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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 308. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Studirendenaüfden Akademien zu Freiberg und Tharandt oder auf der medicinischen Akademie zu Dresden verübt worden, an die vorhandenen Ortsbehörden " ein Zusatz zum Z. gemacht werde, und nunmehro schlagt die Vereinigungs-Deputation vor, daß aus diesem Zusatze das Wort: „mehrere," ausfalle. Die Kam mer genehmiget solches einstimmig. Bei Z. 32. will man den Zusatz: „auch kann letztem kein Auftrag in Rechtssachen ertheilt werden, welche (Zivilpersonen treffen." Die Kammer war gleich falls damit einverstanden. Wei §. 37. wird vorgeschlagen, das Wörtchen: „gemeiner," beizubehalten, sowie bei Z. 40. die von der ersten Kammer beliebte Fassung des letzten Satzes: „In Ansehung des Wechselverfahrens zur Anwendung" anzunehmen, und mit beiden erklärte sich die Kammer einstimmig conform. Die §§. 43. und 44. sind nach der Vereinigung beider Deputationen folgendcrgestalt gefaßt worden: Z. 43. Ein General-Auditeur und einige Räthe des Appel- lationsgcrichts zu Dresden bilden das Ober-Kriegsgericht. Das selbe hat den Geschäftskreis des nunwegfallenden Gencral-Kriegs- gerichts-Collegiums, soweit derselbe nach den Bestimmungen in den vorhergehenden und folgenden §Z. noch stattft'nden kann. — Zn Fallen, in welchen bisher bei nurgedachrem Collegium depu- tirte Räthe aus den höhern Justizcollegim zugezogen werden und in welchen nicht nach Z.44. das Oberappcllativnsgericht zu ent scheiden hat, wird das Ober-Kriegsgericht durch noch 2 Räthe des Appellationsgerichts zu Dresden verstärkt. — Das Ober- Kriegsgericht hat bei Entscheidungen, wo dasselbe es für nöthig erachtet, oder wo ein Betheiligter darauf ankragt, einen acliven Stabsofsicier der Armee zuzuziehen, dem aber keine entscheidende, sondern nur eine berathende Stimme zukommt. K. 44. In den vor den Kriegsgerichten anhängigen Crimi- nalsachen, in welchen diese Gerichte selbst entscheiden dürfen, ist das Ober-Kriegsgericht die 2. und letzte Instanz. In anderen Criminalsachen erkennt es als 1. Instanz, das Dberappellations- gericht aber spricht unter Zuziehung des General-Auditeurs (wel chem dabei, wie einem Rathe, eine Stimme zukommt,) in diesen Fällen, ingleichen dann, wenn ein Rechtsmittel gegen solche Er kenntnisse der Untcrgerichte eingewcndet ist, welche nach der Bestätigung des Ober-Kriegsgerichts bedürfen, das 2. Urthel. Das Ober-Appellationsgericht hat in derselben Maße, wie Z.43. in Rücksicht des Ober-Kriegsgerichts bestimmt worden, bei Ent scheidungen, wo dasselbe es für nöthig Hält oder ein Betheiligter darauf antragt, einen activen Stabsofsicier der Armee zuzuzie hen, dem aber keine entscheidende, sondern nur eine berathende Stimme zusteht. — Uebrigens gilt hier dasselbe, wasimZ.38. Nr, 3—8. des die höhern Justizbehörden betreffenden Gesetzes bestimmt ist, so weit es Anwendung leidet. Die nach h§. 18. 20. des Decrets vom 19. Februar 1822 (Gesetzsammlung vom Jahre 1822. S. 142. ff.) bisher stattgefundenen Vortragserstat tungen fallen weg. Die Frage:' „Tritt die Kammer dieser Fassung der ZZ. 43. und 44. bei?" erhalt allgemeine Bejahung. Bei Z. 47. soll ein von der zweiten Kammer gewünschter Zusatz die modift'cirte Fassung: „jedoch in Civilfachrn — wor den ist" erhalten und auch hiermit vereinigte sich die Kammer. Wei den ZZ. 54.55, und 56. haben die vereinigten Deputa tionen über die differente Frager „ob die rechtliche Giltigkeit des Versprechens einer Entschädigung für den Fall des Rücktrittes vor dem Eheverlöbm'sse (eines Reugeldes) auszuheben sei öder nicht?" zu einer gemeinsamen Ansicht m'chr gelangen können, da her die Entscheidung der Kammer selbst überlassen worden. Ls erneuerte sich daher die Debatte über diesen Gegenstand unter Beziehung auf die für und wider ein solches Nebenpactum bei denssrühcrn Piscussionen geltend gemachten Gründe. Insbesondere erklärte Staatsminister v. Könncritz: Die Regierung sei der Giltigkeit eines solchen Entschädigungsverspre chens nicht entgegen; denn wenn es auch bedenklich erscheine, den Eheverlübmffen an sich, und in Beziehung auf die Hauptsache eine solche Kraft beizulegen, daß zu Zwangtrauungen zu schrei ten sei, so müsse man doch die Ungiltigkeit des Versprechens nicht weiter ausdehnen, als es die Heiligkeit des Ehcbundes und die Rücksicht auf das Gewissen erheische. Entschädigungsansprüche aber wären stets für giltig anerkannt worden, worüber auch beide Kammern einverstanden wären, und ein solches Reugeld sei we sentlich nichts anders, als eine vorher quantift'cirte Entschädi gung, deren Giltigkeit um so mehr aufrecht zu erhalten sein möchte, als namentlich das weibliche Geschlecht, das eine solche Ungiltig keit nicht ahne, leicht durch dergleichen Versprechungen verführt werden könne, und dann ohne Schuld sogar diesen Anspruch ver-> liercn würde. Nachdem die Abgg. Roux, Sachße, Präsident v. Ley - ßer, Vicepräsident v. Haase, v. Mayer und Axt sich für die Giltigkeit eines solchen Reuegeldes, der Referent Abg. Ei- senstuck aber, so wie Abg. Haußner dagegen ausgesprochen, stellte das Präsidium die Frager Will die Kammer bei ih rem über diesen Gegenstand früher gefaßten Beschlüsse stehen bleiben? Sie erhielt 23 bejahende und 40 vcrneinende Stimmen. — Es folgte nun die zweite Frage: Tritt nunmehr die Kammer der Ansicht der I. Kammer bei? Sie wird von 62 Stimmen gegen eine verneinende bejaht. Bei tz. 59. wurde nach Maßgabe des Protokolls dör Gang der Sache, so wie die von dem Staatsmim'ster v. Konneritz Namens der Regierung abgegebene Erklärung in Beziehung auf die von derselben beabsichtigte Zuziehung der Geistlichen auch bei Abfassung rechtlicher Erkenntnisse über Ehesachen referirt, und dabei bemerkt, daß auch die Mitglieder der beiden Deputa tionen unter sich in Differenz hierüber verblieben und die Stim men für und wider gethcilt gewesen, jedoch sei die Majorität der diesseitigen Deputation für die Ansicht der Regierung und der I. Kammer gewesen. Auch bei diesem Gegenstände kam man daher auf die Gründe und Gegengrände zurück, wie sie bei den frühem Diskussionen entwickelt worden. Staatsminister v. Könneritz wiederholte die Gründe, durch welche die Regierung bewogen worden, der Ansicht der 1. Kammer beizutreten, auch sprachen sich die Abgg. Viceprästvent O. Haase, a. d. Winkel, Roux und v. Hartmann für diese Ansicht aus, indem sie namentlich den Umstand berührten, daß es nicht rathsam sei, Einrichtungen eintreten zu lassen, durch welche das Volk zu dem Glauben geführt werden könne, als werde die Heiligkeit der Ehe weniger als sonst beachtet, in- "2
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