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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Außerordentliche Beilage znr Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 12. September 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und sechste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 3. September 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der spccicllm Beratbung des Entwurfes eines Gesetzes über die Volksschulen. Staatsminister v. Müller: Auf die Bemerkung des geehr ten Sprechers muß ich kurz erwiedern, daß von der Begründung der Schulbezirke die Begründung des ganzen Schulwesens ab hangt; denn es muß feststehen, welche Mitglieder der Schulbe zirk hat, davon hängt die Bestimmung und Uebersicht seiner Be dürfnisse km Schulwesen und der ihm dafür zu Gebote stehenden Mittel ab, und auch für die Handhabung der Aufsicht ist dieseRe- gulirüng nothwendig. Ich wende mich daher jetzt zu dem Amen dement, welches der Abg. Runde gestellt hat. Es geht gewiß aus der sehr beachtungswerthen Absicht hervor, dahin zu wirken, daß nicht vielleicht die Bestimmung, die in dem letzten Satze des Z. enthalten ist, zur Belästigung der Gemeinden führe. Ihn scheint die Erklärung, die ich gestern hierüber gegeben habe, noch nicht vollständig beruhigt zu haben; ich habe aber dieser Erklä rung zugleich zwei ZZ. aus der Verordnung hinzugefügt, worin ausdrücklich enthalten ist, in welchen Fällen die Annahme mehre rer Lehrer crfolgcn solle, und daraus ging auch hervor, daß die Regierung selbst die Ansicht hatte, daß bei einer Anzahl von 120 Schülern, die Eintheilung in 2 Elasten erfolge, und diese Ein Lehrer versehen könne. Mt der Ansicht, -welche er-in dem Amen dement aufgestellt hat, daß man es lediglich den Gemeinden pberlüsse, ob sie eine solche Schule verlangten , kann ich mich nicht einverstehen. Wenn ich auch ebenfalls die Erfahrung ge macht habe, dass es eine große Anzahl von Gemeinden in unserm Lande giebt, die Sinn für das Schulwesen haben, und gern Opfer dafür bringen, so stellt sich doch auch wieder bei einzelnen Gemeinden die gegcntheilige Erfahrung heraus. Als Beleg will ich Ihnen einen neuen Fall mittheilen, welchen wir gestern ge habt haben. Das Ministerium hat auf Antrag der Mittelbehörde und in Folge einer Erörterung, sich zur Entlassung eines Schul lehrers bewogen finden müssen, der hiernach ganz unfähig für sein Amt war. Welche Nachtheile eine so mangelhafte Beschaf fenheit des Elementarunterrichts hat, braucht Ihnen nicht gesagt zu werden, eine ganze Gemeinde wird dadurch gleichsam ver wahrlost. Ich habe in frühem amtlichen Verhältnissen eine nicht ganz kleine Gemeinde als Gerichtsuntergebene gehabt, in welcher kein geeignetes Subject fast mehr zu einer Gerichlsperson und zu Vormündern zu erlangen war, weil das Lesen und Schreiben unter einem untauglichen Lehrer ohne Erfolg betrieben worden war. Nachdem nun die Enthebung des Mannes von seinem Amte angeordnet worden war, und es sich darum handelte, dem Schullehrer, der 20 Jahre lang angestellt gewesen, für sich und seine Familie ein Obdach zu verschaffen, so hat das das Gesuch dieser Gemeinde hervorgerufen, daß man dem Entlassenen doch den Unterricht ferner übertragen möge. Daher glaube ich, daß man auch nicht zu viel auf die eigene Entschließung der Gemein den stellen darf. Ich gebe jedoch der Erwägung anheim, ob nicht alle Besorgniß gegen den zweiten Satz dieses Z. beseitigt würde, wenn man zu dem von der Deputation vorgeschlagenen §. 12. s. einen Zusatz machte. Der Zufatzparagraph »., welchen die De putation gemacht hat, steht in Verbindung mit Z. 12. des Gesetz entwurfs und der Inhalt dieses §. ist also der, daß wenn der Zweck, der Jugend gehörigen Unterricht.zu verschaffen, durch An nahme eines oder mehrerer Lehrer nicht erreicht werden könne, der Kreisschulbehörde oder einer Gemeinde frei stehen soll, die Tren nung der Schule anzuordnen oder zu beantragen. Ich glaube nun, man würde den zweiten Satz des Z. 10. ganz entbehren können, wenn man in dem von der Deputation vorgeschlagenen tz. 12. s. nach den Worten: „Wenn dieser Zweck auch durch die Annahme eines 2. oder mehrer Lehrer," hinzufügte: „oder für die auswärti gen Kinder, die in eine Vcreinsschule gewiesen sind, wegen ort, üchcr Hindernisse nicht mehr erreicht werden kann, so hat die Kreis schulbehörde" rc. Ich habe schon bemerkt, daß die Bestimmung des 2. Satzes des §. 10. lediglich für den Fall erfolgte, wo für die auswärtigen Kinder der Weg zur Schule zu schwierig wäre odex andere Umstände es behinderten, die Schule ununterbrochen zu besuchen, so daß öftere Schulversaumnisse solcher Kinder die Folge davon wäre, und für diesen Fall sollte von der Behörde eine solche Ausschulung angeordnet werden können. Wenn man nun diesen Fall mit Z. 12. a. in Verbindung brachte, so hätte man die Fälle beisammen, in welchen eine Trennung erfolgen kann. So dann kommt man über die Unzuträglkchkcit, eine Zahl dergleichen Kinder als entscheidend anzunehmen, hinweg, es entscheidet dann lediglich die Rücksicht auf Zweckmäßigkeit, erkannt von der Krcisschulbehörde, oder einer Gemeinde selbst. Abg. Runde: Die vom Hrn. Sraatsminister gegebene Erläuterung beruhigt mich in so weit, daß ich bereit bin, mein Amendement zurückzunehmen , wenn der 2. Satz im 10. Z.ganz hinweggelassen und später bei dem 12. §. ein solcher Zusatz an genommen wird, wie Se. Exceüenz so eben vorgeschlagen hat. Das Präsidium schlagt hierauf der Kammer vor, die Berathung über §. 10. zugleich mit der über 11. und 12. in Verbindung zu setzen, und es wird dieß einstimmig be schlossen. Referent Abg. v. Frie se n verliest deshalb die tzZ. 11. u.12., welche lauten:
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