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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Abg, Rechter geäußert hat. Es ist eine Beschränkung der natür lichen Freiheit,- wenn ich das Doppelte abfordem will, während die Kinder doch nur einmal unterrichtet werden. Darauf hat die Gemeinde unmöglich, einen Anspruch, und werden auch meh rere Kinder der öffentlichen Schülp entzogen, so werden ja da durch die andern desto besser unterrichtet. Ich sehe nicht ein, wie die Aeltern dazu kommen, sollen, die Kinder in eine Schule schik- kenzu müssen, von der sie wissen, daß sie dort vernachlässigt wer den, und wollte man darauf entgegnen, daß sie ja bloß das Schulgeld zu geben hatten, so antworte ich, daß es allerdings in den Ortschaften, wo die Armuth zu Hause ist, wo die Aeltern bloß kärglich leben müssen, eine reine Unmöglichkeit ist, noch außerdem das Schulgeld zu leisten; es befinden sich aber unter den Armey eben so wohl Aeltern, welche ihren Kindern einen bessern Unterricht geben lassen zu können wünschen, wie unter den Reichern, so daß ich unmöglich die Freiheit, den Lehrer zu wählen, beschränkt sehen kann. Staatsminister v. Müller: Im Gesetzentwürfe ist man von her Ansicht ausgegangen, daß solche Sammel-und Privat schulen nur ein Bedürfniß der Städte und der großem Ortschaf ten sein möchte, weil wohl angenommen werden kann, daß in kleineren Dörfern die öffentliche Schule dem Bedürfniß genüge, und man hat daher nur in Beziehung auf die erstem, die Bestim mung gemacht. Was die Anfrage , welche ein Abgeordneter ge stellt, anlaygt, pb und wiefern dem Einkommen der Schulkasse dadurch Abbruch geschehe, so dürfte diese mit den Beschlüssen in Verbindung stehen, welche von der Kammer, theils in Bezug aüf den von der Deputation gemachten Zusatzparagraphen 30,, theils und hauptsächlich bei Z. 62. gemacht werden. In diesem letztem §. sind die Falle bezeichnet, wo Jemand von der Verbind- ° lichkeit des Besuchs der öffentlichen Schule, und von der Ent richtung des zu zahlenden Schulgeldes befreit wird. Unter die sen Wefreiungsgründen ist unter Nr. 1. auch der, wenn Jemand seine Kinder in eine concessionirte Sammel- oder Privatschule schickt. Daraus geht allerdings hervor, daß, wenn bei diesem Z. die geehrte Kammer den Beschluß so faßt, wie der Vorschlag des Gesetzentwurfes ist, der durch das Amendement der Deputä- tion im Grundsatz nicht verändert wird, dann die Verbindlichkeit, ein Schulgeld für die m eine Pnvakschule gehenden Kinder an die Schulkasse zu entrichten, dasern sich überhaupt für Beibehaltung des Schulgeldes erklärt wird, nicht statt findet, und insofern der Schulkasse eine Einnahme entgeht. Man hat allerdings bei §. 62. die Ansicht genommen, daß es doch kn solchen großen Or ten, wo nach dein früher Bemerkten andere Verhältnisse Statt finden,-nicht ganz zu rechtfertigen sein dürfte, wenn man die Freiheit der Aeltern dadurch beschränken wollte, daß sie für den Unterricht ihrer Kinder in einer andern Schule als der öffentlichen Schule eine doppelte Entrichtung übernehmen müßten, einmal aN die öffentliche Schule, und dann an den Privatlehrer. Eher könnte diesem eine Abgabe an die Schulkasse zur Conces- sionsbedingung. gemacht werden, indessen würde-sie vielleicht mittelbar doch die Aeltern treffen, und daher hat man bis her wohl davon abgesehen. Das Gesetz ist überhaupt darauf basirt, daß, wo es ohne beforglichen Nachtheil möglich ist, den Aeltern Freiheit zu gönnen, diese nach dem Gesetze ihnen ange deihe. Dagegen würden auch, wenn die Kammer den §. 30. von der Deputation gefchehnen Vorschlag, wornach das von den Aeltern der die öffentliche Schule besuchenden Kinder zu entrich tende Schulgeld die reichste Quelle des Einkommens der Schul kasse ist, annimmt, die Aeltern der Privatfchulen besuchenden Kinder immer verbindlich sein, zu dem Aufwande für die öffent liche Schule, welcher durch das Schulgeld und die übrigen Zu gänge der Schulkasse nicht gedeckt wird, beizutragen, indem sie als Gemeindemitglieder zugezogen werden würden. Ein geehr ter Abg. hatbesondersangegriffen, daß im Gesetzentwürfe aus gedrückt sei, daß eine solche Erlaubniß für eine Privatschule widerruflich sein soll, was, wenn schon die geehrte Deputa tion eine andere Fassung für Z. 8. vorgeschlagen, poch auch nach ihrem Sinne Statt finden soll. Er hat auf das Verhältniß des öffentlichen Lehrers hingewiesen, aber dabei darf man nicht über sehen, daß das Verhältniß des Lehrers an einer öffentlichen Schule, dem eine gewisse Bahn, die er durchlaufen muß, vor gezeichnet ist, und der sonach einen mehrjährigen Zeitraum hin durch vorher einer geregelten Aufsicht unterworfen ist, welche eine gewisse Bürgschaft gewährt, sehr verschieden von der Stellung eines Privatlehrers ist, der zwar die erforderliche wissenschaftliche Befähigung nachweisen kann, und über sein sittliches Verhal ten Zeugnisse beibringt, über den aber spater so ungünstige Wahrnehmungen gemacht werden können, daß man, weil der besorgliche Nachtheil von zu großer Wichtigkeit sein würde, dringend zu wünschen hat, die ertheilte Erlaubniß alsbald zu rücknehmen zu können. Das ist der Grund, warum man glaubte, daß eine solche Bedingung bei dem Privatschullehrer wohl zuläs sig sei. Ein geehrter Abg. hat ferner eine Frage in Bezug aüf die Prüfung der Privatschullehrer gestellt; der Hr. Referent hat dar auf schon erwiedert, daß in der Verordnung §. 151. bestimmte Vorschriften darüber enthalten seien, wonach die Unternehmer und ihre Beilehrer die gesetzlich (Z. 46.) geordneten Prüfungen bestanden haben müssen. Abg. Sachßer Ich habe allerdings gefühlt, daß es in manchen Fällen hart sein könnte, wenn Jemand seine Kinderin eine Privatfchule schickt, und außerdem noch einen Zuschuß zur öffentlichen Schulkasse leisten soll; allein ich habe die großem Gemeinden vor Augen gehabt. Ich habe schon geäußert, daß das Gesetz manche Anstrengungen von Seiten der Gemeinden fordern wird, und daß man daher eine Milde wohl eintreien lassen könnte, und für mild halte ich diese Bestimmung. Neh men wir an, daß Jemand in einer Gemeinde einen Privatlehrer hält, und er müßte demungeachtet das Schulgeld zur Schul kaffe entrichten, so würde der niedrigste Satz für ein Kind wö chentlich zu 6 Psi nur 1 Thlr. jährlich betragen, und nehme man 1 Gr. wöchentlich, so wären es 2 Thlr. Wer aber die Mittel hat, einen Hauslehrer zu halten, ist auch im Stande, diesen Beitrag als Entschädigung der Schulkasse und zwar aus Willigkeit nur nach dem. niedrigsten Schulgeldfatz zu entrichten. Uebrigens wirb auch bei dem vollkommner sich gestaltenden öf fentlichen Schulwesen der Fall, einen Privatschullehrer nöthig zu haben, seltner als jetzt emtreten.
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