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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 309. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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glaube er auch nicht, daß es besser werde. Wäs der Abg. Rich ter geäußert, sei zwar wahr, werde sich aber nur dann realisi- rcn lassen , wenn die Gemeinden aus einer Höheren Bildungs stufe stünden. . Abg. Richter (aus Zwickau) bedauert, daß die Abgg. vor ihm eine so geringschätzende Meinung von einigen Gemeinden,, na mentlich von denDorfgemeinden geäußert hatten, bemerkend, daß er nicht wisse-wo sic disse Erfahrung gesammelt hätten. Er habe in seinen früheren Verhältnissen sehr viele Erfahrungen zu sam meln Gelegenheit gehabt, und diese beseitigten vollständig Alles, was nur diesen Vorwurf gegen die Gemeinden unterstützen könnte. Wenn, man äußere, daß die Beamten SchwierlZkek- tm zu überwinden gehabt hätten, sö sei es Lhatsache, daß die Gemeinden sich gegen Anordnungen der höheren Behörden zu stemmen pflegten, welche die Gemeinden selbst vollziehen könn ten, und so fürchte er, daß nicht nur das Schulgesetz, sondern so Manches, was von obenher angesonnen werde, gar vielfa chen Widerstand finde, und zwar gerade darum, weil die Selbst ständigkeit der Gemeinden nicht gehörig berücksichtigt worden sei. Er werde diese Ansicht nicht aufgeben, und er glaube vielmehr, daß diese Ansicht viel richtiger und konsequenter sei, und die Sache wohlthätiger für. das ganze Land ausgeführt werden könne, wenn man ,ein besseres Vertrauen zu den Gemeinden habe, als sich dieses leider ausgesprochen Habe. Abg.v. Hartmann erklärt sich fürden Gesetzentwurf und erkennt dankbar an, daß von Seiten der Staatsbehörde diesem Gegenstände Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Er bezieht sich dabei auf die Oberlausitz, wo dieser Gegenstand früher gleichfalls großen Widersprüchen unterlegen habe, jetzt aber zur Zufriedenheit beseitigt sei, und wünscht, daß das, was in der Oberlausitz geschehen, auch in den Erblanden erfolge. Abg. v. Maye r macht aber gegen den letzten Sprecher be merklich, daß die bessere Einrichtung in der Oberlausttz nicht in Folge eines Gesetzes, sondern in Folge eines kräftigen Emschrei- tens-der Regierungsbehörde einerseits und der Bereitwilligkeit der Gemeinden andererseits stattgefundcn habe, .und überall, wo neue Schulstellen und neue Schulgebäude errichtet und Ausschu- lungen bewerkstelligt worden, sei Unterhandlung mit den Gemein den gepflogen worden. Der gute Wille der Gemeinden habe au ßerordentlich viel beigctragen; wolle man nun zu den Gemeinden in den Erblanden ein geringeres Vertrauen hegen, so werde es allerdings einer gesetzlichen Bestimmung bedürfen. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Zch muß mich durchaus gegen die Aussetzung dieser ZZ. erklären. Ich halte cs für rary- sam und Zweckmäßig, daß alles in dieser Angelegenheit so viel wie möglich, bestimmt werde. Fehlt eine solche Bestimmung, so wer den in vielen Fällen Streitigkeiten erregt werden, und wird zu rechtlichen Weiterungen Veranlassung gegeben. Eine so allge meine und durchgreifende Maßregel gehört in das Gesetz und nicht in die Verordnung. Eine Verordnung ist nur ein Act der Aus führung des Gesetzes und ich halte, da immer leicht Zweifel dar über entstehen können, oh die Ausführung gerade mit dem Ge ¬ setze übemnstiwme, für besser^ die Grenzen im Gesetze genau vor- zuzeichntn.. ' V v " Staatsmknkster v. M ü l l er: Im Allgemeinen scheinen die geehrten Abgg. anzuerkennen , daß eine Bestimmung darüber er forderlich sei. > Ich habe die Gründe schon früher bemerklich ge macht, warum dieser §. im Gesetze ausgenommen worden ist; und ich will sie nicht'wiederholen. Wenn man aber schon öfters erwähnt hat, daß in der Oberlausitzalles dich ohne ein Gesetz eingerichtet worden sei, so muß ich hierüber Folgendes bemerken. Diesem Gesetzentwürfe liegt im Hauptwerke ein bei der Dber- amtsregierung zu Budissin, nach vorgängiger Berathung mit den Standen, gefertigter Entwurf zu Grunde, und bei dessen ! Einreichung hat die Obcramtsregierung angeführt, daß sie drin- i gend auf Einführung dieses Entwurfs als Gesetz antragen müsse, weil sonst die Ausführung der für zweckmäßig erachteten Bestim mungen im Ganzen wie kn den einzelnen Lhellen schwierig fei. Ich glaube sehr gern, daß man solche Erfahrungen mehr machen würde, wie sie der Abg. aus Zwickau gemacht hat, denn ich habe ähnliche in meinem Geschäftsleben gemacht; wir müssen uns aber doch auch vom Stande der Gesetzgebung aus das Gegmtheil l denken und für. solche Falle Vorkehrungen treffen. Zch kann in - Wahrheit anführen, daß ein Superintendent unlängst mir ge klagt hat, daß er sich viele Mühe gegeben, ein Schullocal in ei ner Gemeinde herzustellen, und sämmtliche Mitglieder der Ge meinde bei einer Besprechung auch damit einverstanden gewesen, daß cs aber nicht zur Ausführung gekommen sei, weil ein einziger Mann, der vermögendste im Orte, aber ohne Kinder und von ! Einfluß auf die übrigen Gcmeindeglieder, dagegen war. Sie sehen also, daß wir in einzelnen Fällen ohne einen gesetzlichen Zwang nicht weiter kommen würden. Was nun den §. selbst betrifft, so werden, wie ich glaube, Sie selbst davon überzeugt sein, baß, wenn der Unterricht mit Erfolg betrieben werden soll, eine gewisse Ruhe und Stille im Locale herrschen muß; wenn also das Schulzimmer in einem Hause sich befindet, wo daneben, daran und darüber wirthschaftliche Verrichtungen getrieben wer den, viele Menschen in das Haus kommen, und wohl gar Zu sammenkünfte daselbst Statt finden, so muß das Störungen ver ursachen, und die Aufmerksamkeit der Lernenden abwsnden. Diese Rücksicht macht es nothwendig, darauf zu sehen, daß dis ! Schule sich in einem eignen Locale befindet. Uebrkgens unter liegt es keinem Bedenken, daß dieses Local, wenn es nicht vor handen ist, auch gemiethet werden kann. Gegen die Bestim mung unter o. scheint eine Erinnerung nicht gemacht worden Zu sein, sondern nur gegen die unter d. Ich gebe zu, daß diese Bestimmung bisweilen Unbequemlichkeit für die Gemeinden ha ben kann; aber weit öfterer würde es eine noch größere Beschwerde für den Lehrer haben, wenn diese Bestimmung fehlt; denn er hat dann zu fürchten, in kurzen Zwischenräumen dem Wechsel seiner Wohnung unterworfen zu werden, nicht zu geschweige», daß doch Jemand im Schulhause der Aufsicht halber wohnen muß. Ich glaube daher, daß man im Hauptwerke an dieser Be- ! stimmrmg festhalten müsse, denn ich wüßte nicht, wie dem Uebek- stande, der sich bisher dießfalls herausgestellt hat, außerdem ! abgeholfm werden sollte. Um jedoch das Bedenken des Abg.
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