wie die Z. 34. a. und b. auf Verhandlungen mit den Ständen gestellt worden ist; in den Ihnen vorgelegten Ge setzentwürfen ist die Erscheinung, die jetzt berührt wird, aus dem Streben hervörgegangen , daß man hierunter im Anfang unserer konstitutionellen Verhältnisse lieber zu viel thun wollte, um sich nicht der Erinnerung , als sei der Cognition der Standeversamm- lung etwas entzögen worden, auszüsetzen. Wenn man aber insbesondere die —20. als solche hat bezeichnen wollen, die zu sehr in das Einzelne gingen und daher der Verordnung ange hörten, so möchte dieß, wenn man sie aus dem richtigen Ge sichtspunkte betrachtet, doch zu bezweifeln sein, und es dürfte wohl im Berufe der Stande lregm, gerade in solchen Bestim mungen ihr Urtheil eintreten zu lassen, weil Verpflichtungen für die Gemeinden darin enthalten sind ; es sind Einrichtungen für die Schullocale darin angeordnet, und ob z. B. auf ein Kind 5 oder 7 HZ Schuh Raum gerechnet werde, ob die Stube 5 oder 6 Ellen Höhe haben soll u. s. w., das alles hat auf den Kostenauf wand Einfluß, und man hat also von Sekten der Regierung ge- ^ glaubt, daß es demnächst auch zur Sicherheit der Gemeinden ge gen Willkühr angemessener sei, wenn es i'm Gesetze ausgesprochen wird, als' durch Verordnung, Aus 'dlesem Grunde sind diese Bestimmungen im Gesetze ausgenommen. Eben so ist es mit den Bestimmungen anderer Art in den 8Z..18, und 19.' Ich be frachte das''Dchulhaus für die KknderwiedjeKircheffsir die Er-, wachsenen/^rvie diese durch Anständigkeit und ÄelÜheftsich em pfehlen "mußso muß es auch' bei der Schule sein. Das Kind muß'sich Wohl darin befinden, wenn es mir Lust in die Schule gehen soll. Wenn aber die Kammer glaubt, daß derartige und ähnliche Bestimmungen auf dem Wege der Verordnung getroffen' werden'Mögen>' so kann meiner Sekts kein Bedenken dagegen vorwalten/ und es wirddriffbei weitechr Berathung in Ansehung ' sölcherffZ. zu bemerkenffeiN. / '' ' - Äbg. Axt vitlangt hierauf ZU sprechen.'/ Der Präsident macht aber bemerklich, daß Referent/ schott zum Schluffe gesprochen habe, und er sich streng,an'die. Landtagsordnung halte, wie er schon früher geäußert hflsie.' ' Es entsteht nun eine kurze Debatte über die Frage,/ ob der, Schluff der Debatte vom Prasibio ausgesprochen worden sek, und' um dem Bedenken abzuhelfen, stellt , / ' -Der Präsident die Frage: Ob die Kammer die Debatte geschlossen haben wolle? Es wird dieß gegen 21 Stimmen be jaht, Und. es schrtitet also .. i. Der Präsident zm ffkagestelluygMepdMvBiegenden. §., nMkch 1) Erklärt sich die Kammer'mit dem Aschutations-, gütachten einverstanden? Gegen 27 Stimmet) b e-j a h,t. 2) Wich daß Amendement des Abg. Roux angenommen? Degen h Stim men b ej ah t. 3) Wird dem Amendement des 'Abg. Lattermarm brigestimmt? Mit 35 Stimmen verneint.
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