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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 309. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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478. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 18. September 1834. ---- Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und neunte öffentliche'Sitzung,der zweiten Kammer, am 8. September 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der speciellen Bergthung des Entwurfes eines Gesetzes über die Volksschulen. Abg. Richter (aus Zwickau) erklärt sich für die Ansicht der Deputation, da.sie ihm die natürlichste und einfachste zu sein scheint ; denn stelle sie die Ansicht auf, daß das. Vermögen der Schule gemeinschaftlich sei, so sei das in der Regel richtig ; und obwohl er zugebe, daß dieser Punct immer Veranlassung zu Pro cessen übrig lassen werde, so werde das doch weniger der Fall sein, wenn der Vorschlag der Deputation-angenommen werde, und daß auch das Schulhaus als gemeinschaftlich angesehen werden könne und gar wohl in Anschlag zu bringen sei, was dadurch ge schehe, daß man es abschätze, verstehe sich von.stlbst. Referent, Abg. v. Friesen bemerkt, daß, wenn er seine in dividuelle Ansicht aussprcchen sollte, er derMeinung sei, daß diese ZZ- ganz unnöthig gewesen wären. Er sei der Meinung, daß diese ganze Sache der administrativen Erwägung angehörc; und wie Streitigkuten über das Gemeindevermögen auf administrati vem Wege geschlichtet würden, ss werde auch die Regierung zu entscheiden haben, wie die Schulprästationcn aufzubringen seien, und ob und wie die Ausschulung vollzogen werden "soll. Es greife in einem specicllen Falle das Compctenzgesetz Platz, wornach solche Streitigkeiten, bei welchen specielle Rechtstitel vorkämen, auf dem Rechtswege ausgeffchrt werden mässen. Eben so glaube er, sei cs bei dem Schulwesen zu machen und namentlich würde bei Streitigkeiten über die Slistrmgsurkunde der Rechtsweg ein- znschlagen sein. Sei keine Stiftung und kein specieller Rechtsti tel vorhanden und habe die austretende Gemeinde an den Nutzun gen eines Legates Thcil gehabt, so begreife er nicht, warum man sie ausschließen wolle, . Was die Bemerkung beträfe, daß Aus schulungen zu begünstigen seien,so trete er ihr bei, er glaube aber, dieß sei Sache der administrativen Erwägung. Werde eine Gemeinde auch in einer Instanz beschwert, so habe sie ja diese nicht allein, sondern sie habe 3 Instanzerfl. Was das Atenstädt'sche'Arnen- dement anlangef so halte er das für unnöthig; denn es sei nicht von Trennung des Kirchenverbandes, sondern bloß von Tren nung des Schulverbandes die Rede; und wenn also der Schul lehrer auch Kirchendiener sei, so verstehe sich von selbst, daß die Parochianen noch zur Küsterwohnung beizutragen hatten und'er wiederhole, seiner Ansicht gemäß sei gar nichts darüber zu sagen gewesen, indem er glaube, daß man mit §. 12. allein durchgekom men wäre. Abg. Roux entgegnet auf die letzte Bemerkung, daß er nicht gefunden habe, daß ReferM eine abweichende Meinung im Bericht angeführt habe; er halte aber auch diese nicht für überflüssig, und die Kammer habe sich auch dafür ausge sprochen, daß man diese tztz. aufnehmen^wolle. Was den Ge genstand selbst anlange, so sei der von der Deputation aufge stellte Grundsatz nicht ganz gleich mit den Princkpien, welch« man bisher beobachtet habe; aber eben darum sei es gut, daß das Gesetz etwas darüber ausspreche. Er sei auch dem Amen dement nicht entgegen, nur sei zu bemerken, daß es sehr aus führlich sek, und sich nicht übersehen lasse, ob nicht das eine oder das andere daran zu verbessern sei. Referent, Abg. v. Friesen wendet dagegen ein, daß, wenn der Sprecher vor ihm sich wundere, daß er seine eigne Meinung ausgesprochen habe, so müsse er ihn nur erinnern, daß er den ganzen Z. über die Parochrallasten nicht habe aufnehmen wollen, da er es bedenklich gefunden ; allein die Deputation habe seine Meinung nicht getheilt, und er sei ihr beigetretcn und habe die ߧ. so gefaßt. Wenn aber ein Deputationsnnrglicd sich selbst separire, so werde ihm auch erlaubt fein, feine Mei nung vorzutragen. Abg. Atenstadt theilt die Ansicht des Referenten nicht, weil zu befürchten sek, daß solche Fälle in der einen Gemeinde so, in der andern anders entschieden würden, und cs müsse doch eine Norm fcststehen, wornach alle derartige Streitigkeiten zu entscheiden seien. Lege man cs lediglich in die Hande der Ad ministration, so willige, mqn damit ein, daß nach Willkühr ver fahren werde. Uebrigens habe er nichts weiter ausgeführt, als was die Deputation schon festgesetzt habe, und wenn von Schul gütern die Rede sei, so knüpfe sich natürlich die Frage daran, ob auch, die Schulhänftr bei dcr Vtttheilung in Anschlag gebracht werden sollen. Da nun ein Zweifel bereits darüber erhoben worden sei, so könne es ihm nur zweckmäßig erscheinen, wenn eine solche Bestimmung getroffen würde. StsMrrllmstK v. Müller: Er glaube, die Wermuthmg streite doch dafür, daß der Ort, wo die Schule selbst sich-be finde, derjenige sei, wo die erste Gründung vor sich gegangen, und daß die übrigen Orte erst später hinzugetreten seien. Dar aus gehe aber auch hervor, daß, wenn diese eingeschulten Orte auf Vertheilung des SchulvexmAgens Anspruch machen, sie auch den Beweis führen müssen. Bei einzelnen Legaten, welche zum Besten einer Schule ausgesetzt worden, sei die Sache ganz einfach, und würde sich auch da das Sachverhältmß, da es auf Urkunden beruhe, leicht erweisen lassen. Er müsse demnach bei der Ansicht stehen bleiben, welche er schon öfter ausgesprochen habe. Behaupte man, daß nach dem Deputationsgutachten
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