Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 279. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lung aufzugeben, habe man Anstand genommen, weil. Lensel- k bliebe. Das gcfchehe aber besser, wett» eine Nachfrage bei »der den ohnehin in neuerer Zeit mehrere Offickalarbriten für Staats- Police! - und Ortßbchörden, auch bei den Schullehrern statt fände. zwecke, z. B. für den statistischen Verein, und sonst angesonnen worden seien. Daß man es aber nicht bloß auf das Verlangen stellen möchte, sei wohl zu wünschen, da sonst die Einrichtung wohl zu mangelhaft und daher der Zweck nicht erreicht werden würde. Auch Abg. Seer. Bergmann erklärt sich für den Gesetz entwurf, wünscht jedoch nicht, daß man die Consirmation so gleich auf den Geburtsschein bezeichne; denn er habe gesehen, daß mit dem Consirmationsschein manchmal eine Stelle aus der Bi bel verbunden werde, was den guten Erfolg habe, daß die Kin der sich gern an die Consirmation er'nnerten. .Was den Satz an lange, so sei er dafür, ihn etwas niedriger zu stellen und zwar auf 2 Groschen; denn es sei doch gewöhnlich, daß die Geistlichen von den Consirmanden für den Unterricht etwas erhielten. Mit dem Geburtsscheine sei es etwas anderes, da müsse der Geistliche nachschlagen und habe manche Bemühung damit. Abg. Ri chter (aus Zwickau) stimmt für den Wegfall des da der Consirmationsschein nichts weiter sei, als eine Quit tung, die der Ortsgeistliche dem Kinde darüber susstelle, daß es zum erstenmale bei ihm gebeichtet und zum Abendmahl gegan gen sei. Der Consirmationsschein habe auch für das Publicum gar deinen Zweck, es sei vielmehr bloß eine Sache, welche das Interesse zwischen einem Geistlichen und dem andern betreffe; und was die Gebühren anlange, so sei schon pst erwähnt worden, daß es besser sei, Wenn in Betreff der kirchlichen Angelegenheiten alle Spött ln tvgsiclcn und Fixa cinträten, als daß man erstere noch wMaustiger einsühre, Abg. Axt: Ur habe sich zwar vprgenommen, über diese Sache nicht zu sprechen, weil er mit der Negierung übere'mstimme; da aber der Werth der Confirmakionsschcine so herabgezogen wor den, so erlaube er sich doch die Bemerkung, daß sie zu einem hö heren Zwecke bestimmt seien, als nur eine Quittung abzugeben. Schcnseit längerer Zeit bestehedie Gewohnheit, daß man gedruckte Scheine haben könne, wo auf der einen Seite ein Bibelspruch, und auf der andern Seite der Name der Atttern, die Geburts- Auch jetzt könne ja der Geistliche fragen, wo das Individuum con- sirmirt worden, wenn er es nicht kenne, und habe er dieß nicht ge- than, so liege an ihm die Schuld. Ferner könne man den Schein nicht immer in der Lasche haben, oder man könne ihn verlieren, und es würde also doch eine solche Nachfrage nythkg sein. .Abg. R i ch ter (aus Lengenfeld): Ach bin für die Beibehal tung des ß. und für die Ausstellung eigener Consirmationsscheine. Ich will nur auf ein Verhältniß aufmerksam machen: Nach den Generalinnungsartikeln von 1780 darf kein Lehrling vor der Consirmation ausgenommen werden. Er muß sich also mit ei nem Scheine bei dem Handwerke legitimircn und dieses wird wünschen, dcnSchein in seinem Archive oder seinerLade aufbewahr ren zu können. Noch eins muß ich erwähnen: Die Geistlichen erhalten auf Kosten der Staatskasse lithographirst Formulare zn den Geburtsscheinen, werden sie solche auch zu den Consirmati- onsscheirtßn erhalten? Staatsminister 0. Müller: Wenn ein Abg. die Behaup tung aufstelle, daß durch Nachfrage der Policeibehörde oder der Geistlichkeit dasselbe erreicht werde, so gebe er zu, daß es in klei nen Orten möglich sei, in großen Orten sei cs aber fast unmög lich. Wolle man aber das auch zugeben, und denke sich z. B. einen Fall, wy der Aufenthaltsort dessen, der die Zulassung zum heiligen Abendmahl wünscht, 6 bis 8 Meilen von dem Orte ent fernt sek, wo die Consirmation erfolgt sein soll, und es soll nun erst dort die Nachfrage stattsinden, so würde das Störung, Zeit- und Kostenaufwand verursachen, was gewiß dem Betheiligten empfindlicher sei, als die Entrichtung für die Consirmations scheine. Daß aber darüber eine Nachweisung vorhanden sek, daß jemand in den Lehren der Kirche, zu welcher er sich bekennt, unterrichtet, und daß er auch in feierlicher Weise, durch die Con- fnmation in diese Kirche ausgenommen worden, sei eine Sache, yie auch den Volksvertretern am Herzen liegen müsse. Abg. Eisen stuck: Er halte die Ausfertigung der Consir mationsscheine Loch für wesentlich nothwendig. In großen Städten fei es ganz unvermeidlich, daß häufig die Fälle vorkä- zeit, hie Zeit der Consirmation sich angegeben befinden. Er habe diese hei seiner Pfarrei eingeführt, und er halte sie auch deswegen für wichtig, weil die Kinder ein bleibendes Andenken an den Con- r fmwtionstag dadurch erhielten, und zugleich verhindert werde, i dH nicht die zum Abendmahl gingen, welche weder in der Schule k gewesen, noch rvnsimmt worden seien, und also keine gehöriges Vorbereitung erhalten. A.bg, Zschische tritt dieser Ansicht bei, wünscht aber den gänzlichen Wegfall des Satzes von Z. Groschen, nicht weil er ihm zu vielerscheine, sondern aus demGrunde, weil man daetwas befehlen wolle, was ohnedieß schon in größerem Maßstabe ge schehe. Die Aelsern pflegten ohnedieß mcistentheils bei dieser Ge legenheit chyas zu verehren, und man würde, wenn es gesetzlich WsKffprochen würde, auch sechst die 2Groschen mit Unlust geben. Abg. Haußnerr Der einzige Grund, welchen man für die Ausstellung der Consirm-Lwnsschems vorgebracht habe, sei her, um zu mlMdrrn^ hsß kein Kind ferner ohne ConsiWsttlon MSN, wo man die Gewißheit, ob einer confirmirt worden sei ooer nicht, nicht anders erlangen könne, als durch den Confir» mationsschein, und es sei um so nothwmdiger, weil nach einem frühen: Beschlüsse der Kammer die Consirmation in dem Gesin- Yebuche bemerkt werden soll. Ueberhaupt sei es wünschenswert!), daß man z. B. von einem Menschen, den man als Fabrikarbeiter annchme, sich vergewissere, daß er so viel Schulunterricht ge nossen, um zur Gonsirmation gelangen zu können. Dann glaube er auch, daß die Bestimmung in bas Gesetz und nicht bloß in die Verordnung gehöre, und zwar deshalb, weil-dergleichen Scheine von der Stempelsteuer befreit sein sollen. Was aber die Fassung s des I. betreffe, so sei ihm allerdings mehr als ein Bedenken beigeaangen, und das habe ihn zu der Ansicht geführt, daß 'er glaube, es sti am Besten, den tz. so M fassen: „Jedem consir- mirten Kinde hat der Geistliche einen mit dem Kirchenstempelab-- Vruck versehenen von der Stempelsteuer freien Consirmaüons- fchein zu LttheilM." Die Modalität, wie die Consirmations- sche'me
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder