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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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griff einer selbstständigen Schulanstalt auf solche , rn welchrffdie sKinder bis zur Consirmatiön den nöthigen Merricht erhalten. In dieser Erklärung liegt die wahrscheinlich ,damit beabsichtigte ^Unterdrückung aller Kinderlehrcr oder Katecheten -Schulen, aus welchen die Kinder schon vöd diesem-Zcitpunct aüstreten. ' Shne einer folcheü Art von Schulen gerade im allgemeinen das Mort reden zü woüen , durste es doch Fälle geben, in denen ihre. Fort hauer als Vorbereitrüigsanstaltcnfürden Besuch der eigentlichen Kirchen- oder Bezirksschulen sehr rathlich erscheinen möchte. Es wird dieß in solchen Dörfern der Fall sein, deren Familienzahl nicht groß genug ist, um einen consixmirteN Schullehrer zu un terhalten; deren. Entfernung von der Kirchenschule es aber den Aeltern wünschenswerth macht, .ihren, Kindern in dem erster) zarten Lebensalter die Unterweisung,in.heg mechanischen Fertig- keiten, als Lesen, Schreiben,, Rechnen,rc., woinit der Elemen tarunterricht beginnt, in der Mverschaffen.Schon bei der allgemeinen Berathung habe ich darauf hingcwiesm, daß selbst nach dem Ausspruch der competentesten SrimmsN die erste Anweisung in diesen mchr.mechamschcn Fertigkeiten bei weitem nicht das Maß von Befähigung des Lehrers umfaßt, .welches her Unterricht dann erfordert, wenn: es-sich um Anregung der Denkkraft, um Ausbildung des sittlichen Gefühles, um die Er hebung zu den religiösen Begriffen handelt.- Setzt man nun voraus, daß die Kinder eines solchen entlegenen' Dorfes zum Behuf ihres gehörigen Unterrichtes m den eben genannten Ge genständen, vielleicht von dem 9. Jahre an , die eigentliche Kir chenschule besuchen müssen, wo ein tüchtiger Schulmann fun- girt, so scheint es doch auch keineswegs so bedenklich ; unter den genannten Umstanden zu gestatten, daß die Kinder bis zu die sem Alter in einer bloßen Katecheten - oder Kinderlehrer- Schule einstweilen in jenen ersten Fertigkeiten unterwiesen und durch einen jungen Menschen zum Besuch der großem Schule vorbe reitet werden, dessen - Unterhaltung den Aeltern nicht zw schwer fällt und der ein solches Unterkommen vielleicht gern ergreift; um sich fortzuhelfen und selbst heranzubilden. Großen-NachtlM können solche Voröereitungsschulen nicht veranlassen, da-auch in der eigentlichen größeren Kirchenschule der erste Unterricht der Kinder mit Aneignung jener^nechanrschm Fertigkeiten beginnt, und da, wie die Erfahrung lehrt, ost schon der wechselseitige Unterricht, die Anwendung sogenannter Hilssknabm dazu aus reicht. Nützlich können aber für entlegene Orte solche Anstalt ten für die kleineren Kinder allerdings werden, weil damit ein berücksichtigungßwerther Vorwand Zu Schulvrrsaumniffn in diesem Alter ganz, beseitigt wird. Je'sweniger sich aus diesen Gründen die Nothwendigkeit einer allgemeinen Unterdrückung Mer folcher'Katechetenschulen rechtfertigen mochte, um so mehr finde ich'den Zwang bedenklich , mit welchem man in den oben genannten Umständen den einzelnen Abgelegenen Gemeinden ihre derartigen-VörLMtÜngsanstalten ohne weitens entziehen will! Ist em-solcher' Zwang aber mcht^m allen Fallen rärhüch, ffo scheint auch die Fassung diefts §. in dem Gesetz seincr ULands- rung zu bedü rfen. Nach meiner Ansicht würde "es genügen, die beschränkende Definition des ersten Satzes ganz hmwegzulassen und den selbst gleich M dem zweiten Satz und zwar mit den Morten begingen ,zu lassen : .„Bei jeder selbstständigen. Pchpsi anstatt ist ein standigerL/hrerrc." . , Nachdem dieser Antrag die ausreichende Unterstützung nicht gefunden hatte, indem sich nur it Mitglieder dafür erheben, erklärt, / ., ' .... , Abg/ Atenstädt gleichfalls ein UmendementünHorfchlag bringen zu wollen ; nämlich die Wörter, „bis Zur Confirm.ationtf Wegfällen zu-lassen, und den ersten Satz so zu. stellen: „Jede Volks- und Elementarschule muß ein selbstständiges In stitut und so eingerichtet sein, daß die.Ander bis zu ihrer voll-, ständigen Ausbildung fortgesetzten Unterricht in selbiger erhalten können." i ... .. ,,, . . . 22 Mitglieder unterstützen diese« Antrag, was ausreichend ist, und es äußert , Abg. Eiscnstuck: Ich sehe mich veranlaßt, dagegen zu sprechen. Vollständige Ausbildung! Da muß ich sagen, der Mensch wird niemals vollständig ausgebildet, -es müßten die, Leute fortwährend in die Schulen gehen, wenn sie auch .schon laugst.die KinderschuheMusgelreten haben. Ich sthe auch nicht ein, warum man einen Grundsatz verleugnen will, der in der Civilgesetzgebung anerkannt ist. Welchen Chicanen würde fertz ner das Thor geöffnet! Nun hätte der Schullehrer in Händen, zu sagen, das oder jenes Kind - ist noch Nicht -vollkom men ausgebildet, und so müßte das Kind bis zum 16. und 17. Jahrs in die Schule gehen. Es ist auch der Vorschlag ganz unpraktisch; die Ausbildung ist nach den Geschlechtern verschie den; beiden Mädchen könnte man sie früher annehmen;, qbep bei dem männlichen Geschlechte halte. Ich es wirklich bedenklich, dieses auszufprechen. Wenigstens,würde ich mir nicht getrauen, voy mir zu sagen, ich sei vollkommen ausgebildet,/ obschon ich äü Jahre alt bin. Vollkommene Ausbildung ist ein Ideal, und dieses Ideal können wir auf dieser Erde nicht, erreichen. . Abg. Richter (aus Zwickau): Ich glaube doch, daß die Sachemicht so übel und bös ist, wie sie der Redner vor mirdar- i gestellt hatt- Ich .finde, wenn man etwas amAmendemcnt ta deln will, daß bloß der Ausdruck: ^vollständige Ausbildung" nicht ganz angemessen fei. ' Zndeß versteht sich's doch wohl, daß ödr Antragsteller damit sagen wollte, wenn die Kinder so viel Mernt haben , wie sie gerade in den Elementarschulen lernen können. /Mehr kann nicht darin liegen, und.in so ferne halte ich das Amendement für nichts weniger als unzweckmäßig. Wer das Schulwesen genauer beobachtet, wird finden, daß nach der bisherigen Einrichtung, wornach die Kinder Lis zum 14. Jahre in der Schule bleiben sollen, wenn sie sich nicht durch Geld bei der Geistlichkeit von dieser Verbindlichkeit losmachen können, gar manche Kinder die Zeit in der Schule unnütz zubrachten. . Das hat, der, Antragsteller gewiß auch erfahren , und-darum seinen Antrag gemacht. Es ist gewiß,. daß dieser Zeitraum.in Folge- neuerer pädagogischer Kortschn'tls Zu lange ist. /Er paßte sürf die Zeiten, wo man noch -das Lesen mittelst Buchstäbrren lernte; jetzt hat die Lautirmethode bewirkt, daß viele Kindcrgar manche Stunde unnM in der Elementarschule zübringen.,,
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