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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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erkenne er d'aS an, und glaube, cs würde dem Bedenken abzu helfen sein, wenn man die Worte cinsetze: „soweit nicht beson dere Fonds vorhanden sind." Darunter sei das Kirchenarar sowohl, als das besondere Schulvermögen ausgedrückt, und man habe dann nicht nöthig, sich in die.speciclle Benennung der Fonds einzulassen. Staatsminister v. Müller stellt der Erwägung anheim, ob man diese Angelegenheit, welche dem Gemeindevorstande übergeben werden solle, nicht an das Einverständnis! des Ge- meiudeausschusses knüpfen wolle. Abg. Sachße vermißt mehrere Bestimmungen im §. 30. der Deputation, wahrend sie in §. 3l. des Gesetzes berücksich tigt seien, nämlich die: daß diese Beitrage die bisher in dem fraglichen Orte stattgefundenen Satze des Schulgeldes nie über steigen dürfen, auch die in den bisherigen gesetzlichen Vorschrif ten zur Erleichterung der Armen getroffene Bestimmung, wor- nach diejenigen unbemittelten Würger in kleinen Städten oder Hausler und Hausgenossen auf dem Lande, welche keinen ein träglichen Erwerb und mehrere schulfähige Kinder haben, sich jedoch zur Unterstützung aus der Armenkasse nicht eignen, nur die Halste des an ihrem Orte gewöhnlichen Schulgeldes zu ent richten, gehalten waren. Eben so wünscht er auch, daß die wei tere Bestimmung dieses ß. ausgenommen worden wäre: „Für Kinder auswärtiger Aeltern ist, wenn siea. innerhalb des Schul Abg. Runde äußert hingegen, daß er sich die Weglas sung dieser Stelle aus dem Grunde erklärt habe, weil die hier angezogene gesetzliche Vorschrift, wornach die unbemittelten Häusler und Hausgenossen in Städten und auf dem Lande, welche keinen einträglichen Erwerb und mehrere schulfähige Kinder haben, sich jedoch zur Unterstützung aus der Armenkasse nicht eignen, nur die Hälfte des an ihrem Ort gewöhnlichen Schulgeldes zu entrichten gehalten waren — theils an vie len Orten des Landes gar nicht bekannt sei, theils auch gar nicht würde zur allgemeinen Ausführung haben kommen können, weil dann der bei weitem größte Theil dieser Art von Leuten sich stets für ermerblos und unbemittelt erklärt haben und Niemand das volle Schulgeld zu entrichten geneigt gewesen sein würde. Im Allgemeinen sei auf dem Lande blos üblich, daß die, wel che notorisch ganz arm waren, das Schulgeld aus der Armen kasse erhielten, alle Andere aber müßten nach Maßgabe des Al ters ihrer Kinder 6 Pfennige, 9 Pfennige oder 1 Groschen wö chentlich Schulgeld bezahlen, wenn es der Schullehrer verlange. Wolle man diese einmal bestehenden Einrichtungen verändern, und die Beziehungen des Schulgeldes von einzelnen Mitgliedern der Gemeinde in der oben angedeuteten Weise beschränken, so würden jedenfalls noch besondere gesetzliche Bestimmungen dar über nolhwcndig werden, weil die vorhandenen theils nicht be kannt, theils auch nicht ausreichend sein dürften, um darnach bezirks kn Diensten stehen, von ihren Dienstherrschaften ein wö chentliches Schulgeld von wenigstens 1 Gr., und b., wenn sie die Schule ihrer bessern Ausbildung halber oder aus andern Gründen mit Genehmigung des Ortsschulvorstandes besuchen, ein verhältnißmaßig zu bestimmendes Schulgeld zu entrichten." Was das Bedenken des Abg. Atenstädt anlangt, so ist er der Meinung, daß es keiner besondern Bestimmung darüber be dürfe, weil es kn Z. 33. unter 3. heiße: „Das Einkommen aus den für die Zwecke der Schulen bestehenden milden Stiftungen, insoweit sich solches mit den jedenfalls zu beachtenden stiftungs mäßigen Bestimmungen verträgt. Abg. Atenstädt entgegnet ihm, daß er nicht davon, sondern von dem bisher gesetzlich anerkannten Grundsätze gespro chen habe, daß das Kirchenvrrmögen, welches einen ausrei chenden Ueberschuß gewahre, auch zu Schulzwecken mit be ¬ sänftig , wo die ganze Gemeinde solidarisch die Einnahme aus den Schulgeldern vertreten und ergänzen solle, die Beiträge der Einzelnen gehörig nach festen Sätzen zu regeln. Staatsminister v. Müller: Wenn der Abg. das anführe, so könne das nm dle Folge davon sein, daß das Gesetz kn den Kreislanden, auf die es sich beschränke, mangelhaft ausgeführt worden sei; denn der Grundsatz, welchen man hier angezogen habe, sei im Generale von 1811 ausdrücklich enthalten, von dem nur wegen besonderer Vergleiche eine Abweichung statt fin den könne. Nachdem Referent, Abg. v. Friesen, noch bemerkt hatte, daß man diese Bestimmung nicht für ausreichend gehalten und i daher geglaubt habe, sie ganz übergehen zu müssen, so wird bas Amendement des Abg. Atenstädt, welches lautet: „Die Mittel, welche zur Errichtung und Erhaltung einer Volksschule erforderlich sind, hat die Schulgemeinde zu gewähren, sobald diese nicht nach den bestehenden Gesetzen von dem Kirchenvermö gen ganz oder Zum Lheil gedeckt werden können", zahlreich un terstützt. stimmt sei. , Staatsminister v. Müller bemerkt, daß der Grundsatz, es solle das Kirchenvermögen zu Unterstützung des Schulwesens beigezogen werden, wohl nicht aus der Z. 33. Nr.3. enthaltenen Referent, Abg. v. Friesen, äußert gegen dasselbe, daß daS Schulvermögen dabei ganz unberücksichtigt gelassen sek, und Abg. Roux, daß er kaum glaube, daß dieser gesetzliche Bestimmung abzuleiten fei, vielmehr, wenn man ihn ausspre chen wolle, sich noch ein Zusatz nöthig machen werde. Zur Rechtfertigung der Deputation gegen die Erinnerungen des Abg. Sachße, daß die im Generale von 1811 auf arme Aeltern, die jedoch nicht Almpsenpercipienten sind, genommene Rück- ^Grundsatz zur Anwendung im Lande gekommen sei; denn der sicht nicht , wie im Gesetzentwurfs geschehen, beachtet worden s Fall werde ftltm Vorkommen, wo eine Kirche einen Ueberschuß sei, müsse er anfähren, wie die. Deputation die angeregten habe, und welche Schwierigkeiten es machen müsse, wenn an Bestimmungen i wohl , dadurch berücksichtigt habe, daß sie den r einem Orte mehrere Kirchen, mehrere Schulen sich befänden, Ortsvorstanden zur Pflicht'gemacht, nach den Vermögensver- ß wenn mehrere Gemeinden zur Parochie gehörten, ohne eknge- hälsnjssen der Beitragspflichtigen das Schulgeld zu bestimmen. schult zu fern. Auch werde ja, wenn ein solches Recht vorhan-
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