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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 308. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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SM fürnöthigr „so weit nicht §.11. etwas anderes festgesetzt wor den," welches die Kammer genehmigte. Bei §. 53. ist man, was die Anträge der 1, Kammer be trifft, Seitens derselben von dem unter a. zurückgetreten, wo gegen der Antrag unter -..von der diesseitigen Deputation zum Beitritt empfohlen wird. Diesen Beitritt sprach auf gestellte Frage die Kammer einstimmig aus, und endigte sich hiermit für jetzt die Berathung über diesen Gegenstand. Es folgte nun der Vortrag über die Differenzpuncte in Be treff des abgeänderten Strafgesetzbuches für die königl. sächsischen Truppen. Referent war derselbe Abg., welcher unter Beziehung auf das Protokoll über die Besprechung der beiderseitigen ersten Deputationen vom 28. August l. Z. den Stand der Sache an gab, worauf die fraglichen Punkte zm Erörterung und Beschluß« nähme gelangten, wie folgt: Bei §. 11. hat man sich vereinigt, die Fassung, wie sie die 1. Kammer angenommen, beizubehalten, womit sich die Kam mer einstimmig konform erklärte. Bei §. 22. hat man sich gleichfalls vereinigt, auS den in dem Gesetzentwürfe allegirten §§. blos den tz. 185. ausfallen zu lassen. Die Kammer gab hierzu ihren Beitritt zu erkennen. Bei §. 23 b. ermangelt noch ein Beschluß der 2. Kammer über den Beschluß der 1. Kammer, daß die längste Dauer des gemeinen und des Arbeitsarrestes bei Wasser.und Brod von 3 Monaten auf6 Wochen herabzusetzen. Die diesseitige Deputation hat sich mit diesem Beschlüsse vereinigt und die Kammer trat ihm gleichfalls einstimmig bei. — Bei §. 31. ist lediglich eine veränderte Redaktion, bestehend in dem Wegfalle des Wörtchens: „und" und Annahme der Worte: „5 Schlage werden" anstatt: „werden 5 Schlage" in Frage, welcher die Deputation beizutreten empfiehlt. Die Kammer that solch cs einstimmig. Bei §. 32. ist, wie der Nefer ent bemerkte, die 1. Kam mer der diesseitigen Ansicht beigetreten. Bei §. 36. ist die diesseitige Deputation darauf eingegangen, in Hinsicht der Herabsetzung der Geltung desArrestcs mit Krumm schließen von dem Achtfachen auf das Vierfache des gemeinen Arrestes der Ansicht der 1. Kammer beizutreten, und die Kam mer gab auf desfalls gestellte Frage hierzu einhellig ihre Zu stimmung. Hiermit war auch, dieser Gegenstand erledigt. Der 3. und letzte Gegenstand der Tagesordnung betrifft die Fortsetzung der Berathung über den Entwurf eines Vvlksschul- gesetzes. Referent, Abg. v, Friesen verliest den von der Deputa tion vorgeschlagenen §. 12. 6. (s. dens. Nr. 478. S. 5126.) Staatsminister V. Müller: Ich muß mir das zu wieder holen erlauben, was ich bereits früher darüber geäußert habe. Ich habe nämlich zu zeigen gesucht, daß die Voraussetzung, von welcher die Deputation hier ausgegangen ist, als ob dieses Ver- ha'ltm'ß nur nach -en Rechtsgrundsätzen eines Gesellschaftsver trags zu betrachten wäre, mit unserer Kirchenverfassung nicht im Einklänge steht, da nach dieser das Kirchen- oderSchulver- mögen in der Regel als ein Stiftungsvermögen betrachtet wir-, wovon die Kirchen- oder Schulgemeinde nur die Nutzungen für die Stiftungszrvecke in Anspruch zu nehmen hat. Ich habe mich zur Vertheidigung meiner Ansicht besonders darauf bezogen, daß, wenn eine Streitigkeit in Bezug auf ein Kirchenvermögen, ein Pfarr-oder Schullehn entsteht, die Vertretung der Gerechtsame in derselben keineswegs derKirch eü- oherSchulgemeinde überlassen, sondern ein besonderer Actor bestellt wird. Ich habe ferner dafür an geführt, daß in dergleichen Rechtsstreitigkeiten, weil diese Anstalten als Stiftungen betrachtet werden, denselben dieRechte der Minder jährigen, z. B. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Statten kommen, ich habe sodann auf den politischen Grund hin gewiesen, der allerdings die von der Deputation vorgeschlagene Fassung bedenklich macht, weil die Folge die sein würde, daß, da die zurückbleibende Gemeinde das Stiftungsvermögen sich nicht wird entziehen lassen wollen, sie sich jedesmal der Beweis führung unterziehen würde. Gleichwohl ist diese um so schwie riger, weil über dergleichen Verhältnisse selten eine Urkunde vor handen ist. Das macht solche Processc lange ausdauernd, verur sacht den Gemeinden bedeutende Kosten, und wird nöthigeAusschu- lungen erschweren. Aus allen diesen Gründen hat es der Regie rung geschienen, als ob die Bestimmung angemessener sei, daß der austretende Theil, wenn er Ansprüche zu Haben glaubt, sich der Beweisführung zu unterziehen hat. Vicepräsident: Ich wollte mich doch für das Gutach ten der Deputation erklären; denn allerdings scheint mir der Schulverband so vor sich zu gehen, daß mehrere Gemeinden eine gemeinschaftliche Schule errichten, und es scheint mirdießVrr- hältniß den Grundsätzen der Societät angemessen. Ich glaube aber auch, es gebe einen politischen Grund, der hierbei zu erwä gen wäre, nämlich der, daß die Ausschulung sehr erleichtert werde, und ich glaube nicht, daß das Verfahren eine große Ver änderung hcrbeiführen werde; denn es bleibt immer noch das Schulvermögen, für den nämlichen Zweck im Gebrauche, und wenn auch die Beweisführung sehr schwierig sein dürfte, scheint mir doch nicht, als könne dieß auf die Sache selbst von Wirkung sein, da doch wohl sich denken laßt, daß der Beweis geführt werden könne, und wird dieser nicht geführt, so sehe ich auch nicht ein, warum man deshalb eine Beschränkung des Prineips annehmen wolle, daher ich mich für die Deputation erkläre. Abg. Sachße: Ich finde die Deputation hier nicht recht konsequent, mit dem, was sie unter den Z. b. und v. bestimmt hat. Im Z- ä. geht sie von den Begriffen der Societät aus, und will, daß alles Schulvermögen getheilt werden soll, aber gleich wohl verlangt sie in den §§. l>. und v., daß die austretende Ge meindeganz allein die Entschädigung des Lehrers der vorher ge meinschaftlichen Schule übernehmen soll.' Dadurch setzt sie eine Art von Fortdauer des frühem Schulverbandes fest, und bürdet der neuen Schulgemeinde eine große Last auf. Referent Abg. v. Friesen entgegnet, daß die Deputation eigentlich nicht von dem Gesichtspunkte der Societät ausgehe,
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