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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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rung einzuleiten oder eine Entscheidung zu geben gehabt haben, ist bisher die Ansicht genommen worden, daß auch die Vereins mitglieder unter sich die Verpflichtungen, wenn der Anspruch schon während der frühem Verhältnisse entstanden fei, z. B. eine bedeutende Schadhaftigkeit an dem Local, dann allerdings einer solchen Trennung ungeachtet zu erfüllen hätten, weil letztere in einem solchen Falle, wie bei dem Gesellschaftsvertrage als üngittig geschehen zu betrachten sei, und die so verschiedentlich geltend gemachte Ansicht hat man in diesem Entwürfe berücksich tigen zu müssen geglaubt. Abg. Sachße: Mein Amendement, was ich stellen wollte, ging allerdings von der Voraussetzung aus, es werde die Be stimmung im Betreff auf§. a. keine Veränderung erleiden; es hat aber derHr. Staatsmimster eine Veränderung vorgeschlagen, nichts desto weniger glaube ich jedoch, daß der Zusatz §. I». und so auch ä. viel Bedenkliches gegen sich haben. Nach Z. K. sind nur die stritten Lehrer ganz sicher gestellt; allein die nkchtsixirten, welche doch ein eben so wohl erworbenes Recht auf das ganze Ein kommen haben, welches sie jetzt genießen, sind nicht bedacht, und ich halte dafür, daß, wenn dieser Z. so stehen bleibt, er den beste henden Rechten zuwider laust. Der Hr. Staatsminister äu ßerte früher, es würde dadurch eine mildere Bestimmung, beson ders für die emerktirten Schullehrer hereingedracht werden kön nen, wenn man die Zahl der Schulkinder, wie sie zur Zeit der Anstellung des Lehrers sich herausstellte, als Maßstab der Emeri- Lirung annchme. Der nämliche Maßstab, glaube ich nun, müßte auch bei der Ausschulung eintretcn. Ferner halte ich nicht für richtig und den Grundsätzen der Societät nicht angemessen, wenn man die Last der Ausschulung, in so fern sie sich auf Entschädi gung des Schullehrers bezieht, lediglich der Gemeinde, welche sich trennen soll, aufbürdet. Es scheint mir dieß unbillig und hart zu sein. Es soll zwar der 2. Satz des §. 19. in Wegfall kom men, es soll aber eine Einschaltung zu §. s. stattfinden, welche dasselbe bezweckt. Es wird also die austretende Gemeinde nach Z- 19. zum Austritt gezwungen, und sie soll gleichwohl die ganze Last tragen, nicht allein den alten Schullehrer entschädi gen, sondern auch, was die Schule betrifft, mehr aufbringen. Das halte ich nicht allein für unbillig, sondern auch nicht einmal mit den bestehenden Rechten vereinbarlich. Außerdem glaube ich aber auch, daß die Last leichter getragen werde, wenn sie unter viele vertheilt wird. Ich glaube daher, daß Z. d. eine Verände rung erleiden müsse, bei §. o. zwar der 1. Satz stehen bleiben könne, aber aus diesem §. die Worte: „Und die Entschädigung des alten Lehrers" Wegfällen müssen. Ich habe also folgende An träge vorzuschlagen: 1) daß statt Z. l». gesetzt werde: „bei Tren nung des Schulvcrbandes ist von den KreissÄulbehördcn den bis her Angestellten Schullehrern, dafern sie nicht ohnehin fixirt sind, das Mherige Einkommen, oder, wenn es sich seit ihrer Anstel lung durch die Bevölkerung oder sonst vermehrt hat, das dama lige Einkommen zu sichern. Hierzu hat in allen Fällen die blei bende und die austretende Gemeinde vrrhältnißmaßig beizutra- MN." 2) -Daß aus §.«. der letzte Satz: „Aus derselben ist auch die nachKM'Äse. festgesetzte.Entschädigung derLehrer dcsaltenSchul- vcrhandes.zu bezahlen," wegfalle, was als nothwendig aus dm vorstehenden Abänderungen folgt. Nun hat sich der Hr. Staats minister für den Zusatz der Deputation erklärt, und ich bin, wenn die Staatsregierung Bedenken gegen mein Amendement haben sollte, geneigt es wieder zurück zu nehmen. Abg. Atenst ädt ist der Ansicht, daß die Debatte herum schweifett würde, wenn alle diese mit einander verbunden würden, und halt dafür, daß die Züsatzparagraphen b.c. u.6. einzeln berathen werden möchten. Abg. Roux ist der Meinung, daß auf die Modifikation eingegangrn werden könne, welche der Hr. Staatsmimster vor geschlagen habe, und daß man den 2. Satz im §. 19. wcglasse. Auf den Vorschlag des Referenten wird auf 19. zurückge- gangen und cs äußert Abg. Puttrich: In Ansehung des §.19. bemerke auch ich eine Ungleichheit oder wenigstens Unbestimmtheit, mehrere verehrte Abgg. haben dieß auch bereits schon ausgesprochen, un vorzüglich hat der Abg. Runde Vieles erwähnt, waö ich mir ebenfalls erlauben wollte dagegen aufzustellen. In Ortschaf ten , wo mehr als 59 Kinder, oder wenn ich auch selbst 89 Kin der annehme, sollen eigene Schulen errichtet werden. Es giebt Parochialschulen, an welchen 159 und noch mehr Kinder aus 4 Dörfern Theil nehmen; keines von diesen Dörfern erreicht die Zahl 59, mithin kann keiner dieser Communen die Errichtung einer besonder« Schule angemuthet werden. Dergleichen größere Schulvcreine würden also fort bestehen, während man doch bei Dörfern von 50 bis 80 Kindern eine eigne Schule für nothwen- dig erachtet. Ich kann mich daher mit einer Normalzahl unter diesen Umständen ebenfalls nicht cinverstehen. Ucbertzaupt ist wohl nicht als Regel anzunchmey, daß die Schule, wo ein Leh rer 100 und vielleicht noch etwas mehr Kinder hat, jederzeit einer Schuleinrichtung von wenigen Kindern nachstehen müßte, es kommt hier viel auf die Lehrmethode und Persönlichkeit des Lehrers selbst an. Abg. v. Mayer: Ich trete im Allgemeinen derAeußerung des Abg. Richter (aus Zwickau) über die Erfordernisse eines Ge setzes und den Styl des Gesetzgebers bei. Ich chatte dafür, daß die tztz. 10.11.12. und 12 s. sich ganz kurz hätten fassen lassen, wenn man folgendergestalt verfahren wäre. tz. 10. enthält nur den einzigen Satz: „Jede öffentliche Elementarschulanstalt muß einen bestimmten Schulbezirk haben." §. 11. ist unnöthig, und H. 12. enthält dann den Grundsatz, daß die Zahl der Schu len und Schulbezirke sich durch das Bcdürfniß und die Mög lichkeit, der vorhandenen schulfähigen Jugend genügenden Unter richt zu verschaffen, bestimmt. Alles Uebrige, was noch ge sagt wird, ist bloße Folgerung aus diesen obersten Grundsätzen; cs ist Sache der Ausführung und gehört nicht in das Gesetz. Ich würde also beantragen, daß im H. 10. nach den Worten: „Be stimmten Schulbezirk haben" alles Uebrige wegstele, daß §. 11. ganz aussiele, tz. 12. aber wie im Entwürfe stehen bliebe. Es könnte Z.12a. gleichfalls wegfallen; aber es werden viele Abgg. eine Garantie gegen Willkühr darin suchen, und ich möchte die ses Vertrauen nicht erschüttern, obwohl ich für meine Person glaube, daß die Freiheit besser verwahrt und mehr Schutz gegen
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