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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 275. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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SM Einkommens in der bisherigen Maße nicht mrhk zu erreichen sei^ Und gründete hierauf den Antrag: es möge der Kammer gefallen, im Eknverständniß mitder 1. Kammer die Staatsregierung anzugehen, daß von ihr die Ver wendung des Einkommens dieser Stifter zu den Zwecken für protestantische Kirch-,und Unterrichtsanstalten im Vaterlande mit Zustimmung der Beiheiligten und vorbehaltener ständischer Bewilligung erfolgen möge. ' Der Antragsteller hat hierbei auf Z. 60. der Verfassungsur kunde, zugleich über aus einen bereits in der I. Kammer von einem Mitglieds derselben, Herrn v. Miltitz, vorgebrachten Antrag Be ziehung genommen, welcher wörtlich dahin gerichtet war: des Königs Majestät und hes Prinzen Mitregenten König!. Hoheit um den Entwurf eines, die dereinstige, erst nach dem Abgänge der gegenwärtigen Präbendaten eintretende, Wieder anwendung der Einkünfte des Hochstists Meißen und des Col- legiatstifts Wurzen zu Kirchen- und Schulzweckm betreffenden Gesetzes ehrerbietigst zu bitten. . - Die 1. Kammer verwies diesen Antrag an ihre 3. Deputa tion, trat aber, nachdem dieselbe darüber Bericht erstattet hatte, in einer am 7. Mai 1833 gehaltenen Sitzung (s. dieselbe Nr, 58. d.Bl.) dem Gutachten der Deputation: „daß bei dem gegenwärtigen Landtage jedes weitere Eingehen in die materiellen Interessen des an sich wichtigen Gegenstan des nach Vorschrift des §. 152. derVerfaffungsurkunde auszu setzen, und mithin die Eingabe einstweilen beizulegen sei," mit 20 Stimmen gegen 16 Stimmen bei. Der Grund dieses Bedenkens in formeller Hinsicht bestand darin, daß der Antrag, wie er vorlicge, wenn auch nicht eineAufhebung der.Stifter selbst, doch einen ihr ziemlich gleichkommenden gänzlichen Umsturz der seit der Reformation bestehenden vertragsmäßigen Verfassung derselben und, namentlich auch ein gänzliches Anshören der in H- 63, der Verfassüngsurkunde den Stiftern angewiesenen Reprä sentation, oder doch deren gänzliche Umgestaltung zur Folge ha ben, sonach aber eineAbänderung der Verfassung involviren wür de, welche nach §.'152, auf gegenwärtigem Landtage weder bean tragt, noch beschlossen werden düxse. Dieser Einwand wird vom Hrn. Abgeordneten Eismstuck als. ein Scheingrund bezeichnet, dessen Unhaltbarkeit sich sofort herausstelle, wenn man aus den Sachverlauf, wie ß. 60. in seiner jetzigen Fassung in die Berfassungsurkunde ausgenommen worden und wie er solchen aus den unter Autorität der damaligen Stände versammlung erschienenen, durch eine gemeinschaftliche Deputa tion rehigirtcn gedruckten Mittheiluugen Nr. 20. und 21. und aus. den gedruckten Landtagsacten ganz'richtig re^rirt, zurück blicke. Er halt es daher für völlig angemessen, das Materielle des Gegenstandes sofort r'n's Auge zu fassen und findet dasselbe in einer Beantwortung der beiden Fragen: 1.) welches war der stiftungsmäßige Zweck der Stifter Meißen und Wurzen? und 2) ist dieser Zweck durch die Verwendung des Einkommens beider Stifter,in der bisherigen Art und Weise noch zu exreichen? be merkt aüch dabei, daß man der Beantwortung dieser Fragen jetzt enthoben sein könne, nachdem ein Mitglied der 1. Kammer sich bereits damit beschäftigt und beide Fragen mit gewichtigen Grün den dahinMoset habe, daß der stiftungsmäßige Zweck dieser Süs ser durch" die bisherige Art der Verwendung ihres Einkommens allerdings nicht mehr erreicht werden könne, Zuvörderst erörtert nun die Deputation kürzlich die Frage; ob, wie die Majorität der 1. Kammer angenommen , der Antrag überhaupt für venZegenwäbtigen Landtag als üssgeeignet erscheine, indem solchenfalls jedes ElnMerr m das Materielle der Sachs D jetzt als zche'cklös .sich dWellen würde, mit FolgeUdem : - Es ist nämlich der Antrag weder auf die Aufhebung der Stifter oder ihrer Komcapitul selbst, noch auch auf eine Verän derung in ihrer Repräsentation gerichtet, vielmehr können Capk- tul und Repräsentation, wie auch in der von Miltitzischen 2ten Schrift, Abschnitt VH. kurz und bündig angedeutet worden, noch fernerhin fortbestehen, wenn auch Emolumente, deren Verabrei chung zum Theil keinen Zweck mehr hat, sich einer den Ansichten eines vorgeschrittenen Zeitalters entsprechenden Beschränkung unterwerfen müßten.— Treffend finden wir in dieser Hinsicht die Bemerkung eines Mitgliedes der 1. Kammer, daß hier das For melle mit dem Materiellen in der genauesten Verbindung stehe, und es ganz an einem Richtpüncte für das erster fehle, wenn man nicht zugleich das letztte mit ins Auge fasse., — Daß bei ver änderter Anwendung des Einkommens sich durchaus keine Dom herren mehr finden dürften, und also auch die Repräsentation der Stifter auf dem Landtage cessirm müßte, ist keine nothwendige Folge, sondern zur Zeit eine bloße Vermuthung, auch lassen sich viel fache Modifikationen denken, wie, wenn wirklich die Domherren nach jetziger Verfassung ganz abgehen sollten, ein der Verwaltung der Stiftsangelegenheiten gewidmetes Collegium organisirt und auf den Landtagen in bisheriger Form repraftntirt werden könnet — Wollte man solche Rücksichten nehmen, und alle mögliche, vielleicht in sehr entfernter Zukunft erst eintretende, Folgen beach ten, so würde bei gegenwärtigem Landtage über Verbesserungen in der Verwaltung überhaupt wenig oder gar nicht , namentlich aber weder über Aufhebung der Superintendenturen und Einfüh rung von Dekanaten, noch über Aufhebung der Patrimonialge richtsbarkeit, Berathung gepflogen werden können, da der Su perintendent zu Leipzig gleichfalls ein Mitglied der 1. Kamrner ist, und die Gerichtsbarkeit zu den wesentlichsten Gerechtsamen der bei dem Landtage repräsentieren Städte und Rittergutsbesi tzer gehört. — Außerdem würde, ganz abgesehen von der Verwen dung der Einkünfte, auf die aber allerdings der Z. 60. der Ver- fassungsurkunde nicht ohne Anwendung bleiben kann, schon in der dermaligen Verfassung der Domcapitul selbst manches zu be merken sein, was mit den durch die Berfassungsurkunde eingc- führten Grundsätzen eines konstitutionellen Staarslebens sich - nicht vereinigen laßt, zu dessen Zeitgemäßer Abänderung also schon m, der Berfassungsurkunde die gegründetste Veranlassung enthaften ist. ... Indem nun die Deputation auf das Materielle eingeht, so knüpft sie ihre Darstellung an die Beantwortung folgender Fra gen: I. Was war der ursprüngliche Zweck des Hochstists Meißen Und des Collegiatstists Wurzen ? II. Hat dieser Zweck im Laufe der Zeit eine Veränderung er litten? . > , III. Ist der stistungsmäßige Zweck wirklich nicht mehr zu er reichen; und was ist nach den Ergebnissen dieser Erörterung . IV. auf den Eisenstuckschen Antrag von der Kammer zu be schließen? . Zu 1. bemerkt die Deputation unter andern; Bekanntlich würde das Bisthum Meißen von Kaiser Otto I. um die Mitte des zehnten Jahrhunderts, das Eollegiatstift Wurzen aber von Bischof Herwig zu Meißen im Jahre 1114 gestiftet. So allgemein nun auch die Ausdrücke über den Zweck dieser Stiftungen lauten, so muß man doch, erwägend den Geist und die Sprache jener Zeiten, sich überzeugen, baß der Zweck derselben der nämliche war, welchen alle dergleichen bischöfliche Kirchen und deren Esst legiatkirchen hätten, nämlich die Ausbreitung des christlichen Glaubens, die Beförderung der Ehre Gottes nach den damali gen Religionsbegriffen , insonderheit aber die Verwaltung des Kirchendienstes Und die Seelsorge der ihnen anvertrautcn Gc- meinden. Wenn indessen .vr. Stieglitz,ju». in einer hierher gehörigen Schrift
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