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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Das Deputationsgutachten lautet: Da schon aus der Bestimmung bei Z. 7. folgt, daß alle Schulen, welche nicht zu den gewöhnlichen öffentlichen Elemen tarschulanstalten des Orts gehören, für ihr Bestehen einer beson- dern Genehmigung der Behörde bedürfen, und den von dieser gegebenen Bedingungen unterworfen sind, so schien eS der De putation, daß es in dem §. 8. einer besondcrn Erwähnung der Winkelschulen nicht bedürfe, und es nicht nöthig sei, beider Genehmigung zu Errichtung einer Privatschule den Widerruf gesetzlich vorzubehalten, da dieser schon unter die Bedingungen mit ausgenommen werden kann, unter welchen die Genehmigung zur Anlegung der Privatschule ertheilt wird. Man schlägt da her folgende kürzere Fassung vor: „(Privat- und Sammelschu- len bedürfen der Concession.) Sammel- und Privatschulen dür fen nur mit Genehmigung der Kreis-Schulbehörde und unter den vor, derselben festgesetzten Bedingungen errichtet werden." Abg. Runde: Ich ergreife diese Gelegenheit, um an die Regierung die Frage zu richten, ob diejenigen Gemeinde-Mit glieder, denen die Errichtung einer solchen Sammel- oder Pri mat-Schule gestattet wird, sich von ihrer Contribuabilitat zur allgemeinen Schulkasse des Ortes dadurch entbinden können? wäre dieß der Fall, so können Fälle eintre'ten, wo die Prästa tionen aller übrigen Mitglieder zu dem Schulfönds auf eine sehr unbillige Werse und in hohem Maße gesteigert werden. . Abg. Sachße: Ich habe dasselbe im Auge, und erlaube mir daher vorzuschlagen, den Zusatz zu machen: „ und nament lich nur dann errichtet werden können, wenn die Lasten der Schul gemeinde des Orts dadurch nicht vermehrt werden." Auf diese Weise würde der Möglichkeit vorgebeugt, daß nicht zur Begün stigung einzelner in der Gemeinde eine Concession zu einer Pri- vatschule von der Behörde ertheilt werden kann. ' Der Antrag hat sich der ausreichenden Unterstützung zu er freuen; dagegen äußert aber / Abg. Richter (aus Zwickau): Ich habe dieses Amende ment nicht unterstützt, weil ich glaube, daß, wenn es angenom men wird, die öffentlichen Elementarschulen eine feste privilegirte Stellung erhalten. Das ist aber nachtheilig in mehrfacher Be ziehung; es ist nachtheilig füx die Aeltern, welche für ihre Kinder den nöthigen Unterricht in den öffentlichen Elementarschulen nicht ausreichend finden, und welche daher genöthigt sind - sich nach Privatunterricht für ihre Kinder umzusehen. Dann glaube ich aber auch„,daß man Pen öffentlichen Schulen rechtlich keine Be- vorrechtung anweisen könne. Im Allgemeinen erlaube ich mir über den §. selbst noch einige Bemerkungen. Ich bin der Mei nung, daß in Betreff der Gemeindeschulen das Gesetz zu weit gehe, Privatschulen können nur von einem solchen Lehrer ange legt werden, welcher sich die Achtung von A-ltern erworben hat und das Vertrauen derselben in dem Grade genießt, daß diese ihm das Wohl ihrer Kinder anvertrauen können. Schon darum glaube ich, daß die Errichtung solcher Schulen nicht eine so leichte Sache sei , und daß es fast da überall unmöglich ist- wo die öf fentliche Schule dem Wunsche dex Aeltern entspricht. Ein zwei ter Umstand, der mix bedenklich erscheint, ist die Bestimmung, daß die Erlaubniß zur Gründung von Privatschulen widerruflich sein soll; das scheint mir eine Zurücksetzung her Privatlehrer ge gen die öffentlichen zu sein- Ich sehe nicht ein, warum man die Privatschule an einen Widerruf knüpfen will, wahrend man die Lehrer an den öffentlichen Schulen ständig macht. Die Stellung des Lehrers hängt allein davon ab, wie er seine Pflicht erfüllt; erfüllt der öffentliche Lehrer sie nicht, so ist das die nämliche Sa che wie mit dem Privatlehrer, welcher seine Pflicht nicht erfüllt; er muß dann eben so schnell und leicht von seinem Posten entfernt werden können, wie jener. Abg. Runde: Ich muß dem Abg. entgegenstellen, daß mir sein Grundsatz zu weit zu gehen scheint. Ich ehre und wün sche auch, daß die Aeltern die höchstmöglichste Freiheit in der Wahl des Unterrichts haben sollen, den sie ihren Kindern erthei- len lassen wollen, aber in soweit man die Gemeinde im Ganzen und solidarisch verbindlich macht, die Schule zu erhalten- kann man unmöglich zugestehen, daß einzelne Gemeindeglieder. sich willkührlich dieser allgemeinen Verbindlichkeit entziehen. Ange nommen, daß in einer Gemeinde 3,4,10 bis 12 Individuen den Entschluß fassen, ihren Kindern Privatunterricht geben zu lassen, und daß ihnsn zugleich freigestellt bleibt, ob sie die Beitrage, wel che sie an die Ortsschule leisteten, ferner fortleistcn wollen, so ? tritt die natürliche Folge hervor, daß diejenigen, welche in dem allgemeinen Schulverband noch Zurückbleiben, wesentlich darun ter leiden müssen; denn entweder wird sich mit dem Schulfonds der Gehalt des Lehrers verringern müssen, dann leidet die Schu le; oder es wird eine Erhöhung derBeiträge nothwendig werden, dann leiden die Contribuenten. In Heiden Fällen tritt eine Be-' nachcheiligung der Gemeinde und eine unverdiente Begünstigung? einzelner reichern Mitglieder derselben ein. Abg. Axt: Ich kann mich nur dem anschließen, was der Abg. Runde ausgesprochen hat, und sehe auch nicht ein, warum, die Privatschulen ganz außer dem Gesetz gelassen- und bei ihnen nicht auf die Ortsfchulen Rücksicht genommen werden soll. Es ist gesagt worden, es sei schwer, eine Privatschule zu gründen, denn es gehöre immer das Vertrauen der Aeltern dazu. Da habe' ich nun allerdings entgegengesetzte Erfahrungen gemacht, indem ich sand, daß das Vertrauen derselben sehr leicht zu erlangen sei,' und'daß dieß nicht immer auf dem löblichsten.Wege und durch die würdigsten Mittel geschehe. Nach meiner Ansicht ist nichts ge fährlicher, als solche Privat-, Sammel- und Wmkelschulen,. wenn nicht ein wachsames Auge auf sie gerichtet wird, daß sie nicht ausarten und nicht ihren Zweck verfehlen. Ich würde also wünschen, daß der Z. so stehen bleibe; ich wollte mir aber noch die Frage erlauben, ob man dabei auf den ständigen Lehrer Rück sicht nehmen werde und auf die oft nicht unbedeutenden Nach theile, welche für diesen daraus entstehen? Endlich muß ich mir noch eine Auskunft darüber erbitten, ob über die pädagogische Prüfung solcher Privatlehrer in der Verordnung etwas enthal ten sei. Referent, Abg. v. Friesen: Ueber die Prüfung solcher Privatlehrer ist gar nichts gesagt; es enthält aber die Verordnung sehr genaue Bestimmungen über die Eigenschaft der Lehrer im Allgemeinen; und in einem §. ist sogar gesagt, daß auch die Leh rer, welche Privatunterricht in einer Familie ertheilen wollen, einer Prüfung und der Aufsicht unterliegen. Abg. Ha rrßner: Ich kann nur dem beistimmen, was der
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