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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 308. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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eme solche Weise als mangelhaft zu bezeichnen, daß Lettner sich dadurch in seiner Amtsehre verletzt fand und dcßhalb gegen den rc. Schippan eine Jnjurienklage erhob. Die Juristenfaculrät zu Sechzig erkannte auf solche in einem Decisum, welches nach einge wandter Berufung auch von dem Landes-Justiz-Cvllegio zu Dresden bestätigt würde, daß derrc. schippan wegen der m/cner herabsetzenden und verwerfende Aeußerungcn enthaltenen Belei digung und Angriffes auf die moralische Ehre des rc, Heuchler, solchem Abbitte und Ehrenerklärung vor Gericht zu leisten schul dig und mit einem neuen Schock Strafe zu belegen sein solle. — Da derrc. Heuchler zugleich zu seiner Genugthuung auf Veröf fentlichung dieses Decisums angetragen hatte, so entwarf der rc. Schippan einen zum Druck bestimmten Aufsatz über diesen Rechts fall, welchem indeß von der Leipziger Censurbehörde das Impri matur versagt wurde. Ungewiß über die Ursachen dieser Verwei gerung, änderte der Verfasser verschiedene Stellen und sandte den -so nach seiner Angabe moderjrten Aufsatz an das hohe Mini'ste- .rium des Cultus, um die Erlaubniß dieser hohen Behörde zum Druck zu erlangen. Nichts destoweniger erhielt derselbe auch die so abgeänderte Schrift mit einer abermaligen Druckverweigerung Seiten dex Censurbehörde in Leipzig ohne Angabe eines Grundes zurück. — Der rc. Schippan will mit dieser Schrift nichts Arges und Unerlaubtes, sondern nur Belehrung und Rechtfertigung be- . Weckt haben; er beschwert sich über..die verweigerte Erlaubniß zum Abdruck eines Aufsatzes, dessen Inhalt und Tendenz weder Gesetze des Staates, noch der Moral, zu verletzen geeignet sek; er überreicht der 2. Kammer zur nähern Prüfung das Original der Schrift selbst und knüpft.daran die Bitte: daß die 2. hohe Kammer sich für die von ihm sehr gewünschte Veröffentlichung seines Aufsatzes durch den Druck verwen den möge. ' - Die Deputation hat sich in Auftrag der Kammer dieser Prü fung unterzogen. Sie konnte keinen Grund zu einer Beschwerde gegen das hohe Cultus-Ministerium in dem Umstand finden, daß solches für die Verweigerung -es Abdruckes keine Gründe angcge-- den hatte, da bekanntlich dem freien Ermessest derBehörde die Er teilung des Jmprkmatur zur Zeit noch überlassen ist. Allein sie "glaubte das Leipziger Censur-C.ollegium bei diesem Beschluß auch schon durch den Umstand gerechtfertigt, daß in dem mehrerwähn- ten Aufsatz wörtlich jene Bekanntmachung des rc. Schippan wie der ausgenommen ist, deren Inhalt dem rc. Heuchler Anlaß zu einer Jnjurienklage gegeben hatte. Nachdem die in dieser Be- , kanntmachung enthaltenen Aeußerungen vor demRichterstühl der Justiz als eine strafwürdige Handlung verurtheilt waren, konnte dieCensur-Behörde nicht wohl zu einerWiederholung dieser näm lichen Verunglimpfung in den Tagrsblattern eine amtliche Ge nehmigung ertheilen. — Der Deputation erscheint aber schon die ser eine Grund zu einer Verweigerung des Abdru ckes jenes Au ft fatzes so hinreichend, daß sie jede weitere Erörterung der darauf begründeten Beschwerde für überflüssig halt und in Folge dessen der Kammer nur Vorschlägen kann: den Petenten mit seinem Gesuch ohne Weiteres abzuweisen. Abg. Roux stellt die Frage, ob der Aufsatz, der lidsllus Lmosus, welchem das Imprimatur verweigert worden sei,/ehr lang sei, da es hier darauf ankomme, ob cs eine solche Schrift fei, welche aufzunehmen man Bedenken haben müsse. Referent, Abg. Runde, entgegnet, daß es vielmehr dar auf anzukommen scheine, ob der Ausdruck, weshalb der Petent vom Gerichte verurtheilt worden sei, sich wieder in dem Aufsatze finde, und da dieses der Fall fei, so scheine auch die Ansicht der Deputation die richtige zu sekn. Der Präsident' erinnert, daß die Verlesung des Auf satzes in geheimer Sitzung erfolgen müsse, da er die Censur nicht passirt habe, und auf die Frage des Abg. Axt: Ob es erwiesen sei, daß die Schrift ganz un- abgeandcrt in .Form und Materie sei, antwortet Referent, Abg. Run de, daß der Bittsteller die Schrift selbst abgefaßt habe, und darin ausdrücklich jene von der Fa kultät als Injurie bezeichnete Stelle zum Zweck einer weitem Beurtheilung der Kammer wörtlich eingeschaltet habe. Abg. Roux halt die Relation für Unvollständig. Petent wünsche eine Jntercession dcr Kammcrdahm, daß wo möglich auf ein anderweites Gesuch das Imprimatur für diese Schrift erthcilt werde, und ehe nun die Kammer sich entschließen könne, ob das Gesuch zweckmäßig sei oder nicht, und ob sie intcrcediren wolle oder nicht, so müsse sie doch erst wissen, was der Mann wolle, und dazu gehöre die Krnntnißnahme der Schrift, für welche er das Imprimatur suche. - Referent,. Abg.Runde, erklärt.sich sehr geneigt, die Kammer mit dem speriellen Wortlaut jener Injurie bekannt zu machen; halt aber der Lage der Sache nach für unerläßlich, daß dann die Kammer auf eine geheime Sitzung übergehen müsse, weil außerdem die öffentliche Berathung nur zu einer neuen Verbreitung und Veröffentlichung jener Injurie durch die Landtagsnachrichten führen würde. .... Vicepräsident glaubt nicht, daß der Kammer in ge heimer Sitzung eine Schrift vorgelegt werden könne, welcher das Imprimatur verweigert wordeit. ' Abg. Haußn er aber macht dagegen bemerklich, daß man nicht eher in dieser Sache, einen Bffchluß fassen Mme, als bis der Kammer die Schrift zur Einsicht'vorgelegt worden. .. „ Referent, Abg. Runde erisinert daran, daß es bis jetzt durchaus dem freien Ermessen der Behörde überlassen fei, in wie fern sie das Imprimatur ertheilen wolle, und glaubt, daß, so lange nicht andere gesetzliche Bestimmungen in Angelegenheit der Presse getroffen seien, auch eine Beschwerde wegen Verwei gerung des Jmprimats nicht stattfmden, und die Kammer schon deshalb sich auf eine Verwendung nicht Massen könne, deren Gegenstand zur Zeit noch ganz außer ihrem Ressort liege. ? Abg. aus dem Winkel trägt auf geheime Sitzung an, und . ' . Abg. Ax t äußert gegen die Bemerkung des Referenten, als stehe es in dem freien Ermessen der Behörde,, daß dieses picht der Fall sei; denn die Jmprimatsverweigerung basire sich auf gewisse allgemeine Grundsätze, ob die Schrift nämlich gegen den Staat, die Religion oder gegen die guten Sitten gehe. Wenn also allgemeine Puncipien da seien, wenn es nicht in das Blaue hinein frei gelassen sei, das Imprimatur zu verwei gern, so mässe auch die Versammlung, in der er sich befinde, j W-Man'oe sei, zu ermessen, ob die Principien. festgehalten worden feien ; und er fei also der Meinung, daß gcheime-Siz- :Mg gehalten werde. ; , ' j Staatsminister v. Lindenaul Ich muß die geehrte Kant- mer auf die Folgen aufmerksam machen, die es haben müßte, !wenn selbige die Befugnisse und die Stellung eines Censmevl-
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