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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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§.11. (Zerthnlung großer Dorfschaften in mehrere Schul bezirke. — Vcrcinsschulen.) Es können aber auch ») große und volkreiche Dorfschaften in zwei oder mehrere Schulbezirke abge- ihM werden, oder d) zwei oder mehrere einander nahe liegende Dörfer zu Einer Schulgemeinde (zu einer Vereinss chule) sich verbinden. — Die Bedingungen, unter denen Vereinsschulen fortbestehen oder errichtet werden können, hat die Kreis-Schul behörde nach Beschaffenheit der Umstande festzusetzen.. §. 12. (Bestimmung über die Anzahl der Schulen und Schulbezirke.) Die Zahl der Schulen und Schulbezirke bestimmt sich durch bas Bedürfniß und die Möglichkeit, der vorhandenen schulfähigen Jugend genügenden Unterricht zu verschaffen. Die Deputation berichtet hierzu: Ern gleiches Vertrauen in die billige Beachtung der beste henden Verhältnisse und der Kräfte der Gemeinden hegt die De putation auch bei §Z 11. und 12., da sonst die Bestimmungen derselben, besonders die des Z. 12., bet den in neuern Zeiten so sehr gesteigerten Anforderungen im Schulwesen und namentlich bei der Vermehrung der Unterrichtsgegenstande gar manches Bedenken zu erregen geeignet waren, und zwar um so mehr, als die Gegenstände und die Grenzen des Unterrichts, welchen die Volks- oder Elementarschulen zu gewahren haben, gänzlich dem Ermessen und den administrativen Verordnungen des Ministern überlassen bleiben, und cs sich wohl denken ließe, daß, wenn gedachtes Ministerium den erhöheten Ansprüchen mancher gelehr ter Schulmänner neuerer Zeit nachzugcb-n, sich veranlaßt sehen sollte, eine große Vermehrung der Schulen, so wie der Schul lehrer, und hierdurch eine bedeutende Beschwerung der Schul gemeinden sich ergeben könnte. Da aber, wenn hiernach die Er richtung ganz neuer Schulanstalten notwendig erscheint, Be stimmungen über die Grundsätze, nach welchen Ausschulungen erfolgen sollen, erforderlich schienen, so sah sich die Deputation veranlaßt, die Königs. Commissarien um Mitteilung des bereits entworfenen, bei der gegenwärtigen Landesversammlung aber nicht mehr zur Beratung kommenden Gesetzes, „die Verpflich tung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend," zu ersuchen, welches auch und zwar mit der Bemerkung geschah, daß Z. 6. dieses Gesetzes in das gegenwärtige mit aufzunehmen sein werde, wenn nicht die Ausführung dieses letzteren an der mangelhaften Gesetzgebung scheitern solle. — Dieser §. 6. lautet wörtlich ; ,,-Zertheiiung der Kirchspiele und Schulbezirke.) Mit Genehmigung der betreffenden Regierungsbehörde können ganze Drtsgemeinden von dem Kirchen - und Schulverbande, welchem sie angehören, selbst gegen den Willen der übrigen Mitglieder und des Eollarors sich trennen, oder, wenn von keinem derBe- kheiligten darauf angelragen worden, von der genannten Be hörde in ein anderes Kirchspiel und in eine andere Schulgemeinde gewiesen werden, sobald aus der bestehenden Verbindung wesent liche Nachtheile für den Kirchen- oder Schulzweck hervorgeyen — Die Ausscheidenden haben jedoch keinen Anspruch an das Ver mögen der bis dahin gemeinschaftlichen Kirche und Schule, an die Pfarr- und Schulgüter, Pfarr- und Schuttehncapilalicn, und die den Kirchen - und Schulzweckm gewidmeten Slislungs- fonds, vielmehr verbleiben dieselben ungeteilt den Anstalten, welchen sie gewidmet sind, so lange nicht von dem austrctenden Theile nachgewiesen wird, daß das Stammvermügen der Kirche oder Schule, die Pfarr- oder Schulbvtarion durch Zusammen legen der Gemeinden entstanden, oder sonst durch besondere Rechtslitt! im gemeinschaftlichen Eigenthume sei. Ist letzteres der Fall, so röerden d'c betreffenden Fonds nach deni Verhaltniß geiheilt, nach welchem die verbleibenden und ausscheidcnden Mitglieder bei eingelretmcm Bedürfniß zu Kirchen- und Schul zwecken Geldbeiträge zu leisten gehabt haben, oder, wenn verglei ¬ chen Fälle nicht vorgekommcn sein sollten, zu leisten gehabt haben würden. — In jedem Falle sind aber die Ausschcidenden verbun den, alle Verpflichtungen zu erfüllen, welche den Rechten nach bei Auflösung einer Gesellschaft den Mitgliedern derselben obliegen. — Muß eine Schule wegen Ueberfüllung getheilt werden, so ha ben die daran angestellten Lehrer keinen Anspruch auf Entschädi gung wegen Verminderung des Schulgeldes und anderer zufälli ger Bezüge, sobald ihnen ein von der vorgesetzten Kreisbehörde für angemessen erachtetes Einkommen gesichert bleibt." — Nach diesen Bestimmungen empfiehlt nun die Deputation nach §.12. folgende Zusatzparagraphen einzuschaltcn: §. a. „Wenn dieser Zweck auch durch die Annahme eines 2. oder mehrerer Lehrer nicht mehr erreicht werden kann, so hat die Kreisschulbkhörde die Bildung eines neuen Schulbezirks und die Errichtung einer besonder» Schulanstalr für denselben anzuord nen. Eben so steht es unter dieser Voraussetzung einer Gemeinde, welche bisher zu einer Vcrcinsschule gehörte, frei, sich vom Schul- ver'oande zu trennen und eine eigene Schulanstalt zu errichten, oder einem andern Schulbezirke beizulretcn. Z. b. Bei der Trennung des Schulverbandes haben die bisher ««gestellten Lehrer keinen Anspruch auf Entschädigung we gen Verminderung des Schulgeldes (dafern solches noch nicht sixirt ist, §. 33. des Ges.) und anderer zufälliger Bezüge, es hat aber die Kreisschulbehörde denselben ein angemessenes Einkom men zu sichern und dasjenige Quantum zu bestimmen, welches die austretende Gemeinde auf die Lebens- oder Dienstzeit der ge genwärtig angestellten Lehrer hierzu bcizutragen hat. Z. o. Die Verbindlichkeit, die neue Schulanstalt zu errich ten und zu unterhalten und das Einkommen des neuanzusteltzn- den Lehrers aufzubringen,geht auf die Ausfcheidenden allein über, es fließen aber die ZZ. 30. und 34. sog,. erwähnten Beiträge und sonstigen Einkünfte in die Schulkasse der neuen Anstalt. Aus derselben ist auch die nach §. xraee. festgesetzte Entschädigung der Lehrer des alten Schulverbandes zu bezahlen. §. ä. Das Vermögen des bisherigen Schulverbandes an Schulgütern, Schullehncapitalicn und Stiftungsfonds wird zwi schen der verbleibenden und austretenden Gemeinde nach dem Maßstabe getheilt, nach welchem die Mitglieder des bisherigen Schulverbandes die zu Schulzwecken nöthigen Geldbeiträge auf zubringen verbunden gewesen sind, dafern nicht aus besonder» Nechtstiteln nachgewiestn werden kann, daß der verbleibende Lheil der getrennten Schulgemeinde auf vorstehende Gegenstände allein Anspruch habe» §. 6. Die dem Schullehrer des alten Schulverbandes we gen eines Küchendienstes zukommenden Einkünfte verbleiben ihm und seiner Stelle, dafern nicht ein Anspruch auf Trennung auch dieser Einkünfte rechtlich nachgewiesen werden kann." ' Referent Abg. v. Friesen: Ich habe noch einige not wendige Erläuterungen zu den h§. rr. b. o. u. ä. mündlich hin- züzusügcn. Zuerst werden Sie sich überzeugen, daß die Tren nung und Ausschulung einzig und allein auf Erreichung des Zweckes gestellt ist, und die Deputation hat sich hierzu durch die §§. und 12. bcwogen gefunden. Im §. 7. ist gesagt, daß die Gchulanstalten so eingerichtet sein müssen, daß die Kinder vollständigen Unterricht erhallen, und im ß. 12. wird gesagt, daß die Zahl der Schulen sich nach dem Bedürfnisse richtet. Der zweite Satz des 10. §. ist nach meiner Ansicht nicht so noth wendig; denn cs hangt der zweckmäßige Unterricht nicht allein von der Zahl der Kinder ab, sondern von vielen andern Um- i standen. Die Regierung hat selbst zu erkennen gegeben, daß ! die Zahl von 50 gar nicht als eine b-stimmte Norm anzunehmm ! fei; denn sonst würde sie nicht bei §. 6. der Verordnung be-
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