Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nachdem der Antragsteller das Amendement nochmals mo- tivirt hatte, wird es ausreichend unterstützt, wornach Referent Abg. v. Friesen bemerkt: Der Antrag der De putation geht nm auf das nicht fixirte Schulgeld und auf zufäl lige Einnahmen, und darauf hat der Schullehrer keinen An spruch. Klos wenn er zu sehr verkürzt wird, soll ihm die Kreisschulbchörde rin angemessenes Einkommen sichern, wenn er aber das hat, so Haler nur Anspruch auf das, was ihm be stimmt zugesschrrt worden ist, Abg.v.d.Planitz: ES scheint mir eine große Harte darin zu liegen, wenn eine Gemeinde noch an die frühere Ge meinde Entschädigung auch in dem Falle abgeben soll, wenn sie nicht freiwillig austritt. Sie muß mit großen Kosten ein Schulgebäude aufbauen und erhalten, und soll nun auch diese Entschädigung gewähren. V Abg. Seer. B c r g m s n n r Mir hat der tz., wie er hier gefaßt ist, auch Bedenken erregt, weil es noch viele Schulleh rerstellen giebt, wo der Lehrer nicht fixirt ist, und der Betrag des Schulgeldes sich doch sehr hoch annehmen laßt. Will man es nun aussprechen, wie cs hier steht, so scheint mir allerdings eine Harte darin zu liegen, wie von dem Abgeordneten ange- deutel wurde. Das war auch der Grund, warum ich das Sachßcfche Amendement unterstützt habe., Aber eben der Ueber- zeugung bin ich auch, daß man dieses nicht auf verringertes Schulgeld und verringerte Einnahme sehe. Das übrige Be denken scheint sich zu erledigen, und wenn man hier eine Unbil ligkeit finden will, so kann ich dem nicht heitreten; denn man wird bei der Ausschulung die Verhältnisse des Lehrers wohl ins Auge fassen und die Sache auf eine zufriedene Meise ermitteln, oder lieber so lange dir Ausschulung aussetzen. Abg. Nöuxr Man muß dis Sache nicht falsch verstehen, -als wenn der Lehrer keine Entschädigung wegen Verminderung des Schulgeldes haben soll. Die Sache ist einfach so: Wei einer Schuh wachst die Anzahl der Kinder in der Art, daß der Lehrer nicht mehr im Stande ist, die Kinder zu unterrichten, und kann er das nicht, so hat er doch auch nicht Anspruch auf Entschädigung für das Schulgeld der Kinder, die er nicht mehr -Unterrichten kann. - Er verliert also folglich nichts, wenn die Kinder ausgewiefin werde». Der §. ist m der Lhat ganz un bedenklich, der Lehrer büßt Nichts ein, und die Gemeinde trifft es auch nicht. ' ' - Abg. Seer. Bergmann: Ich würde mich durch das widerlegt finden, was der Sprecher vor mir geäußert hat, wenn dem Lehrer nur so viel Kinder entzogen würden, als er nicht unterrichten kann; aber man nehme an, es sei in 2 Dörfern reine gleich große Anzahl von Kindern, und der Lehrer würde sehr wohl noch WO unterrichten können; es werden ihm aber 40 bis 50 davon entzogen, und also wird er immer an seinem Einkommen verlieren, . Referent Abg. v. Friesen: Deswegen sagt ja die De- putatrpn, daß die Kreisschulbchörde darauf Rücksicht nehmen, und ein angemessenes Einkommen dem Schullehrer sichern soll. Abg. Runds: Der Abg. Roux sucht das .Deputationsgut achten dadurch zu rechtfertigen, daß, wenn mit Austritt einer Gemeinde aus dem Schuloerbande die Zähl der Kinder und mit hin die Arbeit des Lehms abnehme, folglich auch von drssen -Seite nicht über die verhaltmßmäßige Verringerung des Gehal tes geklagt werden könne. Auch ich erkenne es für ganz ange messen, bei einer neuen Besetzung der Stelle das Einkommen derselben verhalsnißmäßig zu reduciren, Allein so lange der alte Schullehrer noch im Amte bleibt und man diesem unter je nem Vorwand nicht einmal das lasse» will, Ms die Stelle bei seiner Vocatwn zu derselben eknbrachte, so hat ein solcher vollen Anlaß, eben das Lamento zu erheben, was jeder andere Ange stellte .anstimmen würde, dessen Grschastskreis sich im Laufe der jetzigen neuern Organisation zufällig vermindert und dem man aus demselben Grunve einen Gehaltsabzug ansinnen wollte. Eine andere Sache wäre es, wenn die Schullehrer wie ein Hauslehrer ihre Stellen unter der Bedingung einer vorhergehen den Aufkündigung ohne weiteres aufzugeben verbunden wären, Sie sind aber, wenn sie sonst ihre Wichten nicht verabsäumen, ausLebenszeit angcflellt und mithin für ihre Perfon,zu densel ben Ansprüchen befugt, die wir bei allen anderen Dienstverhält nissen dieser Art anerkannten. Mich leitet daher lediglich das in der Kammer herrschende Gefühl für Recht und Billigkeit, wenn ich für den letzten Theil des §, b. folgendes Amendement Vorschläge: „Es hat aber die Kreisschulbehörde demselben, so lange er »och im Amte ist, wenigstens soviel Einkommen zuzu sichern, als die Stelle bei seiner Vocativn gewahrte und den Antheil der Beiträge zu bestimmen, welcher zu diesem Behuf der auStretenden Gemeinde noch ferner zur Last fallt." Dieser Antrag hat.sich einer zahlreichen Unterstützung zu er freuen, und cs äußert noch zur Empfehlung dieses Amen dements Abg, A x t: Ich kann nicht leugnen, daß ich an §. k- gleich falls Anstoß genommen habe. Wir haben bisher überall dm Grundsatz fcstgehalten, daß der, welcher zu einer bestimmte Einnahme gerufen ist, diese unverkürzt behalten soll, -wenn auch Staatsveränderungen vorkommen, und wir haben deshalb manche Summe im Budjtt bewilligt. Es thut mir weh, wenn sich höre, daß manchen Schullehrern den Anspruch aufEntschä- digung nehmen und der Kreisbehörde überlassen will, ein ange- M ffenes Einkommen ihnen zu bewilligen. Es kann dann sein, daß man ihnen vielleicht das Minimum von 120 Thlr. bewil ligt , während er vielleicht zu 400 Thlr. berufen wurde. Nun frage ich, ob das billig wäre, wenn er die Stelle lang besessen, sie gut verwaltet und eine zahlreiche Familie zu ernähren hat, und nun einen Verlust von einigen Hundert Thalcrn haben sollte? Ich erlaube mir, den tz. b. so zu fassen: „Bei der Tren nung des Schulvcrbandes haben die bisher angestellten Lehrer nur insoweit einen Anspruch auf Entschädigung, als dadurch das bei ihrem Amtsantritte ihnen zugesicherte Diensteinkommen geschmälert wird; es hat aber die Kreisfchulbehörde dasjenige Quantum zu bestimmen, welches die austretende Gemeinde auf dir Lebens - oder Dienstzeit der gegenwärtig angesteltten Lehrer hierzu zu entrichten hat." Die-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder