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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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erkannt werden, so haben wir über Schulversäumnisse nicht weiter zu klagen. Erne zweite Verschiedenheit zwischen dem Deputationsvocschlage und dem Gesetzentwürfe ist die, daß nach dem letztem für Vie besonder« Schulbedürfnisse eine eigne Kasse errichtet werden soll, dagegen die Deputation dieses nicht wünscht. Aus der Schulbedürfnißkasse sollte bestritten werden: der Aufwand für den Lehrapparat, z, B. für eine Lesemüschine, eine Wandkarte u. s. w.; dann sollten für die armem Kinder Schulbücher, Schiefertafeln rc. als Jnventarium angeschafft, auch kleine Geschenke für fleißige und gutgesinnte Kinder verab reicht werden. Zur Errichtung einer solchen besonder» Kasse bestimmte eine doppelte Erfahrung, einmal die, daß, wenn diese Kasse mit der allgemeinen Schulkasse verschmolzen werden soll, man immermehr auf die Gegenstände Rücksicht nimmt, welche nicht entbehrt werden können, und dann hat es sich ge zeigt, daß, wenn eine solche besondere Kaffe für oberwähnte Ausgaben errichtet wird, die Wohlthatigkeit der Ortsbewohner bei Collecten und sonst sich weit eher dahin wendet, wahrend man sich zurückhaltcn laßt, wenn eine allgemeine Schulrasse staltfmdet, und man daher weiß, daß nöthkgm Falls durch Anlagen der Bedarf beschafft werden muß; indessen ist doch auch von der Deputation angemessene Rücksicht dadurch genom men worden, daß den Schullehrern hierzu em Werechnungsgeld anvertraut werden soll. Was nun die Fassung des tz. 30. an langt, so wollte ich der geehrten Deputation anheim geben, ob in dem 2. Satz cs nicht zu beschrankt sei, wenn gesagt würde: es hätten „diejenigen Mitglieder der Schulgemeinde, wel chen die Pflicht obliege, die die Schule besuchenden Kinder zu ernähren", ein gewisses Schulgeld zu entrichten; denn es kann allerdings Personen geben, welche weder Mitglieder der Gemeinde sind, noch die Verpflichtung haben, das Kind zu er nähren, z. B. der auswärts wohnhafte Vormund eines die Schuld besuchenden Kindes, oder bei denen nm eine dieser Vor aussetzungen stattsindet, wie in den im Gesetzentwürfe Z. 31. III. K. berührten Fällen. Es ist allerdings schwierig, eine ganz paffende allgemeine Fassung zu geben, und daher vielleicht hat man es vorgezogen, in dem Generale von 1805 tz. 13i die Per sonen zu nennen, welchen die Bezahlung des Schulgeldes ob liegt, nämlich: die Aektern, Vormünder, Dienst- und Lehr herren- Dann wollte ich auch der Erwägung anheim geben, ob man Nicht vielleicht dem Ortsschulvorstande hier, wo es sich lediglich um finanzielle Verhältnisse handelt, Zu viele Ge walt eingeräumt habe, indem,' wenn er zu liberal wäre, dieß auf die Beiträge der übrigen Gcmeindeglicder zurück wirkt. Deshalb glaubte man im Z. 31. deS Entwurfs, diese Bestim- mung m andere Hände legen, und für den Ortsschulvorstand mehr eine berathende Stimme Vorbehalten zu müssen. Endlich scheint mir die Bemerkung des Abg. v. Mayer nicht unbegrün det, und derselben dadurch abgeholfen werden zu können, wenn nach den Worten: „über den Ertrag des Schulgeldes" die Hin zugefügt würden: „und die nach Z. 33. unter Nr. 3. — 7, an gewiesenen Bezüge". Abg. At en stabt fügt zu dieser .Bemerkung noch hinzu, daß nach den bisherigen Verhältnissen auch dasKirchenvermö- gen dazu bestimmt gewesen sei, den Schulzweck zu/erreichen. Zn Städten gelte-überall der Grundsatz, daß das Kirchenärar nicht bloß für die Kirche, sondern auch für den Schulzweck nut bestimmt sei, und die meisten Lehrer in den Städten erhielten ihre Besoldung aus dem Kirchenärar. Er wisse zwar recht gut, daß ein Zusatz in tz. 33. gemacht worden, welcher das Beden ken vielleicht heben könne; indessen möchte die vorliegende Be stimmung doch Bedenken erregen, und es sei zu wünschen, daß irgend eine Bestimmung darüber, daß auch das Kirchenvcrmö- gen zu Schulzwecken benützt werden könne, ausgenommen werde. Referent Abg. v. Friesen findet die Erinnerung des Hm. Staatsministers vollkommen gegründet und schlägt deshalb eine Fassung vor, welche auch bcichem Gesetze über die gemischten Ehen Genehmigung gefunden hat, daß man nämlich sage: „Diejenigen Mitglieder derselben, welchen die Sorge für die Erziehung der die Schule besuchenden Kinder obliegt." Staatsminrster D. Müller macht noch bemerklich, daß wegen des Schulgeldes noch eine Bestimmung im Gesetzentwurf tz. 31. Ur. d, ausgenommen sei, worauf aber die Deputation nicht Rücksicht genommen zu haben scheine. - Zur Entgegnung auf die Bemerkung des Abg. Atenstädt «rwiedert er, daß im Gesetzentwürfe darauf habe keine, Rücksicht genommen werden können, weil man sich bei derselben auf das Gesetz wegen Auf bringung der Parochiallastm, was gleichzeitig habe erscheinen sollen, bezogen habe. Zn diesem Gesetze sei von der Basis ausgegangen, daß die Verpflichtung der Gemeinden nur subsi diarisch sei, und nur Platz greife, wenn aus Kirchen-, Pfarr- Gchul- oder andern Skiftungsvermögen oder aus Vermächtnis- ftn der Bedarf nicht zu decken fei, was an die Spitze jenes Ge st tzentwurfs gestellt gewesen sek. Uebrigens sei es, daß, wen» das Kirchenvermögcn einen Ueberschuß gewähre, dieser auch zum Besten des Schulwesens verwendet werden könne, in dem gemeinen und Sächs. Kirchenrechte begründet, und es insofern demnach unbedenklich, dieß besitz. 33. zu bemerken, obwohl ein solches günstiges Berhältniß nur bei wenigen Kirchen im Lande Vorkommen werde, und daher vergebliche Anforderungen der Gemeinden Hervorrufen könne. Referent Abg. v° Friesen entgegnet, daß in Bezug auf die Einbringung des Schulgeldes durch den Ortsvvrstand die Deputation geglaubt habe, daß hier die Bestimmung der Land gemeinde-Ordnung mittete, weil man Seiten der Deputation vorgeschlagen habe, daß der Ortsvvrstand zugleich Ortsschul vorstand sein soll. Es würde also der Ortsschulvorstand den Gemeinderath dazu ziehen müssen, wo er ihn nach der Landge meindeordnung gleichfalls zuziehen müsse, und man habe ge glaubt, daß er nicht zu weit gehen könne, weil er sich in be stimmten Grenzen bewege. Das Schulgeld habe bis jetzt 1 Groschen, 9 oder 6 Pfennigs betragen, er Habe nun von jedem einzelnen CoUtribuenten das Schulgeld Leizubringen, es unter liege aber auch der Aufsicht der Obrigkeit, welcher dis Revision zustehe. Was die Bemerkung des Abg. v. Mayer anlange, so
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