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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 308. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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.richtige sein, Wenn man es abernn engem Smne nehme, so lasse Evenden, so würde man zuletzt noch die Frage stellen müssen: sich kaum eme anders Memmg feststellen, afls welche dre Depu- .^cht auch die Kirche zu theilen sei ? Sodann ist bis jetzt auch sondern sie habe das Verhältmß mehr als eine Universitas be trachtet. . - Abg. Runde: So sehr ich auch den Werth der theoretisch en Argumente würdige, welche für das Deputationsgutachten aüf- , gestellt worden sind, so erlaube ich mir doch, dagegen ein prakti sches Bedenken anzuführen. Wenn von dem Vermögen der Schule und namentlich von Schulgütern die Rede ist, so wird Man auch das Schulhaus dazu rechnen müssen, und soll nun un- , ter solchen Umstanden auch in Ansehung dessen eineLheilung statt finden, so wird bei jeder Ausschulung oder Trennung des Schul verb,andes entweder das Schulhaus abgetragen, und das Mate rial xr» rata unter die Gemeinde vertheilt werden müssen oder eine Masse von Streitigkeiten und Processen entstehen, denen doch -recht füglich vorzubeugen wäre, wenn.man bei diesem Gegenstand non einer sublimen juridischen Casuistik absehen und ledig lich die einfachere, klare und praktische Bestimmung des Gesetz entwurfes anzunehmen sich entschließen wollte, wornach ein für allemal fcstgestellt wird, daß dergleichen Schulgäter der in dem bisherigen Schulverband verbleibenden Gemeinde auch ferner an- . gehören sollen und daß die ausscheidende Gemeinde den Beweis füh ren muß, wenn sie gegründete Ansprüche auf einen Antheil da von Md aus Entschädigung machen zu können glaubt. Abg. Atenstädt äußert dieselbe Bemerkung haben machen ' zu wollen, und er sich deshalb erlaube, ein Amendement zu stel len. Es sei allerdings richtig, daß, wenn man vom Schulvör- . mögen spreche, auch das Schulhaus in Betracht gezogen werden könne, man müsse aber hierin noch etwas weiter gehen; denn ge wöhnlich sei das gemeinschaftliche Schulhaus auch die Wohnung -des Kirchendieners und die ausscheibende Gemeinde habe auch dazu Beträge Zu leisten gehabt. - Hier müsse nun ein Unterschied gemacht-werden- Wenn vom Kirchenvermögen im weitesten - Sinne gesprochen werde, so möge die Ansicht der Regierung die Mion gehabt. Wer eins Stiftung für eine Schule mache, gebe sie nicht der Kirchs, sondern den Gemeinden, welche sich in die sem Schulyerbande befanden; wenn auch die Verwaltung dersel ben beim Kirchenvermögen im weitern Sinne geführt und mit demselben vermengt werde. In diesem Kalle wäre die Rechts- vermuthung offenbar für alle Gemeinden, km Falle sich nicht der Stifter darüber bestimmt ausgesprochen habe, daß die Stiftung nur besondern Zwecken gewidmet sein solle. Ucbrigens halte er, . die Beweisführung auch gar nicht für so schwierig; man dürft nur aüf das zmückgehm, was nach der Kirchenresormation und bei.der damals veranstalteten,allgemeinen Kirchmvisitution gesetz lich festgesetzt wordm'sei. Schon in der Schulordnung von 1580 ist dem Küster und Kirchendiener die Pflicht aufgelegt worden, . auf dem Lands den Unterricht in der Schule zu versehen; und die SM. Lot. 32. erklären die Kirchnereien. ausdrücklich für Schulwohnungen, und als zum Schullehn gehörig, und scheiden A Druck «nv Papier von D. G. Äeubner kn Dresden. DeoamwoMche Redaction: v. Gretschek. noch nirgend den austretenden Gemeinden der Beweis des ge meinschaftlichen Eigmthums erlassen worden, und der von der Deputation aufgestellte Grundsatz würde ein ganz neues Recht im Tande einführen.' Endlich laßt sich geschichtlich nachweisen, daß in der Regel die Filiale und die Nebenorte spätern Ursprungs , sind, als die Mutterkirche und der Hauptort. Aber noch ein Grund ist zurück, der die Ansicht der Deputation höchst bedenk lich macht. Wohin soll es am Ende führen, wenn durch eine solche Gleichmachung alle guten Stellen im Lande nach und nach ! verschwinden? Dieses wird aber immer der Fall sein, sobald eine ; Schulsteüe ein besonders gutes Einkommen gewährt, bei steigett- ! der Bevölkerung von der Gemeinde auf Ausschulung angetragm stund numuchw das ganze Schulvermögen gleich durchgetheilt i wird. So wirb man bald nur schlechte Stellen im Lande haben, j Ich mH mich also für den Grundsatz der Regierung erklären. (Beschluß folgt.) L192 ' sie vom KirchenverinöZen aus. -Nachdem sich der Redner noch weiter über dieses verbreitet hatte, reicht er sein Amendement ein, welches den Zusatz enthalt„Von dieser Lheilung ist jedoch ! die bisherige Vereinsschule mit den dazu gehörigen Wohn- und Nebengebäuden ausgenommen, und der im Schulverbande zu-' rückbleibcnden Gemeinde überlassen-- Dagegen wird die aus scheidende Gemeinde der Verbindlichkeit überhoben, zu den Bau- und Reparaturkosten der bisherigen Vereinsschule, als solcher bei zutragen; sie bleibt aber verpflichtet, wenn diese zugleich die Wohnung des Schullehrers, als gemeinschaftlichen Kirchendie ners bildet, zu den Kosten der in solcher und den Nebengebäu den verfallenden Bauen und Reparaturen in dem Verhältmß beizutragen, wie sie bisher Vertrags- oder observanzmaßig bei Unterhaltung der Kirchen- und Pfarrgebaude zur Mitleidenhcit gezogen worden ist. Der Antrag findet die nöthige Unterstützung, und ' Abg. v. M a y e r schließt sich dem Abg. .an., welcher gegen die Fassung der Deputation gestimmt hat. Zu den angeführten Gründen fügt er hinzu:- Einmal ist die Deputation nicht copse- quent. Ich will die Gründe unberührt lassen, aus welchen be- chauptet worben ist, daß die Deputation in einen gewissen Ws- cherspruch mit sich selbst gerath. Man crwicdert.zwar, sie gehe nicht von den Grundsätzen der SoMat, sondern von dem der Universitas aus; ich muß aber erinnern, daß die Universitas im mer.auch eine Gesellschaft ist. Durch das letzte Amendement stellt sich ferner heraus, daß der von der Deputation angenom mene Grundsatz nicht consequent durchgeführt werden kann; denn cs finden, sich schon jetzt Mitglieder, welche Ausnahmen zum Besten der Schulgebäude beantragen. Was aber von den Schulgebäuden gilt, muß auch von allen andern Gegenständen gelten, welche das Schulvermvgen ausmachen. Es ist kein Gründ zu einer Scheidung vorhanden. Wollte man noch wei ter gehen und bei dem Kirchenvermögen den nämlichen Grundsatz
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