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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 279. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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verweisen sei. Auf der andern Seite gebe er aber auch zu, daß er nicht in dasselbe gehöre, es sei überschwer, anzngeben, wo dergleichen Bestimmungen hin gehörten. Die Regel müsse we nigstens bestimmt sein, und es könne dann noch immer den Behörden frei gestillt werden, eine Ausnahme zu gestatten. Daher sei er doch für die Beibehaltung des Z. Der Präsident stellt nun auf das Deputationsgutach ten die Frage, ob nämlich §. 26. Wegfällen soll? Und es wird dieß auch gegen 3 Stimmen bejaht. Bei tz. 27. erinnert Referent, Abg. v. Friesen, daß er schon im tztz. 24 c. und 25. enthalten sei, und daß er also wohl Wegfällen müsse. Daher erklärt sich die Kammer sofort einstimmig für dessen Wegfall. §.28.: (Bedingungen, unter welchen eine frühere Confirmation erfolgen kann.) Rur unter den im vorigen Z. angenommenen Vor aussetzungen können Knaben oder Mädchen, deren vierzehntes Lebensjahr erst zwischen Ostern und Johannis erfüllt wird, zur Oster-Confirmation, und Kinder, deren I4tes Lebensjahr zwi schen Michaelis und Weihnachten zu Ende geht, zur Michaclis- Confirmation zugelassen werden, wenn es die Aellern ausdrück lich verlangen, und der Geistliche solches unbedenklich findet. Das Deputat'onsgutachten lautet: In dem §. Zs., mit welchem die Deputation übrigens ein verstanden ist, dürften die Worte am Schluß: „und der Geist liche solches unbedenklich findet," wegzulassen sein, da der27. tz. schon die Bedingungen festsetzt, unter welchen die Kinder über haupt zur Confirmation gelassen werden können, und der Pfar rer, welcher solches allerdings zu ermessen und zu beurtheilcn hat, kein weiteres Bedenken gegen die Confirmation "haben kann, wenn jene Voraussetzungen erfüllt werden. Referent, Äbg. v. Friesen bemerkt hierbei, daß nach der vorgeschlagenen und angenommenen Fassung der vorherge henden §§. das Vcrhältm'ß sich nun in etwas ändere, und das Lebensjahr nun unerwähnt bleiben müsse. Das Ende der Schulzeit gehe aus der Dauer desselben und aus der Erreichung des Schulziels hervor. Daher schlagt die Deputation die Fassung vor: „Nur un ter den im vorigen §. angenommenen Voraussetzungen kann den Kindern ein halbes Jahr an der gesetzlich bestimmten Schulzeit (§. 21.) erlassen werdens" Abg. Axt äußert, wie er zwar nicht meine, daß die letzten Worte des deren Weglassung die Deputation vorgeschlagen, unbedingt nothwendig fiien, dagegen aber auch nicht denken könne, daß die Negierung ohne allen Grund einen Pleonasmus gleichsam in das Gesetz gebracht haben soll. Er führt deshalb weiter an: Es liegt doch noch außer den in dem vorigen §. auf genommenen Bestimmungen etwas vor, was als Grund der Confr'rmarionßverweigerung angenommen werden kann. Es! treten Fälle ein, wo der Geistliche wahrnimmt, daß eine ge wisse sittliche Reife noch nicht vorhanden sei. Es kann die Ber- siandsrerft da sein, es kann sich aber das Kind in her letzten Schulzeit noch so betragen haben, daß der Geistliche Bedenken hat, es zur Confirmation zuzulassen. Darum wäre ich der Meinung, daß man diese Worte nicht weglasse, sondern viel mehr auch den Grund der Sittlichkeit in das Ermessen des Geistlichen stelle. Referent, Abg. v. Friesen: Die Cognition des Geistli chen soll nicht ausgeschlossen sein; nur tritt sie nicht allein ein, es wird der Richter oder Ortsvorstand ebenfalls an dieser Prü fung Theil nehmen, und dann bindet sich die Cognition an ge wisse Voraussetzungen. WaS der Abg. über die sittliche Reife, geäußert hat, scheint mix doch zweifelhaft; denn mir scheint, daß die Kinder nicht deutliche Einsichten in die Religion und andere Kenntnisse erlangt haben können, wenn nicht auch eine gewisse sittliche Ausbildung erlangt worden ist. Abg. Roux: Der §. bezeichnet das Vcrhältm'ß ganz deut lich, indem es heißt: Kann erlassen werden, wenn die Vor aussetzungen eintreten, daß also die Kinder zur Confirmation reif sind. Die Deputation ging von der Ansicht aus, daß fest gesetzt sei, jedes Kind soll 8 Jahre lang in die Schul- gehen. Nun kann cs sein, daß ein Kind früher vollkommen reif ist, und der Wunsch der Aeltern sich rechtfertigen läßt, das Kind zurückzunehmen und zur Confirmation zuzulaffen. Da hat nun die Deputation gewünscht, daß die Behörde, welche dar über zu cognosciren hat, Fug und Recht habe, sich nicht streng an den 8jahn'gen Zeitraum zu binden. Das Bedenken des Abg. Axt scheint dadurch vollkommen beseitigt. Abg. Axt: Ich kann allerdings nicht sagen, daß mein Bedenken erledigt sei, da nur von intellektuellen Verhältnissen die Rede ist, aber nicht von sittlichen; es kann das Kind die in- tellcctuelle Reife besitzen, aber nicht seinem Gcmüche nach so beschaffen sein, daß es zur Confirmation zuzulassen ist. Abg. Ei sen stuck: Es hat allerdings nur bedenklich schei nen können, diese Worte stehen zu lassen; denn wie diese eben vernommene Aeußerung an die Hand giebt, könnte es dahin führen, daß der Pfarrer des Orts ein Sittengericht coustituirt. Das kann nicht die Absicht des Gesetzes, noch die der Deputa tion sein. Wenn die Ansicht dahin gehen soll, daß der Geist liche noch ein Sittengericht ausübe, so müßte das eine noch größere Ausdehnung erlangen, man müßte, wenn die Aeuße rung des Abg. richtig wäre, auch den Grundsatz aufstellen, daß das Kind, welches 7 bis 8 Jahre lang in die Schule gegangen, und nach dem Ermessen und den subjektiven Ansichten des Pa stor loci noch nicht sittlich reif wäre, bis zum 20. und 30. Jahre in der Schule zurückbehalten würde. Unmöglich ist die Absicht des Gesetzes dahin gegangen. Die Rücksichten, welche hier zu nehmen, sind schon im tz. bezeichnet, und ein solches Sittengericht hat nicht im Wunsche der Deputation liegen kön nen, noch kann es auch der Wunsch der einzelnen Gemeindewit- glieder fein, daß ein Einzelner, sei es auch der Pastor loci, dieses Sittengericht über die grsammte Jugend des Orts yusübe. Hierauf wird der tz. mit Ausschluß einer Stimme in der Fassung, wie sis die Deputation vorgeschlagen, ange- Z.29.: (Conffrmatkonsschein.) Jedem confirmirten Kinde hat der
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