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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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sirmation geschehen zu lassen. Es ist wohl zu fürchten , daß, wenn man diese Bestimmung aus dem Gesetze wegbracht?, und nur die einfache Prüfung als Beendigung der Schulzeit annähme, es wohl Aeltern geben könnte, welche die Consirmation ihrer Kinder ganz auf sich beruhen ließen, und dann der wvhlthatige Einfluß verloren würde, welchen die Consirmation bei vielen Kindern auf ihren religiös-sittlichen Sinn für ihr ganzes Leben ausübt. Zwar gebe ich zu, daß streng genommen, wohl Be stimmungen, welche die Verhältnisse einzelner Confessionen be treffen, weniger in ein Gesetz aufzunehmen seien, das sich auf alle Confessionen bezieht; doch glaube ich, dürfe man dicß hier nicht so streng nehmen, da es schon von Nachtheil sein würde, wenn in einem solchen Gesetze, wie das vorliegende, der Consir mation nicht Erwähnung geschähe. Was das zweite anlangt, die öffentliche Prüfung selbst, welche der Lehrer veranstalten soll, so glaube ich, daß der Abg. dem Lehrer hier «ine zu freie Stellung einraumt. Es kommt bei solchen Prüfungen sehr viel darauf an, wer mit Rücksicht auf dieUnterrichtsgegenstanbe, welche in der Schule gelehrt werden sollen, zu bestimmen hat, welche Theile von ihnen bei der Prüfung genommen werden sollen, und da scheint es mir doch, daß dieses mehr Sache eines Sachkundigen, des Geistlichen, sei, als des Lehrers selbst, sobald die Prüfung selbst Vertrauen erwecken soll. Eben so ist es mit dem Urtheile über die Geprüften. Daher hat man dieses alles auf die Mit wirkung des Geistlichen in der Verordnung gestellt, und auch in sofern dürfte das Amendement nicht zu genehmigen sein, da es den Geistlichen von der Mitwirkung ganz ausschlicßt, was sei ner Stellung nicht angemessen sein möchte. Was die Michaelis- Consirmation selbst anlangt, so finde ich in dep gesittgrrer, Angkcht der Confirmanden keinen Grund gegen sie; auch bei einer klei nern Zahl kann und wird die Handlung feierlich sein, sobald der Geistliche ihr die Weihe zu geben weiß. Auf die deshalb gestellte Frage: Giebt die Kammer dem Amendement des Abgeordneten Richter (aus Zwickau) ihre Zu-/ stimnrung? erfolgt durch 41 Stimmen verneinende Ant wort, Hierauf spricht sich Abg. Axt noch für die zweimalige Con- sirmation aus, und führt dafür Folgendes an: Wenn Pastor Hammer.sich für die einmalige Consirmation ausspräche und äußere, daß im Sommer aus manchen Gründen der Unterricht nicht so gründlich erfolgen könne, wie im Winter, so sei er dabei von dem Standpuncte ausgegangen, wo er stehe, nämlich von der Rücksicht auf die medern Gegenden. Komme man aber in höhere Gegenden, so sei es der umgekehrte Fall, und es sei eine solche Hochachtung für diesen Conflrmandenuntem'cht sichtbar, daß selbst wahrend der Sommerarbeiten auf dem Felde, die Kin der regelmäßig in Len Unterricht geschickt würden. Ferner könne eine Handlung, ein kirchlicher Act, namentlich ein so wichtiger, wo der junge Mensch das Laufgelübde wiederhole, in Bezug auf die Feierlichkeit des Ortes, nicht von der Anzahl derjenigen, wel-! che Antheil daran nehmen, wesentlich abhängen, sondern er trage diese Feier in sich selbst, und namentlich hänge es davon ab, wie sich die dabei benehmen, welche ihn vorzunehmen hätten. Daß die Feierlichkeit nicht von der Zahl der Personen abhänge, beweise, er durch eine Stelle aus'dem Testament, in der es heißer „Wo zwei oder drei von euch versammelt sind, da bin ich mitten unter euch." Wenn ferner gesagt worden, daß der Eintritt in einen Dienst gewöhnlich um Ostern oder Michaeli erfolge, so gehe man wieder von den niedern Gegenden aus; aber in Fabrikstadten, wo die Kinder, wenn sie aus der Schule kamen, nicht sowohl vermiethet, als vielmehr zur Arbeit gezogen würden , sei es den Aeltern nur darum zu thun, die Kinder aus der Schule zu haben, um Brod zu erwerben. Es liege also diesen armen Leuten au ßerordentlich viel an 4 oder 8 Wochen. Sage man, es würden Dispensationen nachgesucht, so habe er die gegenseitige Erfah rung gemacht; er habe die einmalige Consirmation eingeführt, aber die Folge sei gewesen, daß alle, welche das 13.'Jahr über schritten hatten, die Consirmation hatten mitmachen wollen, und nicht bis zum nächsten Jahre warten wollten. Dieß vermehre ! die Dispensationsgesuche außerordentlich; und er könne also nicht umhin, sich für die zweimalige Consirmation zu erklären; aber dabei wünsche er freilich, daß an dem Orte, wo der Geist liche über die einmalige Consirmation bereits mit der Gemeinde .übereingekommen sei, nicht durch diesen Gesetzparagraphen eine solche freundliche Uebereinkunst gestört werde, und er würde sich i-daher freuen j wenn von der Staatsregierung ein dießfallsigcr sVorschlag gemacht würde. DerVorschlag des Referenten, Abg. v. Fries en, im Anfänge dieses §. die Worte zu setzen: „Bei Kindern der evangelischen Conftssion endigt sich der Schulbesuch mit der Consirmation; dieselbe ist jährlich zweimal rc." findet zahlreiche Unterstützung und es erklärt sich - Abg. Ate n st ckv t damit einvet standen, findet aber für zweck mäßig, die Bestimmung des Z. 27. vorzunehmen, weil sie allge meiner Natur ist, und außerdem die Frage entstehen könnte: wann sich denn der Unterricht bei den Kindern endige, welche nickt evangelischer Conftssion sind. Es würde zu sagen fein: der Schulbesuch endigt im 14. Jahre, wenn bis dahin das Schulziel in den wesentlichen Gegenständen des Unterrichts, namentlich Le sen, Schreiben und Rechnen erreicht, und insbesondere deutliche Einsichten in die Lehren und Wahrheiten der Religion und eine hinlängliche Bekanntschaft mit den dahin gehörigen biblischenBe- weissprüchen, wie mit dem Inhalte der heiligen Schrift über-' Haupt, erlangt haben. Referent, Abg. v. Friesen schlagt dagegen vor, dkeWorte: „und eine hinlängliche Bekanntschaft mit den dahin gehörigen bi blischen Beweissprüchen, wie mit dem Inhalte der heiligen Schrift überhaupt" auszulassen, um diese gesetzliche Bestimmung auf alle Confessionen anwendbar zu machen. Ferner beantragt er hierbei zugleich, den Zusatz zu machen: „Bei Kindern evangelischer Con fessio» ist Zum Beschluß des Schulunterrichts die Consirmation vorzunehmen." Abg. Axt erklärt sich gegen letztere Versetzung, und Staatsminister v. Müller tritt der Ansicht desAbg.Aten- städt bei, daß es der logischen Ordnung gemäß sek, den §.27. vor- zunehmen; so daß die Bedingung der Beendigung des Schulbe suchs für alle Confessionen festgesetzt wird, und die besondere Bestimmung für Kinder evangelischer Confessio» folgt- Auch würde
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