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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 272. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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berlichen Einfluß zu sichern. In sofern eine bloße Redactions- veränderung die erhobenen Bedenken des Hm. Abgeordneten er ledigen kann, stehe ich nicht an, solche in folgender Art zu be werkstelligen. „Einem jeden Dorfe, in welchem mehr wie 50 schulfähige Kinder vorhanden sind, kann die Errichtung einer eig nen Schulanstalt nicht versagt werden, und es bildet daun dieses Dorf den Schulbezirk." Auch dieser Antrag wird hinlänglich unterstützt. Abg. Richter (aus Zwickau): Ich ehre die Bemerkung des Präsidenten, daß die Sache von Wichtigkeit sei; ich ehre auch die materiellen Gründe, welche der Abg. Runde gegen den Z. vor gebracht hat; er scheint mir jedoch in seinem Amendement, wo durch er den Uebelstanden vorzubeugen sucht, denselben Fehler zu begehen, welcher überhaupt bei Berathung dieser Sache wahrzu nehmen ist. Ehe wir von der Ausschulung sprechen können, dürfte es doch erst nothwendig sein, über das, was von den Schul bezirken im Allgemeinen gesagt ist, zu sprechen; und ist diese Be merkung nicht unrichtig, so muß es auch erlaubt sein, die §§. 10. II. und 12. zusammenzufassen. Die Deputation giebt selbst Veranlassung dazu, indem sie in ihrem Gutachten zu den §§. 11. und 12. auf §.10. zurückkommt. Nun sei es mir erst vergönnt, eine Bemerkung über das Formelle und dann über das Materielle vorzubringen. Es scheint mir in diesen Paragraphen eine Sprache zu herrschen, die ich eines Gesetzes unwürdig erachte. Zm Z. 10. heißt es: „Es kann"; im Z.11.: „in der Regel" und dann wie der: „Es kann". Z. 12. scheint das, was im Z. IO. enthalten ist, geradezu aufzuheben; denn in §. 12. heißt es: „Die Zahl der Schulen und Schulbezirke bestimmt sich durch das Bedürfniß und die Möglichkeit, der vorhandenen schulfähigen Jugend genü genden Unterricht zu verschaffen." Wenn das die Entscheidung ausmacht, so läßt sich im §.10. nicht bestimmen, wie das Schul- bedürfniß von Seiten der Gemeinden befriedigt werden soll. Ich gestehe, daß ich in einem Gesetze das Wort: „kann" nicht gut zu heißen vermag. Für die Sprache eines Gesetzes halte ich für bes ser, wenn es heißt: „Zn Erwägung, daß, in Berücksichtigung, daß re; befehlen Wir rc." Das ist die Sprache des Gesetzes; so bald sich aber der Ausdruck: „kann" in einem Gesetze vorsindet, so giebt der Gesetzgeber damit zu erkennen, daß er weiter gegan gen ist, als er hätte gehen sollen, daß er mehr befehlen will, als er zu befehlen berechtigt ist. Das bestimmt mich denn auch, gegen den Z. ein materielles Bedenken zu erheben. Was über die Schul bezirke hier gesagt ist, verkenne ich nicht; aber man tritt der Selbstständigkeit der Gemeinden dadurch wieder zu nahe. Diese Schulbezirke scheinen eine Art von Schulbann festzustellen, gleich sam Schulreviere, und dieß kann dem Schulwesen nur nachthei lig sein. Es sei mir vergönnt, das natürliche Verhältniß hier zu erörtern. Es ist zunachst das Stecht Les Familienvaters, es ist ein natürliches Recht aller Aeltexn, für ihre unmündigen Kinder zu sorgen, so weit ihre Kräfte dazu reichen; wir dürfen in dieses Naturrecht nicht eingreifen, wenn wir nicht einen Zwang einfüh ren wollen, den man in gar vieler Hinsicht wohl Despotismus nennen darf. Wenn die einzelne Familie nicht den Zweck errei chen kann, so treten mehrere Zusammen, um eine gemeinschaftliche Schule Zu errichten, und wenn in einer solchen Privatvereinigung nicht erreicht werden kann, was zu erreichen gewünscht wird, so sind die Mitglieder einer Gemeinde berechtigt und verpflichtet, eine öffentliche Lehr-Anstalt für ihre Kinder zu gründen; aber auch, wenn einzelne Gemeinden eine gemeinschaftliche Schule zur Bildung ihrer Kinder sich errichten wollen, muß es diesen wieder freistehen, dazu eine Vereinigung unter sich zu gründen und eben so auch dieselbe wieder aufzulösen, wenn es ihnen gutdünkt. Dieß dünkt mich nun, muß so freigelassen bleiben, daß es einer gesetzli chen Bestimmung hierüber schwerlich bedarf. Ich glaube daher, daß das, was in diesem §. festgesetzt wurde, bei weitem zu weit geht. Sehen Sie, meine Herren, einmal selbst, was den Kreisbe hörden alles übertragen wird, Sie bestätigen die angestellten Lehrer, wodurch diese stabil werden, nach §. 5., sie sollen Privat schulen und auch die Fabrikschulen genehmigen; sie sollen nach Z. II. die Bedingungen festsetzen, nach welchen die Schulbezirke verbunden werden sollen. Das ist zu viel! Man geht zu wert, man verkennt das natürliche Recht der Familien und Ge meinden zu sehr. Ich muß dem zwar beitreten, wenn gestern ge sagt wurde, daß den Gemeinden, den Landständen gegenüber, keine Autonomie zustehen könne; aber wenn die allgemeinen ge setzgebenden Behörden den Gemeinden zu nahe treten, was bleibt den Gemeinden noch übrig, als daß sie Localschulordnungen er richten, welche mit dem allgemeinen Gesetze nicht übereinstimmen? Was bleibt ihnen übrig, als daß sie ihre natürli chen Rechte reclamiren, wenn man diese nicht eh ren und anerkennen will? Ich bin fest überzeugt, daß der Regierung das Aufsichtsrecht zustehe, was ich auch keinen Augen blick bezweifelt habe; wer ihr aber ein Eingreifen in diese Sache zugesteht und wer diesem Gesetze das Wort reden kann, der, meine Herren, thut dem Staat nicht wohl, er stiftet vielmehr den ärg sten Schaden; er kennt überhaupt wederdas Schulwesen, noch das Gcmeindewesen. Es sei mir noch vergönnt, einen Blick auf das zu werfen, was die Deputation zu ß.II. und 12. gesagt hat. Auch ihr scheint es bei diesem Z. unheimlich geworden zu sein. Sie hat triftige und erhebliche Bedenken dagegen aufgestellt, sie hat sich aber damit geholfen, daß sie sich mit Vertrauen der Negierung in die Arme geworfen hat. Ich fühle auch- welcher Wink für die Staatsregierung darin liegt. Ich glaube aber doch, daß es noth- wmdig sei, diese Sache lieber etwas ausführlicher zu besprechen und festzustellen. Die Deputation gründet diese Bestimmung darauf, weil es dem Ermessen des Cultusministeriums überlassen bleiben soll, die Grenzen und den Umfang der Unterrichtsgegen- stände zu bestimmen. Ich gestehe aufrichtig, daß, wenn irgend Scharfsinn und Aufmerksamkeit in Deputationsgutachten sich zeigt, dieses hier der Fall ist. Allerdings kann hierdurch Gefahr für das Gemeinveschulwesen erwachsen, hierdurch können Zer würfnisse zwischen Regierung und Gemeinden entstehen. Ich ehre dieseAeußerung und kann nur im Namen der Aeltern, welche Kinder haben, im Namen der Pädagogen ihrer Wissenschaft selbst wünschen, daß man das Vorschreiben dieser Gegenstände von oben her unterlasse, Gesetze und Verordnungen im Lande erge hen zu lassen, die unausführbar sind, kann doch nicht die Mei nung der Regierung sein; Letzteres würde aber, wenn man jenes befehlen wollte, unvermeidlich eintreten. Meine Ansicht geht demnach dahin, daß diese 3 §Z. wegfallen möchten. (Bsschluß folgt.) Druck und Psyker von B- E. Leu du er irr Dresden. MramwoMche Redaktion r Gretsch el.
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