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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Äbg. Axt: Ich habe bei diesem die Frage mir erlaubt, ob eiu Termin bestimmt sei, bis zu welchem die Localschulordnun gen zur Ausführung vorbereitet und wirklich ausgeführt werden müßten, und es wurde mir darauf noch nicht, geantwortet. Referent, Abg. v. Friesen: Darüber ist derDeputatkon nichts mitgetheilt worden; es ist nur in der Verordnung gesagt, daß nach Erlassung des Gesetzes über die Verhältnisse der Schu len so f o r t Erkundigungen eingezogen werden sollen. Äbg. Roux: Der Hr. Staatsminister hat einen Vorbehalt vorgeschlagen, der mir sehr passend erscheint, nämlich bei Durch- gehung der §H. in Erwägung zu ziehen, welche Puncte sich dazu .eignen würden, Gegenstand der Localschulorbnung zu werden, und bei dem Schlüsse der Berathung darauf Bezug zu nehmest. Ich sollte glauben , daß dieser Vorbehalt im Protokolle nieder gelegt werden könne. Auf die Frage des Präsidenten, ob man damit einver standen sei? erfolgt einstimmige Bejahung und man geht sodann auf h. 6. über, welcher lautet: (Hauptgegenstande der kn diesem Gesetze enthaltenen Vor schriften.) Die Vorschriften zu-vollständiger Erreichung des in §. I. naher bezeichneten Zwecks der'Volksschulanstalten,. betref fen I) die äußere und innere Einrichtung der Schulcmstalirn (Z. 7. — 29.); 2) die Verbindlichkeiten den Schulgemeinden in Be treff der Gründung Und" Erhaltung derselben (tz. 30. — 45.); 3) die Anstellung, Rechte und Verbindlichkeiten der Schullehrer, der Schulgemeinde gegenüber (§.46. — 60.); 4) die sowohl den Schulkindern seihst, als den Acltern und Erziehern,, oder resp. den Vormündern, Dienstherren oder sonstigen Stellvertre tern derselben obliegenden Pflichten (Z. 61. — 70.); 5) die Localaufsicht über die Schulanstalten <§. 71. — 84.). Die Deputation hat hierbei nichts zu erinnern, und da er auch von Seiten der Kammermitglieder keiner Bemerkustg .un terliegt, wird er einstimmig und unverändert/ wie.erM' Gesetzentwürfe enthalten ist, angenommen. , . ' ' H-Är ' I!.Abschnitt. Aeußere und innere Einrichtung de r S ch ü l an st a l ten. Aeußere Schuleinrichtüng über ¬ haupt. Z. 7. (Selbstständigkeit der Schulanstalten, Anstel lung ständiger Lehrer.) Hede Schulanstalt muß ein selbststän diges Institut sein, in welchem die Kinder bis zur Consirmation Pollständigen Unterricht erhalten. — Wei jeder ist ein ständiger Lehrer , welcher der Bestätigung von der Staatsbehörde bedarf, anzustellen, und zur treuen Erfüllung seines Berufes, so wie auf' die Landesverfassung zu verpflichten. Seine Befähigung soll: zuvor nach den hierüber bestehenden und den von dem Ministers des CultUs und vsseütllchcn Unterrichts ferner trtheilt werdenden V-rfchnfttnMrüft werdet», . Referent) Äbg. v. Friesen verliest hierzu auch die Moti ven des Gesetzentwurfs und dünn das Deputationsgutachten des Inhalts: - . , . Dcr U. Äbschnktt, welcher von der äußern urrdstn- n ebn Einrich tung d er S chula n st alten und suck /t. zu erst von der äußern SchuleinriAtung handelt, beginnt damit, daß er tz. 7. festsctzt, daß jede Schulanstalt ein selbstständiges Insti tut sein müsse-.f Sy nothwLndrg ss mm auch scheint, Las Erfor- derfliß det' Selbstständigkeit der Schulen mit Rücksicht auf dir bisherigen Katcchctenschulen, aus welchen die Kinder mit einem gewissen Alter in die Hauptschule geschickt zu werden, pflegten, hier auszudrücken, so schien es doch der Deputation wünschens» werth, therls den §. 1. gebrauchten Ausdruck der Volks- oder Elementarschulen beizubehalten, theils aber auch den ersten Satz so zu fassen, daß er nicht nur den Begriff einer Elementarschule bezeichnete, sondern auch eine Vorschrift über die wesentlichen Erfordernisse einer Elementarschule enthielte. Auch würde die Möglichkeit, daß bei manchen Schulen mehr als ein Lehrer nö» thigsei, zu beachten sein, und es schlagt daher die Deputation folgende Fassung vor: „Jede Volks-oder Elementarschule muß ein selbstständiges Institut und daher so eingerichtet sein, daß die Kinder in selbiger bis zur Consirmation vollständigen Unterricht erhalten können. Die bei denselben anzustellenden Lehrer bedür fen der Bestätigung der Staatsbehörde, und sind zur treuen Er füllung ihres Berufs, so wie auf die Landesverfassung zu.ver pflichten. Ihre Befähigung soll rc." Abg. Richter (auS Zwickau): Ich wollte mir erlauben, rin Amendement der geehrten Kammer zur Begutachtung vorzu legen. Der §. scheint Mir mehrere Bestimmungen zu enthalten, welche durchaus nicht unumgänglich erforderlich sind. Ich er laube mir, das Amendement vorzulesen: „Jede Schulanstalt muß ein selbstständiges Institut sein." Ich glaube zuerst, daß cs überflüssig, sei/ die Worte: „bis zur Consirmation" in diesem §. zu lassen; denn es scheint mir unzulässig, das Schulwesen mit dem Consirmationsacte zu vermengen. Die Consirmation ist em kirchlicher Act, welcher bloß der evangelischen Kirche oder Len Augsbürgischen Eonftssionsverwandten eigen ist. Wenn das Gesetz sich aber auf alle Elementarschulen beziehen soll, so ist es . nicht zweckmäßig,wenn in demselbenBestimmungenwprkommen, welche das Schulwesen mit dem Act einer besonderen Confessivn in Verbindung bringen. Was und in wie weit dem Kinde Un- terricht gegeben werden muß und zu bestimmen, ob er vollständig, fei oder nicht, ist nicht Sache der Gesetzgebung des Landes, nicht Sache der Gemeinden, sondern lediglich Sache der Pädagogen, welche nach den Vorschriften ihrer Wissenschaft allein nur ange ben können, in wie weit der Unterricht, an der Elementarschule vollständig sei oder nicht. Ueberflüssig halte ich ferner die Be stimmung, daß das Lehrer-Personal der Bestätigung von der Staatsbehörde bedürfen soll. Es ist damit das gemeint, was man die Confirmation der Lehrer nennt. Nun weiß aber Jeder, welche große Hindernisse bei Besetzung der Schulämter die Con- sirmtttion der Lehrer verursacht. Diese Bestätigung macht ihn. an der Schule fest und stabil; da aber nun eine Schulanstalt fortwährend Verbesserungen bedarf, da bei diesen Veränderungen mehr Rücksicht auf das Bedürfniß der Kinder, als auf die Ver hältnisse und die Stellung des Lehrers zu nehmen ist, da denen, welche darüber zu entscheiden haben, erlaubt sein muß, so oft es das Bedürfnis erforderlich macht, den Lehrer zu ändern und zu wechseln, so laßt sich von selbst rinsehen, wie schwierig es Behör den wird, wenn sie nsst.einem, ynsirmjrW Lehre? zu thyn habem Was die Prüfungen' betrifft, so, halte, ich. diese ebenfalls fsir über flüssig. Mein Amendement würde also vollständig lautenJede Elementarschule muß ein selbstständiges, mit dem n.öthigen Lch- ^.»KPersonal versrhmes Institut fein» Der Antrag wird von 15 Mitgliedern unterstützt, welche Zahl aber nicht ausreichend befunden wird. ' Abg. Runder Der erste Satz dieses beschränkt den Be-
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